Solothurner Kantonalbank. Rolle der Eidgenössischen Bankenkommission
- ShortId
-
95.3603
- Id
-
19953603
- Updated
-
10.04.2024 10:16
- Language
-
de
- Title
-
Solothurner Kantonalbank. Rolle der Eidgenössischen Bankenkommission
- AdditionalIndexing
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öffentliche Bank;Eidgenössische Banken- und Börsenkommission;Solothurn (Kanton)
- 1
-
- L05K1104010106, öffentliche Bank
- L04K08040504, Eidgenössische Banken- und Börsenkommission
- L05K0301010115, Solothurn (Kanton)
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die offenen Fragen bezüglich der Rolle der EBK umfassen drei Themenblöcke.</p><p>1. Formell ist die EBK der SKB gegenüber nicht als Beraterin aufgetreten, wozu sie mangels Unterstellung der SKB unter ihre Aufsicht gesetzlich auch nicht verpflichtet war. Ihre Aufmerksamkeit orientierte sich deshalb im wesentlichen an der Situation der zu sanierenden Bank in Kriegstetten (BiK). Auch wenn sich die EBK auf die fehlende Aufsichts- und Beratungspflicht gegenüber der SKB berufen kann, ist aufgrund des PUK-Berichtes und insbesondere aufgrund der Stellungnahme des alten Bankrates (Ära Dr. H. Frey) anzunehmen, dass sie sich selbst gegenüber der SKB mindestens informell beratend betätigt hat. Bei der Lektüre des PUK-Berichtes wird deutlich, dass Einschätzungen, Empfehlungen oder Warnungen seitens der EBK die Entscheidungsfindung in der SKB wesentlich beeinflusst haben.</p><p>Aufgrund dieses Wechselspiels von formellen und informellen Hinweisen stellt sich die Frage, welche Rolle und Verantwortung die EBK gegenüber der SKB effektiv wahrnahm. Diese Frage liesse sich nur durch (den PUK-Bericht ergänzende) Befragungen der in der EBK zuständigen Herren Hauri (Direktor) und Lindegger (Vizedirektor) klären, sowie durch die Offenlegung aller EBK-Kontakte, Aktennotizen und Briefwechsel in Sachen SKB (Übernahme der BiK) und des SKB-Verkaufes an den Schweizerischen Bankverein (SVB).</p><p>2. Aus der Darstellung der Übernahme der BiK durch die SKB im PUK-Bericht kann geschlossen werden, dass seitens der EBK durch strategisches Vorgehen (z. B. informelle Absprachen zwischen der EBK und dem SBV) eine Übernahme der BiK durch die SKB zugunsten des SBV verhindert werden sollte. Grund für solche Überlegungen ist u. a. die sachlich nicht nachvollziehbare, äusserst kurzfristige Zeitvorgabe für die Schliessungsandrohung der EBK an die Adresse der BiK. Es stellt sich zumindest die Frage, warum die Verschärfung des EBK-Ultimatums an die BiK, begründet mit dem erhöhten Wertberichtigungsbedarf, nicht gleich nach Bekanntwerden der Bewertungsergebnisse durch die Beratungsfirma Arthur Andersen AG erfolgte, sondern gemäss dem PUK-Bericht erst, nachdem die EBK zusätzlich Kenntnis über die Verhandlungen der BiK mit der SKB erhielt. Eine Prüfung dieser Vorgänge würde die Glaubwürdigkeit der EBK im Zusammenhang mit Begünstigung einer Privatbank klarstellen - ein Sachverhalt von unbestrittenerweise nationalem Interesse.</p><p>3. Es stellt sich ferner die Frage, ob für die EBK wirklich nicht abzuschätzen war, dass die Übernahme der BiK durch die SKB, welche sich selbst in einer ernsthaften Sanierungsphase befand, ein zu grosses Risiko darstellte; ein Risiko, vor dem die SKB nicht zuletzt im Interesse des Rufs des Finanzplatzes Schweiz hätte gewarnt werden müssen - oder ob auch hier die Übernahme der SKB durch den SBV (welcher die Absicht hatte, im Raume Solothurn zu expandieren) als Möglichkeit mindestens nicht verhindert werden sollte.</p><p>Diese Frage stellt sich insbesondere, wenn die EBK tatsächlich ein unter der Frage 3 dargestelltes Dreistufenkonzept verfolgt. Das Ziel eines solchen Konzeptes müsste ja sein, dass die Stabilität der Regionalbanken und Kantonalbanken als Gegenkräfte zu den Grossbanken erhalten bleibt. Ein solches Konzept der EBK sollte allerdings nicht nur ein Krisenlösungsmanagement für die zu sanierende Bank beinhalten, sondern müsste auch ein vernünftiges mittel- bis langfristiges Risikomanagement für die übernehmende Bank aufweisen. Es muss auf jeden Fall verhindert werden, dass mit Risiken, welche letztlich Steuerzahlerinnen und -zahler zu tragen haben (insbesondere im Falle von Kantonalbanken), leichtfertig umgegangen wird.</p>
- <p>1. Der PUK-Bericht in Sachen Solothurner Kantonalbank (SKB) wirft der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) zu Recht keine unsorgfältige Aufsicht über die SKB oder gar eine Amtspflichtverletzung vor. Der Bundesrat sieht demzufolge keinen Anlass zu irgendwelchen zusätzlichen Abklärungen.</p><p>2. Die Kantone haben seit Inkrafttreten der Revision des Bankengesetzes am 1. Februar 1995 die Möglichkeit, die Aufsicht über die Kantonalbanken vollumfänglich der EBK zu übertragen. Damit ist die Funktion der EBK neu und klar umschrieben. Weitere Massnahmen erscheinen nicht notwendig.</p><p>3. Die primäre Aufgabe der EBK besteht im Schutz der Gläubiger und nicht darin, Banken in ihrer Geschäftspolitik zu beraten. Dementsprechend verfügt die EBK über kein dogmatisches Konzept, um Übernahmen von Banken in Schwierigkeiten zu erreichen. Im übrigen stellte sich jeder Einzelfall in der Vergangenheit anders dar. Dies wird auch in Zukunft so sein. Auch hat die EBK keinerlei Mittel, eine Bank zu einer Übernahme zu zwingen. Es liegt an den Organen der übernehmenden Bank zu prüfen, ob eine Übernahme für sie aus betriebswirtschaftlichen oder anderen Gründen sinnvoll ist. Bejahen sie diese Frage, wird die EBK nur gegen das Vorhaben einschreiten, wenn ihr die Gläubiger der übernehmenden Bank gefährdet erscheinen. Es steht ihr hingegen nicht zu, einer Bank geschäftspolitische Entscheide abzunehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Aufgrund des PUK-Berichtes in Sachen Solothurner Kantonalbank (SKB) und der Stellungnahme des damaligen Bankrates (Ära Dr. H. Frey) stellen sich verschiedene Fragen bezüglich der Rolle der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) bei der Beteiligung der SKB an der Bank in Kriegstetten (BiK).</p><p>Für die weiteren zu erwartenden Umstrukturierungen im schweizerischen Bankwesen ist es von nationalem Interesse, den Fragen und Unklarheiten, welche in bezug auf die EBK als nationaler Kontrollinstanz offen sind, genauer nachzugehen. Ich bitte deshalb den Bundesrat um Stellungnahme zu folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, damit die EBK im Falle der SKB ihrer Rechenschaftspflicht nach mehr Transparenz nachkommt? Sieht der Bundesrat vor, weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, damit noch offene Fragen zur Rolle der EBK im Fall der SKB beantwortet werden können?</p><p>2. Ist die spezifische Rolle der EBK gegenüber den Kantonalbanken als Staatsbanken ausreichend definiert, insbesondere auch unter dem neuen Bankengesetz, um ähnliche Unklarheiten und Probleme, wie sie in Solothurn aufgetreten sind, in Zukunft vermeiden zu können?</p><p>3. Im PUK-Bericht wurde erwähnt, dass die EBK bei wirtschaftlich notwendigen Bankübernahmen ein Dreistufenkonzept verfolge: Zuerst soll nach Lösungen unter den Regionalbanken gesucht werden. Auf der zweiten Stufe müssen Lösungen unter den Kantonalbanken gesucht werden, und erst zuletzt käme eine Übernahme durch eine der Grossbanken in Frage. Besteht ein solches Konzept? Wenn ja, welches sind die Kriterien und Rahmenbedingungen, unter welchen dieses umgesetzt wird (Verhandlungsstrukturen, Entscheidungsrahmen)?</p>
- Solothurner Kantonalbank. Rolle der Eidgenössischen Bankenkommission
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die offenen Fragen bezüglich der Rolle der EBK umfassen drei Themenblöcke.</p><p>1. Formell ist die EBK der SKB gegenüber nicht als Beraterin aufgetreten, wozu sie mangels Unterstellung der SKB unter ihre Aufsicht gesetzlich auch nicht verpflichtet war. Ihre Aufmerksamkeit orientierte sich deshalb im wesentlichen an der Situation der zu sanierenden Bank in Kriegstetten (BiK). Auch wenn sich die EBK auf die fehlende Aufsichts- und Beratungspflicht gegenüber der SKB berufen kann, ist aufgrund des PUK-Berichtes und insbesondere aufgrund der Stellungnahme des alten Bankrates (Ära Dr. H. Frey) anzunehmen, dass sie sich selbst gegenüber der SKB mindestens informell beratend betätigt hat. Bei der Lektüre des PUK-Berichtes wird deutlich, dass Einschätzungen, Empfehlungen oder Warnungen seitens der EBK die Entscheidungsfindung in der SKB wesentlich beeinflusst haben.</p><p>Aufgrund dieses Wechselspiels von formellen und informellen Hinweisen stellt sich die Frage, welche Rolle und Verantwortung die EBK gegenüber der SKB effektiv wahrnahm. Diese Frage liesse sich nur durch (den PUK-Bericht ergänzende) Befragungen der in der EBK zuständigen Herren Hauri (Direktor) und Lindegger (Vizedirektor) klären, sowie durch die Offenlegung aller EBK-Kontakte, Aktennotizen und Briefwechsel in Sachen SKB (Übernahme der BiK) und des SKB-Verkaufes an den Schweizerischen Bankverein (SVB).</p><p>2. Aus der Darstellung der Übernahme der BiK durch die SKB im PUK-Bericht kann geschlossen werden, dass seitens der EBK durch strategisches Vorgehen (z. B. informelle Absprachen zwischen der EBK und dem SBV) eine Übernahme der BiK durch die SKB zugunsten des SBV verhindert werden sollte. Grund für solche Überlegungen ist u. a. die sachlich nicht nachvollziehbare, äusserst kurzfristige Zeitvorgabe für die Schliessungsandrohung der EBK an die Adresse der BiK. Es stellt sich zumindest die Frage, warum die Verschärfung des EBK-Ultimatums an die BiK, begründet mit dem erhöhten Wertberichtigungsbedarf, nicht gleich nach Bekanntwerden der Bewertungsergebnisse durch die Beratungsfirma Arthur Andersen AG erfolgte, sondern gemäss dem PUK-Bericht erst, nachdem die EBK zusätzlich Kenntnis über die Verhandlungen der BiK mit der SKB erhielt. Eine Prüfung dieser Vorgänge würde die Glaubwürdigkeit der EBK im Zusammenhang mit Begünstigung einer Privatbank klarstellen - ein Sachverhalt von unbestrittenerweise nationalem Interesse.</p><p>3. Es stellt sich ferner die Frage, ob für die EBK wirklich nicht abzuschätzen war, dass die Übernahme der BiK durch die SKB, welche sich selbst in einer ernsthaften Sanierungsphase befand, ein zu grosses Risiko darstellte; ein Risiko, vor dem die SKB nicht zuletzt im Interesse des Rufs des Finanzplatzes Schweiz hätte gewarnt werden müssen - oder ob auch hier die Übernahme der SKB durch den SBV (welcher die Absicht hatte, im Raume Solothurn zu expandieren) als Möglichkeit mindestens nicht verhindert werden sollte.</p><p>Diese Frage stellt sich insbesondere, wenn die EBK tatsächlich ein unter der Frage 3 dargestelltes Dreistufenkonzept verfolgt. Das Ziel eines solchen Konzeptes müsste ja sein, dass die Stabilität der Regionalbanken und Kantonalbanken als Gegenkräfte zu den Grossbanken erhalten bleibt. Ein solches Konzept der EBK sollte allerdings nicht nur ein Krisenlösungsmanagement für die zu sanierende Bank beinhalten, sondern müsste auch ein vernünftiges mittel- bis langfristiges Risikomanagement für die übernehmende Bank aufweisen. Es muss auf jeden Fall verhindert werden, dass mit Risiken, welche letztlich Steuerzahlerinnen und -zahler zu tragen haben (insbesondere im Falle von Kantonalbanken), leichtfertig umgegangen wird.</p>
- <p>1. Der PUK-Bericht in Sachen Solothurner Kantonalbank (SKB) wirft der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) zu Recht keine unsorgfältige Aufsicht über die SKB oder gar eine Amtspflichtverletzung vor. Der Bundesrat sieht demzufolge keinen Anlass zu irgendwelchen zusätzlichen Abklärungen.</p><p>2. Die Kantone haben seit Inkrafttreten der Revision des Bankengesetzes am 1. Februar 1995 die Möglichkeit, die Aufsicht über die Kantonalbanken vollumfänglich der EBK zu übertragen. Damit ist die Funktion der EBK neu und klar umschrieben. Weitere Massnahmen erscheinen nicht notwendig.</p><p>3. Die primäre Aufgabe der EBK besteht im Schutz der Gläubiger und nicht darin, Banken in ihrer Geschäftspolitik zu beraten. Dementsprechend verfügt die EBK über kein dogmatisches Konzept, um Übernahmen von Banken in Schwierigkeiten zu erreichen. Im übrigen stellte sich jeder Einzelfall in der Vergangenheit anders dar. Dies wird auch in Zukunft so sein. Auch hat die EBK keinerlei Mittel, eine Bank zu einer Übernahme zu zwingen. Es liegt an den Organen der übernehmenden Bank zu prüfen, ob eine Übernahme für sie aus betriebswirtschaftlichen oder anderen Gründen sinnvoll ist. Bejahen sie diese Frage, wird die EBK nur gegen das Vorhaben einschreiten, wenn ihr die Gläubiger der übernehmenden Bank gefährdet erscheinen. Es steht ihr hingegen nicht zu, einer Bank geschäftspolitische Entscheide abzunehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Aufgrund des PUK-Berichtes in Sachen Solothurner Kantonalbank (SKB) und der Stellungnahme des damaligen Bankrates (Ära Dr. H. Frey) stellen sich verschiedene Fragen bezüglich der Rolle der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) bei der Beteiligung der SKB an der Bank in Kriegstetten (BiK).</p><p>Für die weiteren zu erwartenden Umstrukturierungen im schweizerischen Bankwesen ist es von nationalem Interesse, den Fragen und Unklarheiten, welche in bezug auf die EBK als nationaler Kontrollinstanz offen sind, genauer nachzugehen. Ich bitte deshalb den Bundesrat um Stellungnahme zu folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, damit die EBK im Falle der SKB ihrer Rechenschaftspflicht nach mehr Transparenz nachkommt? Sieht der Bundesrat vor, weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, damit noch offene Fragen zur Rolle der EBK im Fall der SKB beantwortet werden können?</p><p>2. Ist die spezifische Rolle der EBK gegenüber den Kantonalbanken als Staatsbanken ausreichend definiert, insbesondere auch unter dem neuen Bankengesetz, um ähnliche Unklarheiten und Probleme, wie sie in Solothurn aufgetreten sind, in Zukunft vermeiden zu können?</p><p>3. Im PUK-Bericht wurde erwähnt, dass die EBK bei wirtschaftlich notwendigen Bankübernahmen ein Dreistufenkonzept verfolge: Zuerst soll nach Lösungen unter den Regionalbanken gesucht werden. Auf der zweiten Stufe müssen Lösungen unter den Kantonalbanken gesucht werden, und erst zuletzt käme eine Übernahme durch eine der Grossbanken in Frage. Besteht ein solches Konzept? Wenn ja, welches sind die Kriterien und Rahmenbedingungen, unter welchen dieses umgesetzt wird (Verhandlungsstrukturen, Entscheidungsrahmen)?</p>
- Solothurner Kantonalbank. Rolle der Eidgenössischen Bankenkommission
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