Transferregelungen im Berufssport

ShortId
95.3632
Id
19953632
Updated
10.04.2024 08:41
Language
de
Title
Transferregelungen im Berufssport
AdditionalIndexing
Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Arbeitsrecht;Berufssport
1
  • L05K0101010201, Berufssport
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Europäische Gerichtshof hat durch einen wegweisenden Entscheid im Fall des belgischen Berufsfussballspielers Jean-Marc Bosman unter anderem (Begrenzung der Zahl der ausländischen Spieler) darauf aufmerksam gemacht, dass die geltende transnationale Transferregelung im europäischen Fussball dem Gemeinschaftsrecht der EU widerspricht. Das bedeutet, dass die massgebenden Fussballverbände (Uefa und nationale Verbände) zur Durchsetzung der internationalen Personenfreizügigkeit ihre Regelungen bei Klubwechseln ändern müssen.</p><p>Von diesem Gerichtsentscheid sind zum einen Klubwechsel von Spielern innerhalb eines Landes nicht betroffen. Im weiteren sind auch Nicht-EU-Mitgliedländer wie die Schweiz nicht unmittelbar tangiert. Auch andere Sportarten, wie Eishockey oder Handball, sind durch den Gerichtsentscheid nicht explizit angesprochen worden. Doch hat der Entscheid eine landes- und sportartenübergreifende Bedeutung, weil er ausdrücklich festhält, dass auch im Berufssport dieselben Freizügigkeitsregeln und damit Diskriminierungsverbote zu erlassen sind wie in anderen Berufsbereichen auch.</p><p>Aufgrund der schweizerischen Medien- und Verbandsreaktionen ist damit zu rechnen, dass sich die angesprochenen schweizerischen Sportverbandsfunktionäre durch das Urteil nicht zum Handeln gedrängt fühlen. Längerfristig werden sie allerdings durch die Anpassung des Uefa-Rechtes zumindest partiell mitziehen müssen.</p><p>Weil ich der Ansicht bin, dass sich auch in der Schweiz die Verbände im kommerziellen Sport immer erst durch externen juristischen Druck zu notwendigen Reformen ihrer internen Satzungen bequemen, möchte ich durch den Bundesrat den entsprechenden öffentlichen Druck ausüben lassen. Wer den Sport zum Beruf macht, hat dieselben Rechte und Pflichten zugestanden zu erhalten wie alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch. Der Berufssport ist keine arbeits- und vertragsrechtliche exterritoriale Zone. Zum Argument der Sportverbände, dass die Abschaffung von Transfergeldern zu ihrem sportlichen Ruin führen würde, kann man nur sagen: Es gibt genug Handlungsspielräume bei den Arbeitsverträgen, bei sinnvollen Ausbildungsentschädigungen und gerechteren Verteilschlüsseln der lukrativen internationalen Fussballwettbewerbe (z. B. Champions League), beim Sportmarketing und vor allem durch interessanten Sport selbst, um die befürchteten Ausfälle von Transfergeldern ausreichend kompensieren zu können.</p><p>Ich bin mir bewusst, dass diese Aufgabe des Bundes nicht prioritären Charakter hat. Doch hat der Sport mit seinem grossen öffentlichen Aufmerksamkeitswert eine zunehmende symbolische, zeichensetzende Bedeutung.</p>
  • <p>Gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 15. Juni 1976 (Servette Football Club gegen Perroud, BGE 102 II 211) entsprechen Vereinbarungen, wonach sich ein Spieler dem Klub als "Nichtamateurspieler" zur Verfügung stellt, während sich der Klub seinerseits verpflichtet, dem Spieler ein monatliches Gehalt auszurichten, dem Begriff des Arbeitsvertrages im Sinne der Artikel 319ff. des Obligationenrechts (OR). Demzufolge fallen Berufssportler sowohl unter den Geltungsbereich der arbeitsrechtlichen Bestimmungen des OR als auch unter den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes und haben, wie dies in der Begründung zum Postulat gefordert wird, dieselben Rechte und Pflichten wie die anderen Arbeitnehmer. Wie das Bundesgericht im oben erwähnten Urteil festhielt, sind Reglemente, welche diesen Bestimmungen zuwiderlaufen, nichtig. Diese Schlussfolgerung drängt sich nach Ansicht des Bundesgerichtes auch aufgrund von Artikel 27 Absatz 2 ZGB und Artikel 20 OR auf. Reglementsbestimmungen, welche das Persönlichkeitsrecht eines Spielers auf freie Ausübung seiner wirtschaftlichen und sportlichen Aktivitäten verletzen, seien grundsätzlich widerrechtlich, es sei denn, der Klub weise nach, dass es sich um den Schutz legitimer, offensichtlich überwiegender Interessen handle, die der Klub nicht durch andere Mittel sichern könne. Aufgrund dieser Rechtsprechung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufssport eine "arbeits- und vertragsrechtliche exterritoriale Zone" darstellt, wie dies in der Begründung zum Postulat vorgebracht wird.</p><p>Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Vorabentscheidung vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache Jean-Marc Bosman (Rs. C-415/93) u. a. festgehalten, dass Artikel 48 des EG-Vertrages (freier Personenverkehr von Arbeitnehmern) die Anwendung gewisser Regeln von Sportverbänden (Transferzahlungen zwischen den Klubs, Beschränkung der Zahl von Ausländern) ausschliesst. Das Verfahren hat sich auf Vorgänge zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beschränkt, d. h., es betrifft nicht direkt Beziehungen zwischen nationalen Sportverbänden der Mitgliedstaaten mit solchen von Drittstaaten. Obwohl die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union ist, könnte das Urteil mittelbare Auswirkungen auf den Schweizer Fussball (sowie auf andere professionell geführte Mannschaftssportarten) haben. Die United European Football Association (UEFA) und die nationalen Sportverbände sind nunmehr als erste aufgefordert, das Transferwesen im europäischen Berufsfussball neu zu ordnen.</p><p>Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Personenverkehr finden in der Schweiz keine Anwendung. Die Einführung einer Freizügigkeit in der schweizerischen Rechtsordnung speziell für Sportlerinnen und Sportler in bezug auf Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist weder ausländerrechtlich noch politisch angezeigt.</p><p>Der Bundesrat hat keine Möglichkeiten, Sportverbände - wie es im Postulat gefordert wird - direkt zu Verbandsrechtsänderungen zu zwingen. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass der Bundesrat bereits infolge der Interpellation Zbinden vom 4. Oktober 1995 (95.3416) das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt hat - und dieses wiederum die Eidgenössische Sportschule Magglingen -, zusammen mit dem Schweizerischen Fussballverband die Lage zum Transfersystem im Spitzensport zu analysieren. Die Arbeiten werden demnächst aufgenommen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, diejenigen Sportverbände, welche Klubtransferregelungen für Spieler und Athleten stipulieren, die der arbeits- und vertragsrechtlichen öffentlichen Gesetzgebung (Freizügigkeit) zuwiderlaufen, zu Verbandsrechtsänderungen zu zwingen.</p>
  • Transferregelungen im Berufssport
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Europäische Gerichtshof hat durch einen wegweisenden Entscheid im Fall des belgischen Berufsfussballspielers Jean-Marc Bosman unter anderem (Begrenzung der Zahl der ausländischen Spieler) darauf aufmerksam gemacht, dass die geltende transnationale Transferregelung im europäischen Fussball dem Gemeinschaftsrecht der EU widerspricht. Das bedeutet, dass die massgebenden Fussballverbände (Uefa und nationale Verbände) zur Durchsetzung der internationalen Personenfreizügigkeit ihre Regelungen bei Klubwechseln ändern müssen.</p><p>Von diesem Gerichtsentscheid sind zum einen Klubwechsel von Spielern innerhalb eines Landes nicht betroffen. Im weiteren sind auch Nicht-EU-Mitgliedländer wie die Schweiz nicht unmittelbar tangiert. Auch andere Sportarten, wie Eishockey oder Handball, sind durch den Gerichtsentscheid nicht explizit angesprochen worden. Doch hat der Entscheid eine landes- und sportartenübergreifende Bedeutung, weil er ausdrücklich festhält, dass auch im Berufssport dieselben Freizügigkeitsregeln und damit Diskriminierungsverbote zu erlassen sind wie in anderen Berufsbereichen auch.</p><p>Aufgrund der schweizerischen Medien- und Verbandsreaktionen ist damit zu rechnen, dass sich die angesprochenen schweizerischen Sportverbandsfunktionäre durch das Urteil nicht zum Handeln gedrängt fühlen. Längerfristig werden sie allerdings durch die Anpassung des Uefa-Rechtes zumindest partiell mitziehen müssen.</p><p>Weil ich der Ansicht bin, dass sich auch in der Schweiz die Verbände im kommerziellen Sport immer erst durch externen juristischen Druck zu notwendigen Reformen ihrer internen Satzungen bequemen, möchte ich durch den Bundesrat den entsprechenden öffentlichen Druck ausüben lassen. Wer den Sport zum Beruf macht, hat dieselben Rechte und Pflichten zugestanden zu erhalten wie alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch. Der Berufssport ist keine arbeits- und vertragsrechtliche exterritoriale Zone. Zum Argument der Sportverbände, dass die Abschaffung von Transfergeldern zu ihrem sportlichen Ruin führen würde, kann man nur sagen: Es gibt genug Handlungsspielräume bei den Arbeitsverträgen, bei sinnvollen Ausbildungsentschädigungen und gerechteren Verteilschlüsseln der lukrativen internationalen Fussballwettbewerbe (z. B. Champions League), beim Sportmarketing und vor allem durch interessanten Sport selbst, um die befürchteten Ausfälle von Transfergeldern ausreichend kompensieren zu können.</p><p>Ich bin mir bewusst, dass diese Aufgabe des Bundes nicht prioritären Charakter hat. Doch hat der Sport mit seinem grossen öffentlichen Aufmerksamkeitswert eine zunehmende symbolische, zeichensetzende Bedeutung.</p>
    • <p>Gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 15. Juni 1976 (Servette Football Club gegen Perroud, BGE 102 II 211) entsprechen Vereinbarungen, wonach sich ein Spieler dem Klub als "Nichtamateurspieler" zur Verfügung stellt, während sich der Klub seinerseits verpflichtet, dem Spieler ein monatliches Gehalt auszurichten, dem Begriff des Arbeitsvertrages im Sinne der Artikel 319ff. des Obligationenrechts (OR). Demzufolge fallen Berufssportler sowohl unter den Geltungsbereich der arbeitsrechtlichen Bestimmungen des OR als auch unter den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes und haben, wie dies in der Begründung zum Postulat gefordert wird, dieselben Rechte und Pflichten wie die anderen Arbeitnehmer. Wie das Bundesgericht im oben erwähnten Urteil festhielt, sind Reglemente, welche diesen Bestimmungen zuwiderlaufen, nichtig. Diese Schlussfolgerung drängt sich nach Ansicht des Bundesgerichtes auch aufgrund von Artikel 27 Absatz 2 ZGB und Artikel 20 OR auf. Reglementsbestimmungen, welche das Persönlichkeitsrecht eines Spielers auf freie Ausübung seiner wirtschaftlichen und sportlichen Aktivitäten verletzen, seien grundsätzlich widerrechtlich, es sei denn, der Klub weise nach, dass es sich um den Schutz legitimer, offensichtlich überwiegender Interessen handle, die der Klub nicht durch andere Mittel sichern könne. Aufgrund dieser Rechtsprechung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufssport eine "arbeits- und vertragsrechtliche exterritoriale Zone" darstellt, wie dies in der Begründung zum Postulat vorgebracht wird.</p><p>Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Vorabentscheidung vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache Jean-Marc Bosman (Rs. C-415/93) u. a. festgehalten, dass Artikel 48 des EG-Vertrages (freier Personenverkehr von Arbeitnehmern) die Anwendung gewisser Regeln von Sportverbänden (Transferzahlungen zwischen den Klubs, Beschränkung der Zahl von Ausländern) ausschliesst. Das Verfahren hat sich auf Vorgänge zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beschränkt, d. h., es betrifft nicht direkt Beziehungen zwischen nationalen Sportverbänden der Mitgliedstaaten mit solchen von Drittstaaten. Obwohl die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union ist, könnte das Urteil mittelbare Auswirkungen auf den Schweizer Fussball (sowie auf andere professionell geführte Mannschaftssportarten) haben. Die United European Football Association (UEFA) und die nationalen Sportverbände sind nunmehr als erste aufgefordert, das Transferwesen im europäischen Berufsfussball neu zu ordnen.</p><p>Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Personenverkehr finden in der Schweiz keine Anwendung. Die Einführung einer Freizügigkeit in der schweizerischen Rechtsordnung speziell für Sportlerinnen und Sportler in bezug auf Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist weder ausländerrechtlich noch politisch angezeigt.</p><p>Der Bundesrat hat keine Möglichkeiten, Sportverbände - wie es im Postulat gefordert wird - direkt zu Verbandsrechtsänderungen zu zwingen. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass der Bundesrat bereits infolge der Interpellation Zbinden vom 4. Oktober 1995 (95.3416) das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt hat - und dieses wiederum die Eidgenössische Sportschule Magglingen -, zusammen mit dem Schweizerischen Fussballverband die Lage zum Transfersystem im Spitzensport zu analysieren. Die Arbeiten werden demnächst aufgenommen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, diejenigen Sportverbände, welche Klubtransferregelungen für Spieler und Athleten stipulieren, die der arbeits- und vertragsrechtlichen öffentlichen Gesetzgebung (Freizügigkeit) zuwiderlaufen, zu Verbandsrechtsänderungen zu zwingen.</p>
    • Transferregelungen im Berufssport

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