SRG. Berücksichtigung des schweiz. Musikschaffens

ShortId
95.3595
Id
19953595
Updated
25.06.2025 02:03
Language
de
Title
SRG. Berücksichtigung des schweiz. Musikschaffens
AdditionalIndexing
nationale Identität;Musik;Kulturförderung;audiovisuelles Programm;SRG
1
  • L05K1202050108, SRG
  • L04K01060407, Musik
  • L05K1202030103, audiovisuelles Programm
  • L04K01060307, Kulturförderung
  • L04K08020219, nationale Identität
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 3 ("Auftrag") Absatz 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG) soll "die schweizerische audiovisuelle Produktion, insbesondere der Film, besonders" berücksichtigt werden.</p><p>Musik, Literatur und die bildenden Künste sind nicht erwähnt. Dies ist auch der Fall in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c: "Die Konzession kann insbesondere Auflagen enthalten über: ....</p><p>c. den Anteil an Eigenproduktionen, an schweizerischen und europäischen Produktionen, insbesondere an schweizerischen und europäischen Filmen."</p><p>Damit wird der Film ausdrücklich als förderungswürdig bezeichnet.</p><p>Obwohl die Produktionsbedingungen im Bereich des schweizerischen Musikschaffens nicht so eindeutig als material- und finanzintensiv dargestellt werden können, sind doch die Aufwendungen ebenso gross und bedürfen der elektronischen Medien, erstens als Multiplikatoren im immer grösser werdenden internationalen Angebot, und zweitens als Produzenten von medienspezifischen Musiksendungen.</p><p>Die SRG ist durch ihren Kulturauftrag verpflichtet, besonders auch dem schweizerischen Musikschaffen ihre Aufmerksamkeit zu schenken, auch wenn dies im gesamten Medienangebot kaum Mehrheiten erreichen kann.</p>
  • <p>Artikel 55bis Absatz 2 der Bundesverfassung verpflichtet den Bund zu einer Grundversorgung der Bevölkerung mit Radio- und Fernsehbeiträgen, die der Entfaltung des kulturellen Lebens und der politischen Information und Meinungsbildung dienen. Der hier zugrundeliegende Kulturbegriff ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen, der Kunst, Bildung, Wissenschaft und auch das Musikschaffen in all seinen Schattierungen umfasst.</p><p>Der Gesetzgeber hat diesen verfassungsrechtlichen Auftrag präzisiert und verlangt u. a. in Artikel 3 Absatz 1 RTVG, dass Radio und Fernsehen das schweizerische Kulturschaffen fördern (Bst. c) und europäische Eigenleistungen möglichst breit berücksichtigen (Bst. f). Im Rahmen ihrer besonderen Versorgungsaufgabe wird die SRG in Artikel 26 Absatz 2 RTVG verpflichtet, durch eine ausgewogene Programmgestaltung zur kulturellen Entfaltung beizutragen und dabei die schweizerischen Eigenleistungen möglichst breit zu berücksichtigen (Bst. a).</p><p>Der Bundesrat hat viel Verständnis für das Anliegen des Motionärs und unterstützt es auch. Er ist aber der Ansicht, dass die geltende Rechtsordnung dem Begehren der Motion bereits gebührend Rechnung trägt und sich eine Ergänzung des RTVG nicht aufdrängt. Die Berücksichtigung des schweizerischen Musikschaffens zur Stärkung und Förderung der nationalen Identität ist als Teil der kulturellen Eigenleistungen de lega lata bereits Gegenstand des allgemeinen Auftrages von Radio und Fernsehen und desjenigen der SRG im besonderen. Der Bundesrat findet es wichtig, dass dieser Leistungsauftrag gerade von der SRG umfassend erfüllt wird; er wird sich im Bericht "Kultur in den Medien der SRG" ausführlicher zur Umsetzung des verfassungsmässigen und gesetzlichen Kulturauftrages der SRG äussern.</p><p>Eine Statuierung des vom Motionär geforderten Zusatzes im Gesetz hätte keine normative Wirkung, sondern einen rein programmatischen Charakter. Entsprechend der Zielsetzung der Motion (Musikschaffen der SRG) müsste zudem der Zusatz den gesetzlichen Leistungsauftrag der SRG in Artikel 26 RTVG und nicht den allgemeinen Auftrag in Artikel 3 Absatz 1 RTVG sowie die möglichen Auflagen für andere Veranstalter in Artikel 31 Absatz 2 RTVG ergänzen.</p><p>In der Tat wird im RTVG (Art. 3 Abs. 1 Bst. e; Art. 26 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 2 Bst. c) wie in der Konzession SRG vom 18. November 1992 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. b, c und d) der Film bzw. die audiovisuelle Produktion namentlich aufgeführt. Diese Erwähnung ist darauf zurückzuführen, dass Artikel 55bis Absatz 4 der Bundesverfassung bei Radio und Fernsehen wirtschaftliche Rücksichtnahme auf andere Kommunikationsmittel verlangt. In diesem Sinne ist die spezielle Erwähnung des Films bzw. der audiovisuellen Produktion eine Konsequenz der erwähnten Verfassungsbestimmung, aber auch des verfassungsrechtlichen Status, den die Bundesverfassung diesem Medium in Artikel 27ter gewährt.</p><p>Der Bundesrat wird aber prüfen, wieweit er dem Anliegen des Motionärs im Rahmen künftiger Konzessionsänderungen oder Neukonzessionierungen Rechnung tragen kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c mit dem Passus "und das schweizerische Musikschaffen besonders berücksichtigen" zu ergänzen.</p>
  • SRG. Berücksichtigung des schweiz. Musikschaffens
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 3 ("Auftrag") Absatz 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG) soll "die schweizerische audiovisuelle Produktion, insbesondere der Film, besonders" berücksichtigt werden.</p><p>Musik, Literatur und die bildenden Künste sind nicht erwähnt. Dies ist auch der Fall in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c: "Die Konzession kann insbesondere Auflagen enthalten über: ....</p><p>c. den Anteil an Eigenproduktionen, an schweizerischen und europäischen Produktionen, insbesondere an schweizerischen und europäischen Filmen."</p><p>Damit wird der Film ausdrücklich als förderungswürdig bezeichnet.</p><p>Obwohl die Produktionsbedingungen im Bereich des schweizerischen Musikschaffens nicht so eindeutig als material- und finanzintensiv dargestellt werden können, sind doch die Aufwendungen ebenso gross und bedürfen der elektronischen Medien, erstens als Multiplikatoren im immer grösser werdenden internationalen Angebot, und zweitens als Produzenten von medienspezifischen Musiksendungen.</p><p>Die SRG ist durch ihren Kulturauftrag verpflichtet, besonders auch dem schweizerischen Musikschaffen ihre Aufmerksamkeit zu schenken, auch wenn dies im gesamten Medienangebot kaum Mehrheiten erreichen kann.</p>
    • <p>Artikel 55bis Absatz 2 der Bundesverfassung verpflichtet den Bund zu einer Grundversorgung der Bevölkerung mit Radio- und Fernsehbeiträgen, die der Entfaltung des kulturellen Lebens und der politischen Information und Meinungsbildung dienen. Der hier zugrundeliegende Kulturbegriff ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen, der Kunst, Bildung, Wissenschaft und auch das Musikschaffen in all seinen Schattierungen umfasst.</p><p>Der Gesetzgeber hat diesen verfassungsrechtlichen Auftrag präzisiert und verlangt u. a. in Artikel 3 Absatz 1 RTVG, dass Radio und Fernsehen das schweizerische Kulturschaffen fördern (Bst. c) und europäische Eigenleistungen möglichst breit berücksichtigen (Bst. f). Im Rahmen ihrer besonderen Versorgungsaufgabe wird die SRG in Artikel 26 Absatz 2 RTVG verpflichtet, durch eine ausgewogene Programmgestaltung zur kulturellen Entfaltung beizutragen und dabei die schweizerischen Eigenleistungen möglichst breit zu berücksichtigen (Bst. a).</p><p>Der Bundesrat hat viel Verständnis für das Anliegen des Motionärs und unterstützt es auch. Er ist aber der Ansicht, dass die geltende Rechtsordnung dem Begehren der Motion bereits gebührend Rechnung trägt und sich eine Ergänzung des RTVG nicht aufdrängt. Die Berücksichtigung des schweizerischen Musikschaffens zur Stärkung und Förderung der nationalen Identität ist als Teil der kulturellen Eigenleistungen de lega lata bereits Gegenstand des allgemeinen Auftrages von Radio und Fernsehen und desjenigen der SRG im besonderen. Der Bundesrat findet es wichtig, dass dieser Leistungsauftrag gerade von der SRG umfassend erfüllt wird; er wird sich im Bericht "Kultur in den Medien der SRG" ausführlicher zur Umsetzung des verfassungsmässigen und gesetzlichen Kulturauftrages der SRG äussern.</p><p>Eine Statuierung des vom Motionär geforderten Zusatzes im Gesetz hätte keine normative Wirkung, sondern einen rein programmatischen Charakter. Entsprechend der Zielsetzung der Motion (Musikschaffen der SRG) müsste zudem der Zusatz den gesetzlichen Leistungsauftrag der SRG in Artikel 26 RTVG und nicht den allgemeinen Auftrag in Artikel 3 Absatz 1 RTVG sowie die möglichen Auflagen für andere Veranstalter in Artikel 31 Absatz 2 RTVG ergänzen.</p><p>In der Tat wird im RTVG (Art. 3 Abs. 1 Bst. e; Art. 26 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 2 Bst. c) wie in der Konzession SRG vom 18. November 1992 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. b, c und d) der Film bzw. die audiovisuelle Produktion namentlich aufgeführt. Diese Erwähnung ist darauf zurückzuführen, dass Artikel 55bis Absatz 4 der Bundesverfassung bei Radio und Fernsehen wirtschaftliche Rücksichtnahme auf andere Kommunikationsmittel verlangt. In diesem Sinne ist die spezielle Erwähnung des Films bzw. der audiovisuellen Produktion eine Konsequenz der erwähnten Verfassungsbestimmung, aber auch des verfassungsrechtlichen Status, den die Bundesverfassung diesem Medium in Artikel 27ter gewährt.</p><p>Der Bundesrat wird aber prüfen, wieweit er dem Anliegen des Motionärs im Rahmen künftiger Konzessionsänderungen oder Neukonzessionierungen Rechnung tragen kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c mit dem Passus "und das schweizerische Musikschaffen besonders berücksichtigen" zu ergänzen.</p>
    • SRG. Berücksichtigung des schweiz. Musikschaffens

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