Krankenversicherungsgesetz. Kantonale Kompetenzen

ShortId
96.326
Id
19960326
Updated
10.04.2024 18:24
Language
de
Title
Krankenversicherungsgesetz. Kantonale Kompetenzen
AdditionalIndexing
Kompetenzregelung;Kanton;Krankenversicherung;Bund;Aufgabenteilung;Versicherungsaufsicht
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L06K080701020101, Aufgabenteilung
  • L06K080701020104, Bund
  • L06K080701020108, Kanton
  • L03K080704, Kompetenzregelung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung schlägt der Kanton Tessin der Bundesversammlung vor, folgende Bestimmungen in das Krankenversicherungsgesetz (KVG) aufzunehmen:</p><p>Art. 21 Abs. 2bis (neu) und 4</p><p>2bis Der Bundesrat kann zudem den Kantonen auf deren Gesuch hin zur Mitarbeit bei der Aufsicht über die Versicherer, die auf ihrem Gebiet tätig sind, Kompetenzen erteilen; er berücksichtigt dabei die entsprechenden Bestimmungen des Bundesamtes für Sozialversicherung und des Bundesamtes für Privatversicherungswesen.</p><p>3 Unverändert</p><p>4 Das Bundesamt für Sozialversicherung kann den Versicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechtes erteilen. Das Bundesamt sowie die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Abs. 3 können von den Versicherern alle erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen und Inspektionen durchführen. Die Versicherer müssen den zuständigen Behörden ihre Jahresberichte und Jahresrechnungen einreichen.</p><p>5 Unverändert</p><p>6 Unverändert</p><p>Art. 60 Abs. 4</p><p>4 Der Bundesrat erlässt die notwendigen Vorschriften, insbesondere über die Rechnungsführung, die Rechnungsablage, die Rechnungskontrolle, die Reservebildung und die Kapitalanlagen. Er kann den Kantonen die Rechnungskontrolle übertragen, welche im Einverständnis mit dem Bundesamt für Sozialversicherung durchzuführen ist. </p><p>Art. 61 Abs. 4</p><p>4 Die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. Dieser kann den Kantonen die Kontrolle der Prämien übertragen, welche im Einverständnis mit dem Bundesamt für Sozialversicherung durchzuführen ist.</p>
  • Krankenversicherungsgesetz. Kantonale Kompetenzen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung schlägt der Kanton Tessin der Bundesversammlung vor, folgende Bestimmungen in das Krankenversicherungsgesetz (KVG) aufzunehmen:</p><p>Art. 21 Abs. 2bis (neu) und 4</p><p>2bis Der Bundesrat kann zudem den Kantonen auf deren Gesuch hin zur Mitarbeit bei der Aufsicht über die Versicherer, die auf ihrem Gebiet tätig sind, Kompetenzen erteilen; er berücksichtigt dabei die entsprechenden Bestimmungen des Bundesamtes für Sozialversicherung und des Bundesamtes für Privatversicherungswesen.</p><p>3 Unverändert</p><p>4 Das Bundesamt für Sozialversicherung kann den Versicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechtes erteilen. Das Bundesamt sowie die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Abs. 3 können von den Versicherern alle erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen und Inspektionen durchführen. Die Versicherer müssen den zuständigen Behörden ihre Jahresberichte und Jahresrechnungen einreichen.</p><p>5 Unverändert</p><p>6 Unverändert</p><p>Art. 60 Abs. 4</p><p>4 Der Bundesrat erlässt die notwendigen Vorschriften, insbesondere über die Rechnungsführung, die Rechnungsablage, die Rechnungskontrolle, die Reservebildung und die Kapitalanlagen. Er kann den Kantonen die Rechnungskontrolle übertragen, welche im Einverständnis mit dem Bundesamt für Sozialversicherung durchzuführen ist. </p><p>Art. 61 Abs. 4</p><p>4 Die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. Dieser kann den Kantonen die Kontrolle der Prämien übertragen, welche im Einverständnis mit dem Bundesamt für Sozialversicherung durchzuführen ist.</p>
    • Krankenversicherungsgesetz. Kantonale Kompetenzen

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