Abtreibungspille RU 486
- ShortId
-
95.3611
- Id
-
19953611
- Updated
-
10.04.2024 16:44
- Language
-
de
- Title
-
Abtreibungspille RU 486
- AdditionalIndexing
-
Abtreibung
- 1
-
- L05K0103020101, Abtreibung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 23. November 1995 hat die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz beschlossen, die Herstellerfirma aufzufordern, ein Registrierungsgesuch für Mifepriston (RU 486) an die Interkantonale Kontrollstelle für Medikamente (IKS) einzugeben.</p><p>Aus folgenden Gründen ist eine Einführung dieser Abtreibungspille in der Schweiz nicht zuzulassen:</p><p>a. Psychologisch. Der Druck zur Abtreibung von Partner und Gesellschaft auf die betroffene Frau wird wachsen, wenn der technische Teil mittels Abtreibungspille auf den ersten Blick so einfach erscheint.</p><p>b. Juristisch. Nach geltendem Gesetz darf eine Schwangerschaft nur abgebrochen werden, wenn das Austragen des Kindes die Gesundheit der Frau gefährdet (medizinische Indikation). Mit RU 486 ist eine Ausweitung der - entgegen dem Gesetz - ohnehin bereits viel zu liberalen Abtreibungspraxis zu erwarten.</p><p>c. Medizinisch. Für den Arzt ist die Verabreichung von Pillen sicher einfacher als eine Operation. Dennoch ist bei RU 486 mit erheblichen Nebenwirkungen zu rechnen (z. B. starke Schmerzen, Erbrechen, Schock und Kreislaufkollaps).</p><p>d. Ethisch. Je mehr diese Abtreibungspille ins Zentrum der Überlegungen gelangt, desto eher wird der Kern vergessen und verdrängt: Tod oder Leben eines ungeborenen Kindes. Es ist davon auszugehen, dass nach einer allfälligen Zulassung die Abtreibungspille RU 486 mit der Zeit zur "Pille danach" arrivieren wird; eine verhängnisvolle Entwicklung gegen den Menschen und seine Würde.</p>
- <p>RU 486 ist ein Arzneimittel, für dessen Zulassung die Kantone zuständig sind. Diese haben mit der IKS eine gemeinsame Prüf- und Registrierstelle geschaffen, die über die Zulassung von Arzneimitteln in der Schweiz entscheidet. Die Zulassung eines Arzneimittels durch die IKS ist Voraussetzung für dessen Einfuhr und Anwendung in der Schweiz. Es liegt nicht in der Kompetenz des Bundesrates, auf die Zulassung von RU 486 in der Schweiz durch die IKS Einfluss zu nehmen.</p><p>In rechtlicher Hinsicht würde die Zulassung von RU 486 nichts daran ändern, dass auch in Zukunft die Voraussetzungen von Artikel 120 des Strafgesetzbuches für eine straflose Unterbrechung der Schwangerschaft eingehalten werden müssen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass die Abtreibungspille RU 486 in der Schweiz nicht zugelassen wird.</p>
- Abtreibungspille RU 486
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Am 23. November 1995 hat die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz beschlossen, die Herstellerfirma aufzufordern, ein Registrierungsgesuch für Mifepriston (RU 486) an die Interkantonale Kontrollstelle für Medikamente (IKS) einzugeben.</p><p>Aus folgenden Gründen ist eine Einführung dieser Abtreibungspille in der Schweiz nicht zuzulassen:</p><p>a. Psychologisch. Der Druck zur Abtreibung von Partner und Gesellschaft auf die betroffene Frau wird wachsen, wenn der technische Teil mittels Abtreibungspille auf den ersten Blick so einfach erscheint.</p><p>b. Juristisch. Nach geltendem Gesetz darf eine Schwangerschaft nur abgebrochen werden, wenn das Austragen des Kindes die Gesundheit der Frau gefährdet (medizinische Indikation). Mit RU 486 ist eine Ausweitung der - entgegen dem Gesetz - ohnehin bereits viel zu liberalen Abtreibungspraxis zu erwarten.</p><p>c. Medizinisch. Für den Arzt ist die Verabreichung von Pillen sicher einfacher als eine Operation. Dennoch ist bei RU 486 mit erheblichen Nebenwirkungen zu rechnen (z. B. starke Schmerzen, Erbrechen, Schock und Kreislaufkollaps).</p><p>d. Ethisch. Je mehr diese Abtreibungspille ins Zentrum der Überlegungen gelangt, desto eher wird der Kern vergessen und verdrängt: Tod oder Leben eines ungeborenen Kindes. Es ist davon auszugehen, dass nach einer allfälligen Zulassung die Abtreibungspille RU 486 mit der Zeit zur "Pille danach" arrivieren wird; eine verhängnisvolle Entwicklung gegen den Menschen und seine Würde.</p>
- <p>RU 486 ist ein Arzneimittel, für dessen Zulassung die Kantone zuständig sind. Diese haben mit der IKS eine gemeinsame Prüf- und Registrierstelle geschaffen, die über die Zulassung von Arzneimitteln in der Schweiz entscheidet. Die Zulassung eines Arzneimittels durch die IKS ist Voraussetzung für dessen Einfuhr und Anwendung in der Schweiz. Es liegt nicht in der Kompetenz des Bundesrates, auf die Zulassung von RU 486 in der Schweiz durch die IKS Einfluss zu nehmen.</p><p>In rechtlicher Hinsicht würde die Zulassung von RU 486 nichts daran ändern, dass auch in Zukunft die Voraussetzungen von Artikel 120 des Strafgesetzbuches für eine straflose Unterbrechung der Schwangerschaft eingehalten werden müssen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass die Abtreibungspille RU 486 in der Schweiz nicht zugelassen wird.</p>
- Abtreibungspille RU 486
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