Asylanten-Empfangszentrum in Genf. Dauer und Bedingungen des Aufenthaltes
- ShortId
-
95.3613
- Id
-
19953613
- Updated
-
10.04.2024 09:14
- Language
-
de
- Title
-
Asylanten-Empfangszentrum in Genf. Dauer und Bedingungen des Aufenthaltes
- AdditionalIndexing
-
Lebensbedingungen;Flüchtlingsbetreuung;Asylbewerber/in
- 1
-
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L04K01080103, Flüchtlingsbetreuung
- L05K0109040201, Lebensbedingungen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In den vergangenen Tagen fand die Kritik, die die Genfer Hilfswerke am Empfangszentrum La Praille in Genf übten, in den Medien grosses Echo.</p><p>Offenbar dauert der Aufenthalt im Zentrum länger als vorgesehen (zuweilen über einen Monat), und dies unter unhaltbaren Bedingungen. Asylsuchende sollen sogar ohne rechtliches Verfahren im Empfangszentrum zurückgehalten worden sein, indem ihnen die Ausgangsbewilligung verweigert wurde.</p><p>Das BFF erklärte in seiner Antwort an die Presse, die durchschnittliche Aufenthaltsdauer betrage 13 Tage, was weit über den ursprünglich vorgesehenen drei bis fünf Tagen liegt. Anscheinend fehlt für eine so lange dauernde Einschränkung der Bewegungsfreiheit die gesetzliche Grundlage.</p>
- <p>Zu Frage 1 und 2:</p><p></p><p>Der Aufenthalt eines Asylsuchenden in einer Empfangsstelle des Bundes (ES) dauert in der Regel sieben bis dreizehn Arbeitstage. Während der Unterbringungszeit in der ES werden die ersten wichtigen Schritte des Asylverfahrens ausgeführt, wie etwa die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Befragung zur Person, zum Reiseweg und zu den Asylgründen. Im weiteren wird eine grenzsanitarische Untersuchung durchgeführt. Schliesslich erfolgt die Zuweisung an den Kanton.</p><p></p><p>Es ist festzustellen, dass die mit dem dringlichen Bundesbeschluss von 1990 angestrebten Ziele verwirklicht wurden: Das ganze Asylverfahren konnte generelle beschleunigt werden. 80 Prozent der Gesuche werden heute erstinstanzlich innerhalb von vier Monaten erledigt. Gesamthaft betrachtet führte die Beschleunigung zu einem längeren Aufenthalt in der ES, weil gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 Asylgesetz Bundesanhörungen in der ES durchgeführt und Nichteintretensentscheide gefällt werden können.</p><p></p><p>Im weiteren verursacht die Organisation der Anwesenheit von Hilfswerksvertretenden oder Dolmetschenden für die Befragungen und Anhörungen eine verlängerte Aufenthaftsdauer in der ES. Seit einiger Zeit erweist sich insbesondere die Suche nach geeigneten Übersetzenden als äusserst schwierig.</p><p></p><p>Es trifft zu, dass den Asytsuchenden während der Unterbringungszeit in der ES kein Taschengeld ausgerichtet wird. Hat ein Asylsuchender ein dringendes Telefonat zu erledigen und verfügt nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel, so wird die Benutzung eines Amtsapparates bewilligt. Die Asylsuchenden erhalten zudem mit Ausnahme von Raucherwaren alle Artikel für den persönlichen Bedarf in Form von Sachleistungen. Somit erübrigt es sich, Bargeld auszuzahlen.</p><p></p><p>Es ist richtig, dass in der ES keine Waschmaschine zur freien Disposition bereitsteht. Hingegen kann die Kleidung gewechselt werden. Asylsuchende können ihre persönliche Wäsche abgeben und erhalten diese sauber zurück.</p><p></p><p>Zu Frage 3:</p><p></p><p>In der ES werden keine kollektiven Aktivitäten angeboten und es bestehen neben den Aufenthaltsräumen keine speziellen Spielräume oder Bibliotheken, da Asylsuchende nur während verhältnismässig kurzer Zeit in der ES untergebracht sind.</p><p></p><p>Nach der erkennungsdienstlichen Erfassung und an Tagen, an denen keine Verfahrensschritte anstehen, ist es den Asylsuchenden unter Einhaltung der in der Hausordnung vorgesehenen Abläufe und Zeiten erlaubt, die ES zu verlassen. Zur Information gibt es in jeder ES einen Fernsehapparat. Den Asylsuchenden steht rund um die Uhr Betreuungspersonal zur Verfügung und ausserdem gibt es Aufenthaltsräume, wo sich Asylsuchende unterhalten können.</p><p></p><p>Zu Frage 4:</p><p></p><p>Alle AsyIsuchenden erhalten in der ES ein Merkblatt mit den notwendigen Informationen in ihrer Muttersprache über die Rechte und Pflichten während des Asylverfahrens. Sie werden in diesem Merkblatt darauf hingewiesen, dass sie sich während des Aufenthalts in der ES an die Hausordnung zu halten haben und die ES nicht ohne Erlaubnis verlassen dürfen. Da in einer ES durchschnittlich rund 150 bis 200 Personen untergebracht sind, bedarf es einer derartigen Bestimmung, um einen geregelten Betrieb zu garantieren. Die Leitung der ES muss jederzeit Kenntnis darüber haben, wer sich in den Räumlichkeiten der ES aufhält. Eine strenge Ein- und Ausgangskontrolle dient einerseits der Organisation der in der ES notwendigen Verfahrensabläufe, andererseits aber auch der Sicherheit der AsyIsuchenden.</p><p></p><p>Damit die organisatorischen Abläufe nicht beeinträchtigt werden, haben die Asylsuchenden ihren Ausgang mindestens einen halben Tag im voraus anzukündigen. Dies ermöglicht zudem die Ausstellung eines speziellen Ersatzpapiers, mit welchem sie sich als AsyIsuchende ausweisen können. Einem AsyIsuchenden kann der Ausgang verweigert werden, wenn beispielsweise eine Befragung auf den entsprechenden Tag angesetzt wurde. Die Verweigerung des Ausgangs hat keinen penalen Charakter.</p><p></p><p>Zu Frage 5:</p><p></p><p>Für die Einrichtung eines eigentlichen Sozialdienstes in den ES besteht kein Bedarf. Der Bund finanziert in den ES eine spezialisierte Betreuungs- und Nachtwachestruktur. Das professionelle Personal, wie beispielsweise die diplomierten Krankenschwestern vom Schweizerischen Roten Kreuz, welche die grenzsanitarische Untersuchung und die individualmedizinische Betreuung durchführen, steht den Asylsuchenden jederzeit zur Verfügung. Zudem haben die AsyIsuchenden die Möglichkeit, das Gespräch mit den Seelsorgenden zu suchen, weiche aufgrund einer speziellen Vereinbarung zwischen dem BFF und den Landeskirchen Zutritt zu den ES haben. Auch können sie sich an die Hilfswerksvertretenden wenden, welche bei den Anhörungen anwesend sind. Der Kontakt mit Anwältinnen und Anwälten, Beratungsstellen und Hilfsorganisationen ist während den Ausgangszeiten selbstverständlich jederzeit möglich.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um eine Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Weshalb kommt es zu Verzögerungen bei der Erledigung der Empfangsformalitäten, obwohl zum einen der dringliche Bundesbeschluss von 1990 darauf abzielte, das Verfahren zu beschleunigen, und zum andern die Zahl der neuen Asylgesuche deutlich abgenommen hat?</p><p>2. Trifft es zu, dass von der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Zuweisung des Asylsuchenden an einen Kanton ein Monat verstreichen kann? Stimmt es, dass die Asylsuchenden, die während dieser Zeit im Genfer Empfangszentrum oder in einem seiner Nebengebäude leben, überhaupt kein Taschengeld erhalten (mit dem sie ein Telefongespräch führen, eine Zeitung oder Zigaretten kaufen könnten)? Trifft es weiter zu, dass nicht daran gedacht wurde, den Asylsuchenden Kleider zum Wechseln und eine Waschmaschine zur Verfügung zu stellen?</p><p>3. Trifft es zu, dass keine Massnahmen getroffen wurden, um die Auswirkungen der Untätigkeit sowie die innere Spannung oder sogar Angst der nach ihrer Ankunft in der Schweiz im Empfangszentrum zurückgehaltenen Asylsuchenden - von denen einige in ihrem Heimatland Schweres durchgemacht haben - zu mildern (beispielsweise durch gemeinsame Beschäftigungen, einen mit Spielen ausgestatteten Gemeinschaftsraum oder eine Bibliothek mit fremdsprachigen Büchern)?</p><p>4. Trifft es zu, dass jeder Ausgang bewilligt werden und der entsprechende Antrag mindestens einen halben Tag im voraus gestellt werden muss? So können die Verantwortlichen des Empfangszentrums gewisse Asylsuchende in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken. Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich diese Praxis ab, die die persönliche Freiheit beeinträchtigt?</p><p>5. Wäre es nicht angezeigt, in einem solchen Empfangszentrum, in dem 100 bis 200 Asylsuchende leben, einen eigentlichen Sozialdienst aufzubauen und den Hilfswerken unbürokratisch Zugang zum Zentrum zu gewähren?</p>
- Asylanten-Empfangszentrum in Genf. Dauer und Bedingungen des Aufenthaltes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In den vergangenen Tagen fand die Kritik, die die Genfer Hilfswerke am Empfangszentrum La Praille in Genf übten, in den Medien grosses Echo.</p><p>Offenbar dauert der Aufenthalt im Zentrum länger als vorgesehen (zuweilen über einen Monat), und dies unter unhaltbaren Bedingungen. Asylsuchende sollen sogar ohne rechtliches Verfahren im Empfangszentrum zurückgehalten worden sein, indem ihnen die Ausgangsbewilligung verweigert wurde.</p><p>Das BFF erklärte in seiner Antwort an die Presse, die durchschnittliche Aufenthaltsdauer betrage 13 Tage, was weit über den ursprünglich vorgesehenen drei bis fünf Tagen liegt. Anscheinend fehlt für eine so lange dauernde Einschränkung der Bewegungsfreiheit die gesetzliche Grundlage.</p>
- <p>Zu Frage 1 und 2:</p><p></p><p>Der Aufenthalt eines Asylsuchenden in einer Empfangsstelle des Bundes (ES) dauert in der Regel sieben bis dreizehn Arbeitstage. Während der Unterbringungszeit in der ES werden die ersten wichtigen Schritte des Asylverfahrens ausgeführt, wie etwa die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Befragung zur Person, zum Reiseweg und zu den Asylgründen. Im weiteren wird eine grenzsanitarische Untersuchung durchgeführt. Schliesslich erfolgt die Zuweisung an den Kanton.</p><p></p><p>Es ist festzustellen, dass die mit dem dringlichen Bundesbeschluss von 1990 angestrebten Ziele verwirklicht wurden: Das ganze Asylverfahren konnte generelle beschleunigt werden. 80 Prozent der Gesuche werden heute erstinstanzlich innerhalb von vier Monaten erledigt. Gesamthaft betrachtet führte die Beschleunigung zu einem längeren Aufenthalt in der ES, weil gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 Asylgesetz Bundesanhörungen in der ES durchgeführt und Nichteintretensentscheide gefällt werden können.</p><p></p><p>Im weiteren verursacht die Organisation der Anwesenheit von Hilfswerksvertretenden oder Dolmetschenden für die Befragungen und Anhörungen eine verlängerte Aufenthaftsdauer in der ES. Seit einiger Zeit erweist sich insbesondere die Suche nach geeigneten Übersetzenden als äusserst schwierig.</p><p></p><p>Es trifft zu, dass den Asytsuchenden während der Unterbringungszeit in der ES kein Taschengeld ausgerichtet wird. Hat ein Asylsuchender ein dringendes Telefonat zu erledigen und verfügt nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel, so wird die Benutzung eines Amtsapparates bewilligt. Die Asylsuchenden erhalten zudem mit Ausnahme von Raucherwaren alle Artikel für den persönlichen Bedarf in Form von Sachleistungen. Somit erübrigt es sich, Bargeld auszuzahlen.</p><p></p><p>Es ist richtig, dass in der ES keine Waschmaschine zur freien Disposition bereitsteht. Hingegen kann die Kleidung gewechselt werden. Asylsuchende können ihre persönliche Wäsche abgeben und erhalten diese sauber zurück.</p><p></p><p>Zu Frage 3:</p><p></p><p>In der ES werden keine kollektiven Aktivitäten angeboten und es bestehen neben den Aufenthaltsräumen keine speziellen Spielräume oder Bibliotheken, da Asylsuchende nur während verhältnismässig kurzer Zeit in der ES untergebracht sind.</p><p></p><p>Nach der erkennungsdienstlichen Erfassung und an Tagen, an denen keine Verfahrensschritte anstehen, ist es den Asylsuchenden unter Einhaltung der in der Hausordnung vorgesehenen Abläufe und Zeiten erlaubt, die ES zu verlassen. Zur Information gibt es in jeder ES einen Fernsehapparat. Den Asylsuchenden steht rund um die Uhr Betreuungspersonal zur Verfügung und ausserdem gibt es Aufenthaltsräume, wo sich Asylsuchende unterhalten können.</p><p></p><p>Zu Frage 4:</p><p></p><p>Alle AsyIsuchenden erhalten in der ES ein Merkblatt mit den notwendigen Informationen in ihrer Muttersprache über die Rechte und Pflichten während des Asylverfahrens. Sie werden in diesem Merkblatt darauf hingewiesen, dass sie sich während des Aufenthalts in der ES an die Hausordnung zu halten haben und die ES nicht ohne Erlaubnis verlassen dürfen. Da in einer ES durchschnittlich rund 150 bis 200 Personen untergebracht sind, bedarf es einer derartigen Bestimmung, um einen geregelten Betrieb zu garantieren. Die Leitung der ES muss jederzeit Kenntnis darüber haben, wer sich in den Räumlichkeiten der ES aufhält. Eine strenge Ein- und Ausgangskontrolle dient einerseits der Organisation der in der ES notwendigen Verfahrensabläufe, andererseits aber auch der Sicherheit der AsyIsuchenden.</p><p></p><p>Damit die organisatorischen Abläufe nicht beeinträchtigt werden, haben die Asylsuchenden ihren Ausgang mindestens einen halben Tag im voraus anzukündigen. Dies ermöglicht zudem die Ausstellung eines speziellen Ersatzpapiers, mit welchem sie sich als AsyIsuchende ausweisen können. Einem AsyIsuchenden kann der Ausgang verweigert werden, wenn beispielsweise eine Befragung auf den entsprechenden Tag angesetzt wurde. Die Verweigerung des Ausgangs hat keinen penalen Charakter.</p><p></p><p>Zu Frage 5:</p><p></p><p>Für die Einrichtung eines eigentlichen Sozialdienstes in den ES besteht kein Bedarf. Der Bund finanziert in den ES eine spezialisierte Betreuungs- und Nachtwachestruktur. Das professionelle Personal, wie beispielsweise die diplomierten Krankenschwestern vom Schweizerischen Roten Kreuz, welche die grenzsanitarische Untersuchung und die individualmedizinische Betreuung durchführen, steht den Asylsuchenden jederzeit zur Verfügung. Zudem haben die AsyIsuchenden die Möglichkeit, das Gespräch mit den Seelsorgenden zu suchen, weiche aufgrund einer speziellen Vereinbarung zwischen dem BFF und den Landeskirchen Zutritt zu den ES haben. Auch können sie sich an die Hilfswerksvertretenden wenden, welche bei den Anhörungen anwesend sind. Der Kontakt mit Anwältinnen und Anwälten, Beratungsstellen und Hilfsorganisationen ist während den Ausgangszeiten selbstverständlich jederzeit möglich.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um eine Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Weshalb kommt es zu Verzögerungen bei der Erledigung der Empfangsformalitäten, obwohl zum einen der dringliche Bundesbeschluss von 1990 darauf abzielte, das Verfahren zu beschleunigen, und zum andern die Zahl der neuen Asylgesuche deutlich abgenommen hat?</p><p>2. Trifft es zu, dass von der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Zuweisung des Asylsuchenden an einen Kanton ein Monat verstreichen kann? Stimmt es, dass die Asylsuchenden, die während dieser Zeit im Genfer Empfangszentrum oder in einem seiner Nebengebäude leben, überhaupt kein Taschengeld erhalten (mit dem sie ein Telefongespräch führen, eine Zeitung oder Zigaretten kaufen könnten)? Trifft es weiter zu, dass nicht daran gedacht wurde, den Asylsuchenden Kleider zum Wechseln und eine Waschmaschine zur Verfügung zu stellen?</p><p>3. Trifft es zu, dass keine Massnahmen getroffen wurden, um die Auswirkungen der Untätigkeit sowie die innere Spannung oder sogar Angst der nach ihrer Ankunft in der Schweiz im Empfangszentrum zurückgehaltenen Asylsuchenden - von denen einige in ihrem Heimatland Schweres durchgemacht haben - zu mildern (beispielsweise durch gemeinsame Beschäftigungen, einen mit Spielen ausgestatteten Gemeinschaftsraum oder eine Bibliothek mit fremdsprachigen Büchern)?</p><p>4. Trifft es zu, dass jeder Ausgang bewilligt werden und der entsprechende Antrag mindestens einen halben Tag im voraus gestellt werden muss? So können die Verantwortlichen des Empfangszentrums gewisse Asylsuchende in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken. Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich diese Praxis ab, die die persönliche Freiheit beeinträchtigt?</p><p>5. Wäre es nicht angezeigt, in einem solchen Empfangszentrum, in dem 100 bis 200 Asylsuchende leben, einen eigentlichen Sozialdienst aufzubauen und den Hilfswerken unbürokratisch Zugang zum Zentrum zu gewähren?</p>
- Asylanten-Empfangszentrum in Genf. Dauer und Bedingungen des Aufenthaltes
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