Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
- ShortId
-
96.304
- Id
-
19960304
- Updated
-
10.04.2024 17:20
- Language
-
de
- Title
-
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
- AdditionalIndexing
-
Kompetenzregelung;Kanton;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
- 1
-
- L05K0102040301, Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
- L06K080701020108, Kanton
- L03K080704, Kompetenzregelung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung ersucht der Kanton Genf die Bundesversammlung, das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 so zu ändern, dass die Kantone, die dies wünschen:</p><p>a. auf gesetzlichem Wege den Vollzug so regeln können, dass</p><p>- der Erwerb eines Grundstückes durch eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit mit nach fremdenpolizeilichen Vorschriften rechtsgültigem Wohnsitz im Standortkanton des Grundstücks direkt in das Grundbuch eingetragen werden kann;</p><p>- der Erwerb eines Grundstückes durch ein Unternehmen, das vorschriftsgemäss im Handelsregister des Standortkantons des Grundstücks eingetragen ist, direkt in das Grundbuch eingetragen werden kann mit dem Vermerk, dass das betreffende Grundstück dem Eigenbedarf dieses Unternehmens zu dienen hat;</p><p>b. für Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in einem Apparthotel ein zusätzliches Reservekontingent beanspruchen können, auf das direkt zurückgegriffen werden kann, wenn ihre volkswirtschaftlichen Interessen es erfordern.</p>
- Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung ersucht der Kanton Genf die Bundesversammlung, das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 so zu ändern, dass die Kantone, die dies wünschen:</p><p>a. auf gesetzlichem Wege den Vollzug so regeln können, dass</p><p>- der Erwerb eines Grundstückes durch eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit mit nach fremdenpolizeilichen Vorschriften rechtsgültigem Wohnsitz im Standortkanton des Grundstücks direkt in das Grundbuch eingetragen werden kann;</p><p>- der Erwerb eines Grundstückes durch ein Unternehmen, das vorschriftsgemäss im Handelsregister des Standortkantons des Grundstücks eingetragen ist, direkt in das Grundbuch eingetragen werden kann mit dem Vermerk, dass das betreffende Grundstück dem Eigenbedarf dieses Unternehmens zu dienen hat;</p><p>b. für Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in einem Apparthotel ein zusätzliches Reservekontingent beanspruchen können, auf das direkt zurückgegriffen werden kann, wenn ihre volkswirtschaftlichen Interessen es erfordern.</p>
- Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
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