Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

ShortId
96.301
Id
19960301
Updated
10.04.2024 17:11
Language
de
Title
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
AdditionalIndexing
Kompetenzregelung;Kanton;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
1
  • L05K0102040301, Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
  • L06K080701020108, Kanton
  • L03K080704, Kompetenzregelung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung ersucht der Kanton Waadt die Bundesversammlung mit dieser Standesinitiative, das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG) so zu ändern, dass die Kantone, die dies wünschen:</p><p>a. auf gesetzlichem Wege den Vollzug so regeln können, dass:</p><p>- der Erwerb durch eine natürliche Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit eines am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes als Hauptwohnung dienenden Grundstückes nicht mehr der Bewilligungspflicht unterstellt ist;</p><p>- der Erwerb eines im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. a BewG als ständige Betriebsstätte dienenden Grundstückes durch Personen im Ausland, die rechtmässig im Handelsregister eingetragen sind, nicht mehr der Bewilligungspflicht unterstellt ist;</p><p></p><p>b. für Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in einem Apparthotel ein zusätzliches Reservekontingent beanspruchen können, auf das direkt zurückgegriffen werden kann, wenn ihre volkswirtschaftlichen Interessen es erfordern.</p>
  • Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung ersucht der Kanton Waadt die Bundesversammlung mit dieser Standesinitiative, das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG) so zu ändern, dass die Kantone, die dies wünschen:</p><p>a. auf gesetzlichem Wege den Vollzug so regeln können, dass:</p><p>- der Erwerb durch eine natürliche Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit eines am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes als Hauptwohnung dienenden Grundstückes nicht mehr der Bewilligungspflicht unterstellt ist;</p><p>- der Erwerb eines im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. a BewG als ständige Betriebsstätte dienenden Grundstückes durch Personen im Ausland, die rechtmässig im Handelsregister eingetragen sind, nicht mehr der Bewilligungspflicht unterstellt ist;</p><p></p><p>b. für Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in einem Apparthotel ein zusätzliches Reservekontingent beanspruchen können, auf das direkt zurückgegriffen werden kann, wenn ihre volkswirtschaftlichen Interessen es erfordern.</p>
    • Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

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