Hebammenausbildung in der Schweiz

ShortId
95.3605
Id
19953605
Updated
14.11.2025 06:31
Language
de
Title
Hebammenausbildung in der Schweiz
AdditionalIndexing
Abtreibung;Zürich (Kanton);berufliche Bildung;Religionsfreiheit;Hebamme
1
  • L04K01050403, Hebamme
  • L03K130202, berufliche Bildung
  • L05K0103020101, Abtreibung
  • L04K05020509, Religionsfreiheit
  • L05K0301010123, Zürich (Kanton)
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit 1995 ist es an der kantonalen Hebammenschule Zürich unerlässlich, dass sich zukünftige Schülerinnen ausnahmslos und ohne Einschränkung verpflichten, an Abtreibungen im Gebärsaal teilzunehmen. Diesen Entscheid fällte die Aufnahmekommission in eigener Kompetenz und ohne gesetzliche Grundlage.</p><p>Bis Mitte 1994 war es einer bestimmten Jahresquote von Bewerberinnen möglich, trotz dieser Einschränkung Aufnahme zu finden. Da es sich hier um ein Problem des Respektes vor Gewissens- und Glaubensüberzeugungen anderer handelt, das für die betroffenen Frauen von ausschlaggebender Tragweite ist - nämlich Ausschluss von einer kantonalen Ausbildung -, besteht zweifelsohne Handlungsbedarf, und zwar dringend.</p><p>In diesem Sinne haben Kantonsrätin Susanne Huggel-Neuenschwander (EVP, Hombrechtikon), Kantonsrat Martin Ott (Grüne, Bäretswil) und Kantonsrat Dr. Kurt Sintzel (CVP, Zollikon) zuhanden des Regierungsrates des Kantons Zürich am 25. September 1995 ein Postulat eingereicht.</p>
  • <p>1. Die Kompetenz für die Regelung der Hebammenausbildung liegt bei den Kantonen. Die Kantonale Sanitätsdirektorenkonferenz hat das Schweizerische Rote Kreuz damit beauftragt, Ausbildungsbestimmungen zu erlassen. Diese "Bestimmungen und Richtlinien für die vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Ausbildungsstätten mit einem Ausbildungsprogramm für Hebammen" von 1979 stellen Mindestanforderungen dar. Genügt eine Hebammenausbildung diesen Anforderungen, wird sie gesamtschweizerisch anerkannt.</p><p>Primäres Ziel der Ausbildung zur diplomierten Hebamme ist die Erlangung der Fähigkeit, die Betreuung und die Überwachung von Mutter und Kind beim normalen und beim pathologischen Geburtsverlauf zu gewährleisten. Zur Arbeitsrealität der Hebamme gehört folglich auch die Betreuung von Frauen während eines legalen Schwangerschaftsabbruchs. Die Ausbildung an den kantonalen Hebammenschulen deckt gemäss den Ausbildungsbestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes das ganze Spektrum der Aufgaben einer diplomierten Hebamme ab.</p><p>2. Die Anforderungen, welche im Zusammenhang mit einem legalen Schwangerschaftsabbruch an die betroffenen medizinischen Berufsgruppen gestellt werden, sind sehr gross. Namentlich für Hebammen, die dem Schwangerschaftsabbruch gegenüber kritisch eingestellt sind, besteht ein besonderer ethischer Konflikt. Eine Gewissensnot der Hebammen, aber auch der betroffenen Ärztinnen und Ärzte und des Krankenpflegepersonals ist auf jeden Fall ernst zu nehmen. So kann niemand verpflichtet werden, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken, wenn er dies aus Gewissensgründen nicht verantworten kann (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über den Schutz der Schwangerschaft und die Neuordnung der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs, BBl 1974 II 737; in der eidgenössischen Abstimmung verworfenes Bundesgesetz über den Schutz der Schwangerschaft und die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs, Art. 8, BBl 1977 III 92; Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht III, 6. Auflage, Zürich 1994, S. 22f.). Umgekehrt muss aber auch die medizinische Versorgung der betroffenen Patientinnen sichergestellt sein. Bei der Lösungssuche muss eine Abwägung zwischen den verschiedenen Interessen stattfinden. Eine wesentliche Bedeutung kommt dabei auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu.</p><p>3. Gewissenskonflikte können sich für Hebammenschülerinnen schon während der Ausbildung stellen, da sie bereits in diesem Stadium mit der praktischen Arbeit im Gebärsaal und damit auch mit legalen Schwangerschaftsabbrüchen konfrontiert werden. Einige Hebammenschulen haben deshalb ein Kontingent von Stellen für Schülerinnen, die sich aus Gewissensgründen nicht an der Mitbetreuung bei Schwangerschaftsabbrüchen beteiligen wollen. Damit wird auch Personen, die aus Gewissensgründen nicht an Schwangerschaftsabbrüchen mitwirken können, eine Hebammenausbildung ermöglicht. Wieweit sich solche Kontingente auch in anderen Schulen realisieren lassen oder wie mit anderen Lösungen auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Hebammenschülerinnen Rücksicht genommen werden kann, ist nicht vom Bundesrat zu beurteilen. Da die Regelung der Hebammenausbildung in die Zuständigkeit der Kantone fällt, sind Lösungen hierfür nicht auf Bundesebene zu treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wir fragen den Bundesrat an:</p><p>1. Ist dem Bundesrat bekannt, dass sich Schülerinnen an der kantonalen Hebammenschule Zürich zur Teilnahme an Abtreibungen verpflichten müssen? Wie ist die rechtliche und tatsächliche Lage in den anderen Kantonen?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat diese Einschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit (wahrscheinlich nicht nur im Kanton Zürich)?</p><p>3. Mit welchen rechtsstaatlichen Mitteln - auch auf Bundesebene - kann der offensichtlich in diesem Zusammenhang bedrohten Glaubens- und Gewissensfreiheit Nachachtung verschafft werden?</p>
  • Hebammenausbildung in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit 1995 ist es an der kantonalen Hebammenschule Zürich unerlässlich, dass sich zukünftige Schülerinnen ausnahmslos und ohne Einschränkung verpflichten, an Abtreibungen im Gebärsaal teilzunehmen. Diesen Entscheid fällte die Aufnahmekommission in eigener Kompetenz und ohne gesetzliche Grundlage.</p><p>Bis Mitte 1994 war es einer bestimmten Jahresquote von Bewerberinnen möglich, trotz dieser Einschränkung Aufnahme zu finden. Da es sich hier um ein Problem des Respektes vor Gewissens- und Glaubensüberzeugungen anderer handelt, das für die betroffenen Frauen von ausschlaggebender Tragweite ist - nämlich Ausschluss von einer kantonalen Ausbildung -, besteht zweifelsohne Handlungsbedarf, und zwar dringend.</p><p>In diesem Sinne haben Kantonsrätin Susanne Huggel-Neuenschwander (EVP, Hombrechtikon), Kantonsrat Martin Ott (Grüne, Bäretswil) und Kantonsrat Dr. Kurt Sintzel (CVP, Zollikon) zuhanden des Regierungsrates des Kantons Zürich am 25. September 1995 ein Postulat eingereicht.</p>
    • <p>1. Die Kompetenz für die Regelung der Hebammenausbildung liegt bei den Kantonen. Die Kantonale Sanitätsdirektorenkonferenz hat das Schweizerische Rote Kreuz damit beauftragt, Ausbildungsbestimmungen zu erlassen. Diese "Bestimmungen und Richtlinien für die vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Ausbildungsstätten mit einem Ausbildungsprogramm für Hebammen" von 1979 stellen Mindestanforderungen dar. Genügt eine Hebammenausbildung diesen Anforderungen, wird sie gesamtschweizerisch anerkannt.</p><p>Primäres Ziel der Ausbildung zur diplomierten Hebamme ist die Erlangung der Fähigkeit, die Betreuung und die Überwachung von Mutter und Kind beim normalen und beim pathologischen Geburtsverlauf zu gewährleisten. Zur Arbeitsrealität der Hebamme gehört folglich auch die Betreuung von Frauen während eines legalen Schwangerschaftsabbruchs. Die Ausbildung an den kantonalen Hebammenschulen deckt gemäss den Ausbildungsbestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes das ganze Spektrum der Aufgaben einer diplomierten Hebamme ab.</p><p>2. Die Anforderungen, welche im Zusammenhang mit einem legalen Schwangerschaftsabbruch an die betroffenen medizinischen Berufsgruppen gestellt werden, sind sehr gross. Namentlich für Hebammen, die dem Schwangerschaftsabbruch gegenüber kritisch eingestellt sind, besteht ein besonderer ethischer Konflikt. Eine Gewissensnot der Hebammen, aber auch der betroffenen Ärztinnen und Ärzte und des Krankenpflegepersonals ist auf jeden Fall ernst zu nehmen. So kann niemand verpflichtet werden, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken, wenn er dies aus Gewissensgründen nicht verantworten kann (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über den Schutz der Schwangerschaft und die Neuordnung der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs, BBl 1974 II 737; in der eidgenössischen Abstimmung verworfenes Bundesgesetz über den Schutz der Schwangerschaft und die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs, Art. 8, BBl 1977 III 92; Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht III, 6. Auflage, Zürich 1994, S. 22f.). Umgekehrt muss aber auch die medizinische Versorgung der betroffenen Patientinnen sichergestellt sein. Bei der Lösungssuche muss eine Abwägung zwischen den verschiedenen Interessen stattfinden. Eine wesentliche Bedeutung kommt dabei auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu.</p><p>3. Gewissenskonflikte können sich für Hebammenschülerinnen schon während der Ausbildung stellen, da sie bereits in diesem Stadium mit der praktischen Arbeit im Gebärsaal und damit auch mit legalen Schwangerschaftsabbrüchen konfrontiert werden. Einige Hebammenschulen haben deshalb ein Kontingent von Stellen für Schülerinnen, die sich aus Gewissensgründen nicht an der Mitbetreuung bei Schwangerschaftsabbrüchen beteiligen wollen. Damit wird auch Personen, die aus Gewissensgründen nicht an Schwangerschaftsabbrüchen mitwirken können, eine Hebammenausbildung ermöglicht. Wieweit sich solche Kontingente auch in anderen Schulen realisieren lassen oder wie mit anderen Lösungen auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Hebammenschülerinnen Rücksicht genommen werden kann, ist nicht vom Bundesrat zu beurteilen. Da die Regelung der Hebammenausbildung in die Zuständigkeit der Kantone fällt, sind Lösungen hierfür nicht auf Bundesebene zu treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wir fragen den Bundesrat an:</p><p>1. Ist dem Bundesrat bekannt, dass sich Schülerinnen an der kantonalen Hebammenschule Zürich zur Teilnahme an Abtreibungen verpflichten müssen? Wie ist die rechtliche und tatsächliche Lage in den anderen Kantonen?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat diese Einschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit (wahrscheinlich nicht nur im Kanton Zürich)?</p><p>3. Mit welchen rechtsstaatlichen Mitteln - auch auf Bundesebene - kann der offensichtlich in diesem Zusammenhang bedrohten Glaubens- und Gewissensfreiheit Nachachtung verschafft werden?</p>
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