Zentralisierung der Prämienverbilligung im Krankenversicherungsgesetz

ShortId
96.401
Id
19960401
Updated
10.04.2024 18:17
Language
de
Title
Zentralisierung der Prämienverbilligung im Krankenversicherungsgesetz
AdditionalIndexing
Krankenkassenprämie;Krankenversicherung;Beziehung Bund-Kanton;reduzierter Preis;Gesetz
1
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L04K11050412, reduzierter Preis
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Als es seinerzeit um die Verabschiedung des neuen Krankenversicherungsgesetzes ging, wurde für die </p><p>Prämienverbilligung als Kompromiss eine gemischte Kantons-Bundeslösung beschlossen. In den KVG Art. 65, 66 </p><p>und 106 sind die Einzelheiten geregelt. Es hat sich nun aber gezeigt, dass die Kantone im viel zu weit gesteckten </p><p>Rahmen praktisch machen, was sie wollen. Leidtragende sind viele Krankenkassenzahlerinnen und Krankenkassenzahler, welche über Gebühr finanziell strapaziert und mit teils massiven Prämienerhöhungen konfrontiert werden. Viele Kantone schöpfen die Prämienverbilligungsmöglichkeiten zum Nachteil ihrer </p><p>Einwohnerinnen und Einwohner bewusst nicht aus. Es gibt Kantone, welche versuchen, ihre schlechte Lage der Staatsfinanzen unter anderem auf dem Buckel der Krankenkassenzahlerinnen und Krankenkassenzahler mit der entsprechend unsozialen Handhabung der Prämienverbilligung zu verbessern. Das Prämienverbilligungsgefälle zwischen den Kantonen ist enorm, selbst wenn man die verschiedenen Grundkosten Lebenshaltungskosten, Höhe der Krankenkassenprämien usw.) unter den Kantonen in Rechnung stellt. Ein tiefer sozialer Graben hat sich aufgetan. Meiner Meinung nach kann diese Situation nicht weiter verantwortet werden, eine Zentralisierung dieser </p><p>Bestimmungen tut dringend not.</p>
  • <p>Das Krankenversicherungsgesetz wird dahingehend geändert, dass für die Prämienverbilligung eine für alle Kantone verbindliche einheitliche Bundeslösung beschlossen wird.</p>
  • Zentralisierung der Prämienverbilligung im Krankenversicherungsgesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Als es seinerzeit um die Verabschiedung des neuen Krankenversicherungsgesetzes ging, wurde für die </p><p>Prämienverbilligung als Kompromiss eine gemischte Kantons-Bundeslösung beschlossen. In den KVG Art. 65, 66 </p><p>und 106 sind die Einzelheiten geregelt. Es hat sich nun aber gezeigt, dass die Kantone im viel zu weit gesteckten </p><p>Rahmen praktisch machen, was sie wollen. Leidtragende sind viele Krankenkassenzahlerinnen und Krankenkassenzahler, welche über Gebühr finanziell strapaziert und mit teils massiven Prämienerhöhungen konfrontiert werden. Viele Kantone schöpfen die Prämienverbilligungsmöglichkeiten zum Nachteil ihrer </p><p>Einwohnerinnen und Einwohner bewusst nicht aus. Es gibt Kantone, welche versuchen, ihre schlechte Lage der Staatsfinanzen unter anderem auf dem Buckel der Krankenkassenzahlerinnen und Krankenkassenzahler mit der entsprechend unsozialen Handhabung der Prämienverbilligung zu verbessern. Das Prämienverbilligungsgefälle zwischen den Kantonen ist enorm, selbst wenn man die verschiedenen Grundkosten Lebenshaltungskosten, Höhe der Krankenkassenprämien usw.) unter den Kantonen in Rechnung stellt. Ein tiefer sozialer Graben hat sich aufgetan. Meiner Meinung nach kann diese Situation nicht weiter verantwortet werden, eine Zentralisierung dieser </p><p>Bestimmungen tut dringend not.</p>
    • <p>Das Krankenversicherungsgesetz wird dahingehend geändert, dass für die Prämienverbilligung eine für alle Kantone verbindliche einheitliche Bundeslösung beschlossen wird.</p>
    • Zentralisierung der Prämienverbilligung im Krankenversicherungsgesetz

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