Krankenversicherungsgesetz. Revision

ShortId
96.316
Id
19960316
Updated
10.04.2024 17:07
Language
de
Title
Krankenversicherungsgesetz. Revision
AdditionalIndexing
Preisüberwachung;Kompetenzregelung;Kanton;Krankenversicherung;Versicherungsprämie;Gesetz
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K1110011305, Versicherungsprämie
  • L04K11050309, Preisüberwachung
  • L06K080701020108, Kanton
  • L03K080704, Kompetenzregelung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung ersucht der Kanton Genf die Bundesversammlung, das Krankenversicherungsgesetz mit folgenden Bestimmungen zu ergänzen:</p><p>Art. 21, Abs. 3 (neu) (die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu Absätzen 4 bis 7))</p><p>3 Der Bundesrat kann den Kantonen die Aufsicht über die auf ihrem Gebiet tätigen Krankenkassen übertragen, wo die Kantone dies wünschen und nachweisen können, dass sie in der Lage sind, diese Aufsicht auszuüben. Diese betrifft die Befolgung des Gesetzes und seiner Verordnungen sowie der Richtlinien und Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) und des Bundesamtes für Privatversicherungswesen.</p><p>Art. 60 Abs.5 (neu)</p><p>5 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen beschliessen, dass die entsprechenden kantonalen Verwaltungsstellen im Auftrag und unter der Leitung des Bundesamtes bei den auf dem Gebiet der betreffenden Kantone tätigen Krankenkassen eine Rechnungs- und Prämienkontrolle vornehmen.</p>
  • Krankenversicherungsgesetz. Revision
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung ersucht der Kanton Genf die Bundesversammlung, das Krankenversicherungsgesetz mit folgenden Bestimmungen zu ergänzen:</p><p>Art. 21, Abs. 3 (neu) (die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu Absätzen 4 bis 7))</p><p>3 Der Bundesrat kann den Kantonen die Aufsicht über die auf ihrem Gebiet tätigen Krankenkassen übertragen, wo die Kantone dies wünschen und nachweisen können, dass sie in der Lage sind, diese Aufsicht auszuüben. Diese betrifft die Befolgung des Gesetzes und seiner Verordnungen sowie der Richtlinien und Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) und des Bundesamtes für Privatversicherungswesen.</p><p>Art. 60 Abs.5 (neu)</p><p>5 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen beschliessen, dass die entsprechenden kantonalen Verwaltungsstellen im Auftrag und unter der Leitung des Bundesamtes bei den auf dem Gebiet der betreffenden Kantone tätigen Krankenkassen eine Rechnungs- und Prämienkontrolle vornehmen.</p>
    • Krankenversicherungsgesetz. Revision

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