Finanzausgleich und kantonale Steuerpraxis

ShortId
95.3606
Id
19953606
Updated
10.04.2024 14:45
Language
de
Title
Finanzausgleich und kantonale Steuerpraxis
AdditionalIndexing
Steuerpolitik;Finanzausgleich;Gesetz
1
  • L04K11080202, Finanzausgleich
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L03K110703, Steuerpolitik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der geltende Finanzkraftindex berücksichtigt die Steuereinnahmen der Kantone und Gemeinden bei den Teilindizes "Steuerbelastung" und "Steuerkraft". Ein Verzicht auf die Erbschaftssteuer sollte an sich zu einem tieferen Finanzkraftindex führen. Ein Kanton ohne Erbschaftssteuer muss jedoch diesen Einnahmenausfall durch eine stärkere Belastung anderer steuerbarer Elemente, wie des Einkommens, des Vermögens oder der Motorfahrzeuge, ausgleichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Deshalb hängt der Finanzkraftindex der Kantone letztlich stärker von der gesamten steuerlichen Belastung auf Kantons- und Gemeindeebene ab als von den Unterschieden in einem einzelnen Teilbereich der Besteuerung, der zudem in bezug auf die Steuererträge nicht von grosser Bedeutung ist. Im übrigen wirkt sich beim geltenden Schlüssel für die Berechnung der Finanzkraft der Kantone eine Änderung der kantonalen Besteuerung erst mit einer Verzögerung von mehreren Jahren voll aus.</p><p>Der Entwurf zur Neuordnung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen enthält einen Abschnitt "Ressourcenausgleich", welcher die Garantie einer Mindestausstattung an Finanzmitteln und Disparitätenabbau zwischen den Kantonen umfasst. Die Situation eines Kantons wird mit Hilfe eines Indexes des Ressourcenpotentials gemessen, der nicht die tatsächlichen Steuereinnahmen berücksichtigt, sondern sich zum grossen Teil auf die Steuerfaktoren der direkten Bundessteuer und einen Normtarif stützt, welcher das Mittel der Kantone und der Gemeinden widerspiegelt. Der Index des Ressourcenpotentials ist so konzipiert, dass sich eine Änderung im kantonalen Steuersystem auf den Index selbst und auf die Ausgleichsleistungen nicht auswirkt. Die Reform des Finanzausgleichs bedingt eine Änderung der Verfassung und des Bundesgesetzes über den Finanzausgleich unter den Kantonen. Gemäss dem vorgesehenen Zeitplan ist die Botschaft des Bundesrates über die Reform des Finanzausgleichs für das zweite Halbjahr 1997 zu erwarten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die unterschiedliche Praxis der Kantone bei der Ausschöpfung des Steuersubstrates schafft zusehends Probleme, die insbesondere in den Grenzregionen sichtbar werden. So hat die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Schwyz dazu geführt, dass auch der Kanton St. Gallen diese Steuer abschaffen will, um dadurch dem Wohnsitzwechsel der Steuerflüchtigen entgegenzuwirken. Als Folge davon werden dem Staat aber wichtige Steuereinnahmen fehlen. - Auf der anderen Seite orientiert sich das Finanzausgleichsgesetz des Bundes an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kantone. So erhalten finanzschwächere Kantone grössere Anteile des Finanzausgleiches als finanzstarke Kantone. Diese Leistungsfähigkeit ist aber wiederum abhängig von der kantonalen Steuergesetzgebung und der damit verbundenen Praxis in der Ausschöpfung des Steuersubstrates.</p><p>In diesem Zusammenspiel der verschiedenen Finanzmechanismen taucht die Frage nach den Auswirkungen einer unvollständigen Ausschöpfung des kantonalen Steuersubstrates auf den Finanzausgleich des Bundes auf.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wird diese Problematik bei der gegenwärtigen Diskussion zur Neugestaltung des Bundesgesetzes über den Finanzausgleich unter den Kantonen mitberücksichtigt?</p><p>2. Werden in der laufenden Gesetzesrevision Kriterien entwickelt, die für die Berechnung dieser Ausgleichszahlung massgebend sind und die auch die Ausschöpfung des kantonalen Steuersubstrates mitberücksichtigen?</p><p>3. Wann kann mit der Botschaft des Bundesrates zur Revision des Finanzausgleichsgesetzes gerechnet werden?</p>
  • Finanzausgleich und kantonale Steuerpraxis
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der geltende Finanzkraftindex berücksichtigt die Steuereinnahmen der Kantone und Gemeinden bei den Teilindizes "Steuerbelastung" und "Steuerkraft". Ein Verzicht auf die Erbschaftssteuer sollte an sich zu einem tieferen Finanzkraftindex führen. Ein Kanton ohne Erbschaftssteuer muss jedoch diesen Einnahmenausfall durch eine stärkere Belastung anderer steuerbarer Elemente, wie des Einkommens, des Vermögens oder der Motorfahrzeuge, ausgleichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Deshalb hängt der Finanzkraftindex der Kantone letztlich stärker von der gesamten steuerlichen Belastung auf Kantons- und Gemeindeebene ab als von den Unterschieden in einem einzelnen Teilbereich der Besteuerung, der zudem in bezug auf die Steuererträge nicht von grosser Bedeutung ist. Im übrigen wirkt sich beim geltenden Schlüssel für die Berechnung der Finanzkraft der Kantone eine Änderung der kantonalen Besteuerung erst mit einer Verzögerung von mehreren Jahren voll aus.</p><p>Der Entwurf zur Neuordnung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen enthält einen Abschnitt "Ressourcenausgleich", welcher die Garantie einer Mindestausstattung an Finanzmitteln und Disparitätenabbau zwischen den Kantonen umfasst. Die Situation eines Kantons wird mit Hilfe eines Indexes des Ressourcenpotentials gemessen, der nicht die tatsächlichen Steuereinnahmen berücksichtigt, sondern sich zum grossen Teil auf die Steuerfaktoren der direkten Bundessteuer und einen Normtarif stützt, welcher das Mittel der Kantone und der Gemeinden widerspiegelt. Der Index des Ressourcenpotentials ist so konzipiert, dass sich eine Änderung im kantonalen Steuersystem auf den Index selbst und auf die Ausgleichsleistungen nicht auswirkt. Die Reform des Finanzausgleichs bedingt eine Änderung der Verfassung und des Bundesgesetzes über den Finanzausgleich unter den Kantonen. Gemäss dem vorgesehenen Zeitplan ist die Botschaft des Bundesrates über die Reform des Finanzausgleichs für das zweite Halbjahr 1997 zu erwarten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die unterschiedliche Praxis der Kantone bei der Ausschöpfung des Steuersubstrates schafft zusehends Probleme, die insbesondere in den Grenzregionen sichtbar werden. So hat die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Schwyz dazu geführt, dass auch der Kanton St. Gallen diese Steuer abschaffen will, um dadurch dem Wohnsitzwechsel der Steuerflüchtigen entgegenzuwirken. Als Folge davon werden dem Staat aber wichtige Steuereinnahmen fehlen. - Auf der anderen Seite orientiert sich das Finanzausgleichsgesetz des Bundes an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kantone. So erhalten finanzschwächere Kantone grössere Anteile des Finanzausgleiches als finanzstarke Kantone. Diese Leistungsfähigkeit ist aber wiederum abhängig von der kantonalen Steuergesetzgebung und der damit verbundenen Praxis in der Ausschöpfung des Steuersubstrates.</p><p>In diesem Zusammenspiel der verschiedenen Finanzmechanismen taucht die Frage nach den Auswirkungen einer unvollständigen Ausschöpfung des kantonalen Steuersubstrates auf den Finanzausgleich des Bundes auf.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wird diese Problematik bei der gegenwärtigen Diskussion zur Neugestaltung des Bundesgesetzes über den Finanzausgleich unter den Kantonen mitberücksichtigt?</p><p>2. Werden in der laufenden Gesetzesrevision Kriterien entwickelt, die für die Berechnung dieser Ausgleichszahlung massgebend sind und die auch die Ausschöpfung des kantonalen Steuersubstrates mitberücksichtigen?</p><p>3. Wann kann mit der Botschaft des Bundesrates zur Revision des Finanzausgleichsgesetzes gerechnet werden?</p>
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