Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
- ShortId
-
96.303
- Id
-
19960303
- Updated
-
10.04.2024 18:14
- Language
-
de
- Title
-
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
- AdditionalIndexing
-
Kompetenzregelung;Kanton;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
- 1
-
- L05K0102040301, Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
- L06K080701020108, Kanton
- L03K080704, Kompetenzregelung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung ersucht der Kanton Wallis die Bundesversammlung mit dieser Standesinitiative, das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) in dem Sinne zu ändern, dass diejenigen Kantone, die darum ersuchen:</p><p>a. im Gesetzgebungsverfahren Ausführungsbestimmungen erlassen können, damit:</p><p>- der Erwerb eines Grundstückes durch eine natürliche Person im Ausland als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes nicht der Bewilligungspflicht unterstellt ist;</p><p>- der Erwerb eines Grundstückes durch Personen im Ausland, die rechtsgültig im Handelsregister eingetragen sind, als ständige Betriebsstätte im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 lit. a BewG nicht der Bewilligungspflicht unterstellt ist;</p><p>b. direkt ein zusätzliches Reservekontingent für Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in einem Apparthotel beanspruchen können, wenn es ihre wirtschaftlichen Interessen erfordern.</p>
- Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung ersucht der Kanton Wallis die Bundesversammlung mit dieser Standesinitiative, das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) in dem Sinne zu ändern, dass diejenigen Kantone, die darum ersuchen:</p><p>a. im Gesetzgebungsverfahren Ausführungsbestimmungen erlassen können, damit:</p><p>- der Erwerb eines Grundstückes durch eine natürliche Person im Ausland als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes nicht der Bewilligungspflicht unterstellt ist;</p><p>- der Erwerb eines Grundstückes durch Personen im Ausland, die rechtsgültig im Handelsregister eingetragen sind, als ständige Betriebsstätte im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 lit. a BewG nicht der Bewilligungspflicht unterstellt ist;</p><p>b. direkt ein zusätzliches Reservekontingent für Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in einem Apparthotel beanspruchen können, wenn es ihre wirtschaftlichen Interessen erfordern.</p>
- Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
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