Bevorschussung des Kantons Zürich für Nationalstrassenbauten

ShortId
95.3622
Id
19953622
Updated
10.04.2024 08:03
Language
de
Title
Bevorschussung des Kantons Zürich für Nationalstrassenbauten
AdditionalIndexing
Autobahn;Nationalstrassenbau;Zürich (Kanton);Finanzierungsart
1
  • L06K070503010401, Nationalstrassenbau
  • L05K1803010201, Autobahn
  • L05K1109020102, Finanzierungsart
  • L05K0301010123, Zürich (Kanton)
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 9 des Treibstoffzollgesetzes (TZG) kann der Bund die vom Kanton zu leistenden Zahlungen beim Nationalstrassenbau gegen angemessene Verzinsung bevorschussen oder in Härtefällen Darlehen gewähren.</p><p>Das Gesetz sieht also die Bevorschussung des Kantonsanteils ausdrücklich vor. Der Bundesrat kann daher das Anliegen des Interpellanten nicht von vornherein ablehnen. Andererseits ist es aber verfrüht, die Anfrage konkret zu beantworten. Für die Westumfahrung von Zürich liegt noch kein rechtskräftiges Projekt vor, und die N 4 durch das Knonauer Amt befindet sich erst im Projektierungsstadium. Es ist daher im Moment nicht abschätzbar, wann und wie der Kanton Zürich durch den Bau der beiden erwähnten Nationalstrassenabschnitte finanziell belastet werden wird. Gestützt auf die zitierte TZG-Bestimmung ist der Bundesrat indessen bereit, zu gegebener Zeit mit dem Kanton Zürich die Finanzierungsfrage zu besprechen und gemeinsam eine Lösung zu finden. Selbstverständlich werden dannzumal auch die Interessen des Bundes, namentlich seine Finanzlage, zu berücksichtigen sein.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Kanton Zürich wird in den nächsten Jahren durch den Nationalstrassenbau stark belastet. Die schwierigen und dadurch kostenintensiven Projekte wie Uetliberg/Westumfahrung von Zürich und Knonauer Amt/Islisberg werden voraussichtlich zeitlich so konzentriert realisiert werden können, dass der Kanton Zürich dannzumal kaum in der Lage sein wird, seinen Kantonsanteil sofort aufzubringen. Die rasche Realisierung ist indessen unabdingbar. Es gilt, weitere Verzögerungen in jedem Fall zu vermeiden. Als Ausweg bietet das Treibstoffzollgesetz in Artikel 9 die Möglichkeit, dass der Bund den Kantonsanteil bevorschussen kann. Diese Möglichkeit kam mit umgekehrten Vorzeichen in den achtziger Jahren bereits einmal zur Anwendung, indem damals der Kanton Zürich für bauliche Vorarbeiten der städtischen Expressstrassen den Bund bevorschusste.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat, ob er gewillt ist, bei Bedarf dem Kanton Zürich dessen Anteil zu bevorschussen, damit nicht ein allfälliger finanzieller Engpass beim Kantonsanteil zu neuerlichen Verzögerungen beim Bau der Westumfahrung von Zürich und der N 4 im Knonauer Amt führt.</p>
  • Bevorschussung des Kantons Zürich für Nationalstrassenbauten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 9 des Treibstoffzollgesetzes (TZG) kann der Bund die vom Kanton zu leistenden Zahlungen beim Nationalstrassenbau gegen angemessene Verzinsung bevorschussen oder in Härtefällen Darlehen gewähren.</p><p>Das Gesetz sieht also die Bevorschussung des Kantonsanteils ausdrücklich vor. Der Bundesrat kann daher das Anliegen des Interpellanten nicht von vornherein ablehnen. Andererseits ist es aber verfrüht, die Anfrage konkret zu beantworten. Für die Westumfahrung von Zürich liegt noch kein rechtskräftiges Projekt vor, und die N 4 durch das Knonauer Amt befindet sich erst im Projektierungsstadium. Es ist daher im Moment nicht abschätzbar, wann und wie der Kanton Zürich durch den Bau der beiden erwähnten Nationalstrassenabschnitte finanziell belastet werden wird. Gestützt auf die zitierte TZG-Bestimmung ist der Bundesrat indessen bereit, zu gegebener Zeit mit dem Kanton Zürich die Finanzierungsfrage zu besprechen und gemeinsam eine Lösung zu finden. Selbstverständlich werden dannzumal auch die Interessen des Bundes, namentlich seine Finanzlage, zu berücksichtigen sein.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Kanton Zürich wird in den nächsten Jahren durch den Nationalstrassenbau stark belastet. Die schwierigen und dadurch kostenintensiven Projekte wie Uetliberg/Westumfahrung von Zürich und Knonauer Amt/Islisberg werden voraussichtlich zeitlich so konzentriert realisiert werden können, dass der Kanton Zürich dannzumal kaum in der Lage sein wird, seinen Kantonsanteil sofort aufzubringen. Die rasche Realisierung ist indessen unabdingbar. Es gilt, weitere Verzögerungen in jedem Fall zu vermeiden. Als Ausweg bietet das Treibstoffzollgesetz in Artikel 9 die Möglichkeit, dass der Bund den Kantonsanteil bevorschussen kann. Diese Möglichkeit kam mit umgekehrten Vorzeichen in den achtziger Jahren bereits einmal zur Anwendung, indem damals der Kanton Zürich für bauliche Vorarbeiten der städtischen Expressstrassen den Bund bevorschusste.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat, ob er gewillt ist, bei Bedarf dem Kanton Zürich dessen Anteil zu bevorschussen, damit nicht ein allfälliger finanzieller Engpass beim Kantonsanteil zu neuerlichen Verzögerungen beim Bau der Westumfahrung von Zürich und der N 4 im Knonauer Amt führt.</p>
    • Bevorschussung des Kantons Zürich für Nationalstrassenbauten

Back to List