Gewalttätigkeiten zwischen Ausländern

ShortId
95.3591
Id
19953591
Updated
10.04.2024 12:51
Language
de
Title
Gewalttätigkeiten zwischen Ausländern
AdditionalIndexing
Ausländer/in;Türkei;öffentliche Ordnung;Kurdistan-Frage;Gewalt
1
  • L04K01010207, Gewalt
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L03K040303, öffentliche Ordnung
  • L05K0401020102, Kurdistan-Frage
  • L04K03010508, Türkei
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In jüngster Zeit häufen sich in der Öffentlichkeit ausgetragene gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Gruppen von Ausländern. Erst kürzlich lieferten sich in Zürich zwei Gruppen von Türken eine Schiesserei.</p><p>Die Verlagerung gewalttätiger und kriegsähnlicher Auseinandersetzungen zwischen Ausländergruppen, welche ihren Ursprung in Differenzen im Heimatland der Ausländer haben, erfüllt viele Schweizer mit Sorge. Die Schweiz kann und darf kriegsähnliche Auseinandersetzungen von Ausländern auf ihrem Territorium nicht dulden.</p><p>Gewalttätigkeiten finden ihren Nährboden oft in Demonstrationen. Auch in diesem Bereich wird eine erhöhte Aktivität von Ausländern festgestellt.</p><p>Grundsätzlich ist die Bewilligung oder Auflösung von Demonstrationen nicht Aufgabe des Bundes. Auch die Bekämpfung und strafrechtliche Verfolgung von gewalttätigen Auseinandersetzungen ist Sache der Kantone. Nicht alle Kantone schenken aber der Problematik die gleiche Aufmerksamkeit.</p>
  • <p>1. In unserem Land leben rund 1,4 Millionen Ausländerinnen und Ausländer, darunter viele, deren Heimatländer von Bürgerkriegen, Minderheitenproblemen und militärischen Konflikten betroffen sind. Insbesondere unter den Asylbewerberinnen und -bewerbern gibt es viele politisch interessierte und aktive Personen, die von der Schweiz aus politische Veränderungen wünschen und teilweise ein entsprechendes politisches Engagement manifestieren.</p><p>Konfliktsituationen im Ausland können wegen der gleichzeitigen Anwesenheit rivalisierender Gruppen des gleichen Landes auch in der Schweiz zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen. Waren es früher eher Auseinandersetzungen innerhalb iranischer und jugoslawischer Emigrantengruppen, welche zu Besorgnis Anlass gaben, so sind es heute gemäss dem Staatsschutzbericht der Bundespolizei vor allem Zwischenfälle unter Tamilen und gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Kurden und Türken. Der Bundesrat hat festgestellt, dass namentlich die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und ihre Tarnorganisationen für die innere Sicherheit unseres Landes nicht ungefährlich sind. Von den kurdisch-türkischen Gruppierungen geht der Hauptteil der politisch motivierten Gewalt in der Schweiz aus.</p><p>Es sind gesamthaft gesehen heute weniger innere Faktoren als vielmehr Konfliktsituationen im Ausland, welche die Sicherheitslage der Schweiz prägen. Der Bundesrat ist sich der Gefahr, welche von verfeindeten ausländischen Gruppen ausgeht, durchaus bewusst.</p><p>2. An der gewalttätigen Auseinandersetzung vom 18. November 1995 zwischen verfeindeten türkischen Gruppierungen im Albisgüetli in Zürich waren nach Feststellungen der Polizei türkische Staatsangehörige, deren Aufenthalt fremdenpolizeilich geregelt ist (teils mit Aufenthalts- und teils mit Niederlassungsbewilligung), wie auch einzelne türkische Asylbewerber beteiligt.</p><p>3. Ein Ausländer kann gemäss Artikel 10 Anag namentlich dann aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde oder wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint.</p><p>Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich gemäss Asylgesetz grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.</p><p>Ein Flüchtling, dem die Schweiz Asyl gewährt hat, darf nur ausgewiesen werden, wenn er die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt hat. Nach Artikel 45 des Asylgesetzes darf niemand in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird. Auf diese Bestimmung kann sich eine Person nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet oder wenn sie als gemeingefährlich gelten muss, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.</p><p>Schliesslich steht dem Bund nach Artikel 70 der Bundesverfassung das Recht zu, Fremde, welche die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen.</p><p>Um über allfällige Wegweisungs- oder Ausweisungsmassnahmen entscheiden zu können, ist das Resultat des bei der Bezirksanwaltschaft Zürich hängigen Ermittlungsverfahrens abzuwarten.</p><p>4. Der Bundesrat verurteilt gewalttätige Aktionen extremistischer Ausländergruppen und namentlich den Missbrauch des Gastrechts in der Schweiz zur Begehung von Gewalttaten und extremistischen Umtrieben. Er bekräftigt seine Auffassung, dass politische Veränderungen nur über den Weg demokratischer, gewaltloser Prozesse zu suchen sind. Die Schweiz kann es nicht dulden, dass Türken und Kurden oder andere verfeindete Ausländergruppen ihre internen Auseinandersetzungen in unserem Land gewaltsam austragen.</p><p>Die Bekämpfung solcher Gewaltakte ist vor allem Sache des Strafrichters. Die begangenen Delikte sind konsequent strafrechtlich zu verfolgen.</p><p>Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit gewalttätigen Aktivitäten kurdischer Extremisten bereits Ende 1993 verschiedene Massnahmen angeordnet und diese verschiedentlich gegenüber dem Parlament erläutert (Beantwortung der dringlichen Interpellation Büttiker vom 30. November 1993, 93.3556, Rolle der PKK in der Schweiz; Stellungnahme zur Motion Bischof vom 19. September 1994, 94.3334, Separatistenorganisation "Tamil Tigers"; Stellungnahme zu der vom Nationalrat am 20. Dezember 1995 abgelehnten Motion Moser vom 4. Oktober 1994, 94.3397, Verbot der "PKK" und der "Tamil Tigers" in der Schweiz). Er hat namentlich dargelegt, warum er Parteiverbote nicht als geeignetes Mittel betrachtet und diese Massnahme nur als Ultima ratio vorsieht.</p><p>Der Bundesrat ist nach wie vor der Ansicht, dass sich die Ende 1993 anstelle eines Verbotes getroffenen Massnahmen grundsätzlich besser zur Verhinderung und Bekämpfung gewalttätiger Bestrebungen extremistischer Ausländergruppen eignen. Er hält die intensive und koordinierte Überwachung der Machenschaften gewalttätiger Gruppen und die effiziente Durchsetzung der gesetzlich vorgesehenen Massnahmen wie Einreisesperren, vermehrte Personenkontrollen, die Durchsetzung erlassener Waffentragverbote, den Einzug von eindeutig zu Gewalt aufrufendem Propagandamaterial usw. für erfolgversprechender und im Moment ausreichend. Zudem hat er nötigenfalls die Möglichkeit, Fremde, welche die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiet wegzuweisen.</p><p>Im übrigen unterstützt die Schweiz im Rahmen ihrer aussenpolitischen Möglichkeiten auch friedensfördernde Massnahmen sowie auf Ausgleich von Spannungen gerichtete humanitäre Aktionen und setzt ihre guten Dienste für die Lösung von Konflikten ein. Auch solchen Massnahmen kommt im Hinblick auf die Verhinderung von Auseinandersetzungen zwischen Ausländern in der Schweiz in indirekter Weise Bedeutung zu.</p><p>5. Von Bundes wegen besteht für Kundgebungen, auch solche politischer Natur, keine Bewilligungspflicht. Es ist den Kantonen - denen auch primär die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung zukommt - bzw. den Gemeinden überlassen, Bestimmungen über Kundgebungen auf öffentlichem Grund zu erlassen. In den meisten Kantonen und Gemeinden gilt denn auch eine Bewilligungspflicht für Demonstrationen. Unter Berücksichtigung des geltenden Verfassungsrechts (Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit) können diese deshalb Einschränkungen vorsehen oder nötigenfalls Demonstrationen verbieten. Verbote dürfen allerdings nicht schon deshalb ausgesprochen werden, weil die blosse Möglichkeit besteht, dass es zu rechtswidrigen Handlungen kommen könnte. Es steht den Kantonen und Gemeinden frei, vor dem Treffen ihrer Entscheide von der Bundespolizei eine Lagebeurteilung anzufordern. Die Bundespolizei holt in ihrer Beurteilung nötigenfalls auch den aussenpolitischen Standpunkt des EDA ein.</p><p>Der Bundesrat hat gegenwärtig keine Veranlassung, Artikel 102 Ziffer 9 oder 10 der Bundesverfassung anzurufen und selber Massnahmen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung zu verfügen. Die Kantone sind in der Lage, selber für Ordnung zu sorgen. Der Bundesrat sieht sich auch nicht veranlasst, den Kantonen Weisungen betreffend die Handhabung des Demonstrationsrechts zu erteilen. Er ist sich jedoch seiner Verantwortung namentlich mit Blick auf die zwischenstaatlichen Beziehungen bewusst, und er würde nötigenfalls von seinen Kompetenzen, im Interesse der inneren und äusseren Sicherheit bestimmte Massnahmen zu treffen, Gebrauch machen.</p><p>6. Die präventivpolizeilichen Massnahmen gegen gewalttätige ausländische Gruppierungen erfolgen bundesseitig gegenwärtig nach den vom Bundesrat genehmigten Weisungen des EJPD über die Durchführung des Staatsschutzes vom 9. September 1992. Diese Weisungen richten sich an das Staatsschutzorgan des Bundes (die Bundespolizei) und vermögen die Kantone nicht bindend zu Massnahmen zu verpflichten, wohl aber zu berechtigen. Erst das gegenwärtig in parlamentarischer Beratung stehende Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit sieht eine verpflichtende Mitarbeit der Kantone im präventiven Staatsschutz vor.</p><p>7. Gemäss Artikel 42 des Strafgesetzbuches kann der Richter an Stelle einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe Verwahrung anordnen, wenn der Täter schon zahlreiche Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich verübt hat und ihm deswegen durch Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen oder eine Arbeitserziehungsmassnahme die Freiheit während insgesamt mindestens zwei Jahren entzogen wurde.</p><p>Gemäss Artikel 13 Buchstabe e Anag kann die zuständige kantonale Behörde einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten.</p><p>Allenfalls könnten Rädelsführer bei unmittelbar bevorstehender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nach kantonalem Polizeirecht kurzfristig in Gewahrsam genommen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Fraktion der Freiheits-Partei bittet den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Gefahr, welche von gewalttätigen verfeindeten ausländischen Gruppen ausgeht?</p><p>2. Handelt es sich bei der vor kurzem in Zürich ausgetragenen Schiesserei zwischen zwei Gruppen von Türken um Asylbewerber oder anerkannte Flüchtlinge?</p><p>3. Falls Frage 2 bejaht wird: Werden die betroffenen Personen unverzüglich ausgeschafft? Wenn nein, warum nicht?</p><p>4. Was unternimmt der Bundesrat, um gewalttätige Auseinandersetzungen, welche von im Ausland tätigen politischen Gruppierungen und Parteien ferngesteuert werden, zu unterbinden?</p><p>5. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, Demonstrationen von Ausländern, welche geeignet sind, die feindliche Stimmung zwischen Ausländergruppen und ihren Regierungen anzuheizen, einzuschränken oder zu verbieten?</p><p>6. Welche Massnahmen stehen dem Bundesrat offen, um sämtliche Kantone zu einem präventiven Vorgehen gegen gewalttätige ausländische Gruppierungen zu bewegen?</p><p>7. Bestehen Möglichkeiten, um die Agitatoren der gewalttätigen Auseinandersetzungen in Sicherheitsverwahrung zu nehmen?</p>
  • Gewalttätigkeiten zwischen Ausländern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In jüngster Zeit häufen sich in der Öffentlichkeit ausgetragene gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Gruppen von Ausländern. Erst kürzlich lieferten sich in Zürich zwei Gruppen von Türken eine Schiesserei.</p><p>Die Verlagerung gewalttätiger und kriegsähnlicher Auseinandersetzungen zwischen Ausländergruppen, welche ihren Ursprung in Differenzen im Heimatland der Ausländer haben, erfüllt viele Schweizer mit Sorge. Die Schweiz kann und darf kriegsähnliche Auseinandersetzungen von Ausländern auf ihrem Territorium nicht dulden.</p><p>Gewalttätigkeiten finden ihren Nährboden oft in Demonstrationen. Auch in diesem Bereich wird eine erhöhte Aktivität von Ausländern festgestellt.</p><p>Grundsätzlich ist die Bewilligung oder Auflösung von Demonstrationen nicht Aufgabe des Bundes. Auch die Bekämpfung und strafrechtliche Verfolgung von gewalttätigen Auseinandersetzungen ist Sache der Kantone. Nicht alle Kantone schenken aber der Problematik die gleiche Aufmerksamkeit.</p>
    • <p>1. In unserem Land leben rund 1,4 Millionen Ausländerinnen und Ausländer, darunter viele, deren Heimatländer von Bürgerkriegen, Minderheitenproblemen und militärischen Konflikten betroffen sind. Insbesondere unter den Asylbewerberinnen und -bewerbern gibt es viele politisch interessierte und aktive Personen, die von der Schweiz aus politische Veränderungen wünschen und teilweise ein entsprechendes politisches Engagement manifestieren.</p><p>Konfliktsituationen im Ausland können wegen der gleichzeitigen Anwesenheit rivalisierender Gruppen des gleichen Landes auch in der Schweiz zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen. Waren es früher eher Auseinandersetzungen innerhalb iranischer und jugoslawischer Emigrantengruppen, welche zu Besorgnis Anlass gaben, so sind es heute gemäss dem Staatsschutzbericht der Bundespolizei vor allem Zwischenfälle unter Tamilen und gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Kurden und Türken. Der Bundesrat hat festgestellt, dass namentlich die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und ihre Tarnorganisationen für die innere Sicherheit unseres Landes nicht ungefährlich sind. Von den kurdisch-türkischen Gruppierungen geht der Hauptteil der politisch motivierten Gewalt in der Schweiz aus.</p><p>Es sind gesamthaft gesehen heute weniger innere Faktoren als vielmehr Konfliktsituationen im Ausland, welche die Sicherheitslage der Schweiz prägen. Der Bundesrat ist sich der Gefahr, welche von verfeindeten ausländischen Gruppen ausgeht, durchaus bewusst.</p><p>2. An der gewalttätigen Auseinandersetzung vom 18. November 1995 zwischen verfeindeten türkischen Gruppierungen im Albisgüetli in Zürich waren nach Feststellungen der Polizei türkische Staatsangehörige, deren Aufenthalt fremdenpolizeilich geregelt ist (teils mit Aufenthalts- und teils mit Niederlassungsbewilligung), wie auch einzelne türkische Asylbewerber beteiligt.</p><p>3. Ein Ausländer kann gemäss Artikel 10 Anag namentlich dann aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde oder wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint.</p><p>Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich gemäss Asylgesetz grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.</p><p>Ein Flüchtling, dem die Schweiz Asyl gewährt hat, darf nur ausgewiesen werden, wenn er die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt hat. Nach Artikel 45 des Asylgesetzes darf niemand in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird. Auf diese Bestimmung kann sich eine Person nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet oder wenn sie als gemeingefährlich gelten muss, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.</p><p>Schliesslich steht dem Bund nach Artikel 70 der Bundesverfassung das Recht zu, Fremde, welche die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen.</p><p>Um über allfällige Wegweisungs- oder Ausweisungsmassnahmen entscheiden zu können, ist das Resultat des bei der Bezirksanwaltschaft Zürich hängigen Ermittlungsverfahrens abzuwarten.</p><p>4. Der Bundesrat verurteilt gewalttätige Aktionen extremistischer Ausländergruppen und namentlich den Missbrauch des Gastrechts in der Schweiz zur Begehung von Gewalttaten und extremistischen Umtrieben. Er bekräftigt seine Auffassung, dass politische Veränderungen nur über den Weg demokratischer, gewaltloser Prozesse zu suchen sind. Die Schweiz kann es nicht dulden, dass Türken und Kurden oder andere verfeindete Ausländergruppen ihre internen Auseinandersetzungen in unserem Land gewaltsam austragen.</p><p>Die Bekämpfung solcher Gewaltakte ist vor allem Sache des Strafrichters. Die begangenen Delikte sind konsequent strafrechtlich zu verfolgen.</p><p>Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit gewalttätigen Aktivitäten kurdischer Extremisten bereits Ende 1993 verschiedene Massnahmen angeordnet und diese verschiedentlich gegenüber dem Parlament erläutert (Beantwortung der dringlichen Interpellation Büttiker vom 30. November 1993, 93.3556, Rolle der PKK in der Schweiz; Stellungnahme zur Motion Bischof vom 19. September 1994, 94.3334, Separatistenorganisation "Tamil Tigers"; Stellungnahme zu der vom Nationalrat am 20. Dezember 1995 abgelehnten Motion Moser vom 4. Oktober 1994, 94.3397, Verbot der "PKK" und der "Tamil Tigers" in der Schweiz). Er hat namentlich dargelegt, warum er Parteiverbote nicht als geeignetes Mittel betrachtet und diese Massnahme nur als Ultima ratio vorsieht.</p><p>Der Bundesrat ist nach wie vor der Ansicht, dass sich die Ende 1993 anstelle eines Verbotes getroffenen Massnahmen grundsätzlich besser zur Verhinderung und Bekämpfung gewalttätiger Bestrebungen extremistischer Ausländergruppen eignen. Er hält die intensive und koordinierte Überwachung der Machenschaften gewalttätiger Gruppen und die effiziente Durchsetzung der gesetzlich vorgesehenen Massnahmen wie Einreisesperren, vermehrte Personenkontrollen, die Durchsetzung erlassener Waffentragverbote, den Einzug von eindeutig zu Gewalt aufrufendem Propagandamaterial usw. für erfolgversprechender und im Moment ausreichend. Zudem hat er nötigenfalls die Möglichkeit, Fremde, welche die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiet wegzuweisen.</p><p>Im übrigen unterstützt die Schweiz im Rahmen ihrer aussenpolitischen Möglichkeiten auch friedensfördernde Massnahmen sowie auf Ausgleich von Spannungen gerichtete humanitäre Aktionen und setzt ihre guten Dienste für die Lösung von Konflikten ein. Auch solchen Massnahmen kommt im Hinblick auf die Verhinderung von Auseinandersetzungen zwischen Ausländern in der Schweiz in indirekter Weise Bedeutung zu.</p><p>5. Von Bundes wegen besteht für Kundgebungen, auch solche politischer Natur, keine Bewilligungspflicht. Es ist den Kantonen - denen auch primär die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung zukommt - bzw. den Gemeinden überlassen, Bestimmungen über Kundgebungen auf öffentlichem Grund zu erlassen. In den meisten Kantonen und Gemeinden gilt denn auch eine Bewilligungspflicht für Demonstrationen. Unter Berücksichtigung des geltenden Verfassungsrechts (Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit) können diese deshalb Einschränkungen vorsehen oder nötigenfalls Demonstrationen verbieten. Verbote dürfen allerdings nicht schon deshalb ausgesprochen werden, weil die blosse Möglichkeit besteht, dass es zu rechtswidrigen Handlungen kommen könnte. Es steht den Kantonen und Gemeinden frei, vor dem Treffen ihrer Entscheide von der Bundespolizei eine Lagebeurteilung anzufordern. Die Bundespolizei holt in ihrer Beurteilung nötigenfalls auch den aussenpolitischen Standpunkt des EDA ein.</p><p>Der Bundesrat hat gegenwärtig keine Veranlassung, Artikel 102 Ziffer 9 oder 10 der Bundesverfassung anzurufen und selber Massnahmen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung zu verfügen. Die Kantone sind in der Lage, selber für Ordnung zu sorgen. Der Bundesrat sieht sich auch nicht veranlasst, den Kantonen Weisungen betreffend die Handhabung des Demonstrationsrechts zu erteilen. Er ist sich jedoch seiner Verantwortung namentlich mit Blick auf die zwischenstaatlichen Beziehungen bewusst, und er würde nötigenfalls von seinen Kompetenzen, im Interesse der inneren und äusseren Sicherheit bestimmte Massnahmen zu treffen, Gebrauch machen.</p><p>6. Die präventivpolizeilichen Massnahmen gegen gewalttätige ausländische Gruppierungen erfolgen bundesseitig gegenwärtig nach den vom Bundesrat genehmigten Weisungen des EJPD über die Durchführung des Staatsschutzes vom 9. September 1992. Diese Weisungen richten sich an das Staatsschutzorgan des Bundes (die Bundespolizei) und vermögen die Kantone nicht bindend zu Massnahmen zu verpflichten, wohl aber zu berechtigen. Erst das gegenwärtig in parlamentarischer Beratung stehende Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit sieht eine verpflichtende Mitarbeit der Kantone im präventiven Staatsschutz vor.</p><p>7. Gemäss Artikel 42 des Strafgesetzbuches kann der Richter an Stelle einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe Verwahrung anordnen, wenn der Täter schon zahlreiche Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich verübt hat und ihm deswegen durch Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen oder eine Arbeitserziehungsmassnahme die Freiheit während insgesamt mindestens zwei Jahren entzogen wurde.</p><p>Gemäss Artikel 13 Buchstabe e Anag kann die zuständige kantonale Behörde einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten.</p><p>Allenfalls könnten Rädelsführer bei unmittelbar bevorstehender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nach kantonalem Polizeirecht kurzfristig in Gewahrsam genommen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Fraktion der Freiheits-Partei bittet den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Gefahr, welche von gewalttätigen verfeindeten ausländischen Gruppen ausgeht?</p><p>2. Handelt es sich bei der vor kurzem in Zürich ausgetragenen Schiesserei zwischen zwei Gruppen von Türken um Asylbewerber oder anerkannte Flüchtlinge?</p><p>3. Falls Frage 2 bejaht wird: Werden die betroffenen Personen unverzüglich ausgeschafft? Wenn nein, warum nicht?</p><p>4. Was unternimmt der Bundesrat, um gewalttätige Auseinandersetzungen, welche von im Ausland tätigen politischen Gruppierungen und Parteien ferngesteuert werden, zu unterbinden?</p><p>5. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, Demonstrationen von Ausländern, welche geeignet sind, die feindliche Stimmung zwischen Ausländergruppen und ihren Regierungen anzuheizen, einzuschränken oder zu verbieten?</p><p>6. Welche Massnahmen stehen dem Bundesrat offen, um sämtliche Kantone zu einem präventiven Vorgehen gegen gewalttätige ausländische Gruppierungen zu bewegen?</p><p>7. Bestehen Möglichkeiten, um die Agitatoren der gewalttätigen Auseinandersetzungen in Sicherheitsverwahrung zu nehmen?</p>
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