IWF-Kapitalerhöhungen. Genehmigung durch das Parlament

ShortId
95.3627
Id
19953627
Updated
10.04.2024 14:57
Language
de
Title
IWF-Kapitalerhöhungen. Genehmigung durch das Parlament
AdditionalIndexing
Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik;IWF;Kapitalerhöhung
1
  • L05K1101010104, IWF
  • L07K07030402040101, Kapitalerhöhung
  • L05K0803020102, Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods ermächtigt den Bundesrat zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen über Kapitalaufstockungen unter vorgängiger Information der Bundesversammlung. Im Falle des IWF werden Kapitalerhöhungen seitens der Schweizerischen Nationalbank finanziert, so dass der Beteiligungsentscheid dem Parlament entzogen ist. Diese Kompetenzregelung ist angesichts der vom Volk gewünschten und durch den neuen Artikel 47bis GVG verankerten vermehrten Mitwirkung des Parlamentes in der Aussenpolitik unbefriedigend. Es handelt sich ja beim IWF nicht um eine rein währungstechnische Organisation, sondern seine Tätigkeit betrifft Kernelemente der Wirtschaftspolitik, und beispielsweise die letzte Quotenerhöhung um volle 50 Prozent war von erstrangiger weltwirtschaftlicher Bedeutung. Die Kompetenz zur Genehmigung von IWF-Quotenerhöhungen liegt in den meisten Ländern beim Parlament. Der Bundesrat wird gebeten, eine Revision der gesetzlichen Grundlagen im erwähnten Sinn zu prüfen.</p>
  • <p>Trotz der Veränderungen im internationalen Währungssystem, welche seit der Gründung der Bretton-Woods-Institutionen eingetreten sind, erfüllt der Internationale Währungsfonds (IWF) weiterhin vorwiegend währungspolitische Aufgaben. Dies ist auch der Grund, weshalb beim Beitritt der Schweiz beschlossen wurde, dass die Schweizerische Nationalbank die Kapitalanteile für den IWF zu leisten habe. Damit sind Kapitalerhöhungen beim IWF nicht budgetwirksam und benötigen im Unterschied zu jenen bei den Entwicklungsbanken keinen Rahmenkredit. Aus finanzpolitischer Sicht drängt sich deshalb eine Mitsprache des Parlaments nicht auf. Eine Entscheidungsbefugnis des Parlaments würde vielmehr ein partielles Verfügungsrecht über die Währungsreserven der Nationalbank darstellen. Dies war der Hauptgrund, weshalb Kommissionen und Parlament bereits bei der Ausarbeitung des Bundesgesetzes über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods einen Antrag abgelehnt haben, in Artikel 2 die parlamentarische Genehmigung sämtlicher Kapitalerhöhungen der Institutionen von Betton Woods zu verankern.</p><p>Es trifft jedoch zu, dass der IWF als schwergewichtig monetäre Organisation auch eine wichtige Rolle in der Ausgestaltung der internationalen Wirtschaftspolitik einnimmt und damit einen wichtigen Teil der schweizerischen Aussenpolitik darstellt. Deshalb wurde damals einem Antrag zugestimmt, der Artikel 2 des Bundesgesetzes so ergänzte, dass bei Kapitalerhöhungen, die der Bundesrat in eigener Kompetenz zeichnen kann, die Bundesversammlung vorher informiert werden muss. Somit ist auch bei IWF-Kapitalerhöhungen sichergestellt, dass das Parlament umfassend und offen über die Politik des IWF und die Politik der Schweiz innerhalb des IWF informiert wird.</p><p>Abschliessend gilt es festzuhalten, dass die Genehmigung von Kapitalerhöhungen im Fall des IWF ein wenig geeignetes Mittel für die aussenpolitische Mitwirkung des Parlaments darstellt. Die Schweiz hat ein eindeutiges Interesse, sich an Kapitalerhöhungen zu beteiligen, da sie sonst an Stimmengewicht einbüssen würde. Dies würde wiederum ihren Einfluss auf die Politik der Institutionen mindern; beispielsweise könnte der Sitz im Exekutivrat in Frage gestellt werden. Zudem lassen sich Beteiligungen an Kapitalerhöhungen nicht mit Auflagen versehen. Das Parlament hätte deshalb keine Möglichkeit, mit seinem Entscheid die Politik des IWF zu beeinflussen. Eine solche Einflussnahme ist nur über die Vertretung der Schweizer Position in den Entscheidungsgremien des IWF möglich. Das Parlament hat die Möglichkeit, sich im Rahmen der Behandlung des Aussenwirtschaftsberichts über die schweizerische Position im IWF zu informieren und diese auch mitzugestalten. Zudem wird die Formulierung der schweizerischen IWF-Politik kontinuierlich von der zuständigen ausserparlamentarischen Kommission unterstützt.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Es soll geprüft werden, den Entscheid über die Beteiligung der Schweiz an Kapitalerhöhungen beim Internationalen Währungsfonds (IWF) im Sinne einer vermehrten Mitwirkung des Parlamentes in der schweizerischen Aussenpolitik inskünftig in die Kompetenz der Bundesversammlung zu übertragen.</p>
  • IWF-Kapitalerhöhungen. Genehmigung durch das Parlament
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods ermächtigt den Bundesrat zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen über Kapitalaufstockungen unter vorgängiger Information der Bundesversammlung. Im Falle des IWF werden Kapitalerhöhungen seitens der Schweizerischen Nationalbank finanziert, so dass der Beteiligungsentscheid dem Parlament entzogen ist. Diese Kompetenzregelung ist angesichts der vom Volk gewünschten und durch den neuen Artikel 47bis GVG verankerten vermehrten Mitwirkung des Parlamentes in der Aussenpolitik unbefriedigend. Es handelt sich ja beim IWF nicht um eine rein währungstechnische Organisation, sondern seine Tätigkeit betrifft Kernelemente der Wirtschaftspolitik, und beispielsweise die letzte Quotenerhöhung um volle 50 Prozent war von erstrangiger weltwirtschaftlicher Bedeutung. Die Kompetenz zur Genehmigung von IWF-Quotenerhöhungen liegt in den meisten Ländern beim Parlament. Der Bundesrat wird gebeten, eine Revision der gesetzlichen Grundlagen im erwähnten Sinn zu prüfen.</p>
    • <p>Trotz der Veränderungen im internationalen Währungssystem, welche seit der Gründung der Bretton-Woods-Institutionen eingetreten sind, erfüllt der Internationale Währungsfonds (IWF) weiterhin vorwiegend währungspolitische Aufgaben. Dies ist auch der Grund, weshalb beim Beitritt der Schweiz beschlossen wurde, dass die Schweizerische Nationalbank die Kapitalanteile für den IWF zu leisten habe. Damit sind Kapitalerhöhungen beim IWF nicht budgetwirksam und benötigen im Unterschied zu jenen bei den Entwicklungsbanken keinen Rahmenkredit. Aus finanzpolitischer Sicht drängt sich deshalb eine Mitsprache des Parlaments nicht auf. Eine Entscheidungsbefugnis des Parlaments würde vielmehr ein partielles Verfügungsrecht über die Währungsreserven der Nationalbank darstellen. Dies war der Hauptgrund, weshalb Kommissionen und Parlament bereits bei der Ausarbeitung des Bundesgesetzes über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods einen Antrag abgelehnt haben, in Artikel 2 die parlamentarische Genehmigung sämtlicher Kapitalerhöhungen der Institutionen von Betton Woods zu verankern.</p><p>Es trifft jedoch zu, dass der IWF als schwergewichtig monetäre Organisation auch eine wichtige Rolle in der Ausgestaltung der internationalen Wirtschaftspolitik einnimmt und damit einen wichtigen Teil der schweizerischen Aussenpolitik darstellt. Deshalb wurde damals einem Antrag zugestimmt, der Artikel 2 des Bundesgesetzes so ergänzte, dass bei Kapitalerhöhungen, die der Bundesrat in eigener Kompetenz zeichnen kann, die Bundesversammlung vorher informiert werden muss. Somit ist auch bei IWF-Kapitalerhöhungen sichergestellt, dass das Parlament umfassend und offen über die Politik des IWF und die Politik der Schweiz innerhalb des IWF informiert wird.</p><p>Abschliessend gilt es festzuhalten, dass die Genehmigung von Kapitalerhöhungen im Fall des IWF ein wenig geeignetes Mittel für die aussenpolitische Mitwirkung des Parlaments darstellt. Die Schweiz hat ein eindeutiges Interesse, sich an Kapitalerhöhungen zu beteiligen, da sie sonst an Stimmengewicht einbüssen würde. Dies würde wiederum ihren Einfluss auf die Politik der Institutionen mindern; beispielsweise könnte der Sitz im Exekutivrat in Frage gestellt werden. Zudem lassen sich Beteiligungen an Kapitalerhöhungen nicht mit Auflagen versehen. Das Parlament hätte deshalb keine Möglichkeit, mit seinem Entscheid die Politik des IWF zu beeinflussen. Eine solche Einflussnahme ist nur über die Vertretung der Schweizer Position in den Entscheidungsgremien des IWF möglich. Das Parlament hat die Möglichkeit, sich im Rahmen der Behandlung des Aussenwirtschaftsberichts über die schweizerische Position im IWF zu informieren und diese auch mitzugestalten. Zudem wird die Formulierung der schweizerischen IWF-Politik kontinuierlich von der zuständigen ausserparlamentarischen Kommission unterstützt.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Es soll geprüft werden, den Entscheid über die Beteiligung der Schweiz an Kapitalerhöhungen beim Internationalen Währungsfonds (IWF) im Sinne einer vermehrten Mitwirkung des Parlamentes in der schweizerischen Aussenpolitik inskünftig in die Kompetenz der Bundesversammlung zu übertragen.</p>
    • IWF-Kapitalerhöhungen. Genehmigung durch das Parlament

Back to List