Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

ShortId
96.303
Id
19960303
Updated
10.04.2024 18:14
Language
de
Title
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
AdditionalIndexing
Kompetenzregelung;Kanton;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
1
  • L05K0102040301, Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
  • L06K080701020108, Kanton
  • L03K080704, Kompetenzregelung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung ersucht der Kanton Wallis die Bundesversammlung mit dieser Standesinitiative, das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) in dem Sinne zu ändern, dass diejenigen Kantone, die darum ersuchen:</p><p>a. im Gesetzgebungsverfahren Ausführungsbestimmungen erlassen können, damit:</p><p>- der Erwerb eines Grundstückes durch eine natürliche Person im Ausland als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes nicht der Bewilligungspflicht unterstellt ist;</p><p>- der Erwerb eines Grundstückes durch Personen im Ausland, die rechtsgültig im Handelsregister eingetragen sind, als ständige Betriebsstätte im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 lit. a BewG nicht der Bewilligungspflicht unterstellt ist;</p><p>b. direkt ein zusätzliches Reservekontingent für Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in einem Apparthotel beanspruchen können, wenn es ihre wirtschaftlichen Interessen erfordern.</p>
  • Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung ersucht der Kanton Wallis die Bundesversammlung mit dieser Standesinitiative, das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) in dem Sinne zu ändern, dass diejenigen Kantone, die darum ersuchen:</p><p>a. im Gesetzgebungsverfahren Ausführungsbestimmungen erlassen können, damit:</p><p>- der Erwerb eines Grundstückes durch eine natürliche Person im Ausland als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes nicht der Bewilligungspflicht unterstellt ist;</p><p>- der Erwerb eines Grundstückes durch Personen im Ausland, die rechtsgültig im Handelsregister eingetragen sind, als ständige Betriebsstätte im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 lit. a BewG nicht der Bewilligungspflicht unterstellt ist;</p><p>b. direkt ein zusätzliches Reservekontingent für Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in einem Apparthotel beanspruchen können, wenn es ihre wirtschaftlichen Interessen erfordern.</p>
    • Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

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