Ergänzung des Tierschutzgesetzes
- ShortId
-
96.403
- Id
-
19960403
- Updated
-
10.04.2024 18:17
- Language
-
de
- Title
-
Ergänzung des Tierschutzgesetzes
- AdditionalIndexing
-
Zuchttier;Haustier;Viehhaltung;gentechnisch veränderte Organismen;Tierschutz
- 1
-
- L05K0601040802, Tierschutz
- L04K01010307, Haustier
- L05K1401010209, Viehhaltung
- L05K1401010308, Zuchttier
- L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der oben vorgeschlagene Artikel 7bis entspricht beinahe wörtlich Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren, welches für die Schweiz am 1. Juni 1994 in Kraft getreten ist. Die Bestimmung kann ohne weiteres auch auf die Zucht von Nutztieren ausgedehnt werden.</p><p>Die Bestimmung über das Qualzuchtverbot gemäss Artikel 7ter Absatz 1 lehnt sich an den neuen Artikel 3 des Europäischen Übereinkommens zum Schutze von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen an. Das massgebliche Zusatzprotokoll zu dieser Konvention wurde von der Schweiz am 21. Dezember 1994 ratifiziert. Erfasst werden dadurch neuerdings auch Tiere, die unter Anwendung gentechnischer oder biotechnischer Methoden gezüchtet oder verändert werden.</p><p>Das Qualzuchtverbot der europäischen Konvention für Nutztiere kann ohne weiteres analog auf Heimtiere übertragen werden.</p><p>Über die Zulässigkeit der Züchtung gentechnisch veränderter Tiere wird derzeit im Zusammenhang mit der Genschutz-Initiative diskutiert. Diese Frage sollte daher im Moment ausgeklammert werden. In Deutschland ist das Qualzuchtverbot bereits seit Jahren in Paragraf 11b des Tierschutzgesetzes verankert. Schweden hat mit einer Änderung seiner Tierschutzverordnung im März 1992 eine Bestimmung in Kraft gesetzt, wonach die Zucht, bei der Tiere leiden können, generell verboten ist. Die Schweiz würde mit einer gesetzlichen Normierung der Qualzucht lediglich ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen und eine Tierschutzvorschrift erlassen, die in anderen europäischen Ländern längst Geltung hat.</p><p>Absatz 2 von Artikel 7ter regelt, dass die Züchtung von so genannten Tiermodellen für menschliche Krankheiten (u. a. Krebsmäuse) unter die Tierversuchsbestimmungen fällt. Diese wird daher hier nicht geregelt. Es bleibt aber festzuhalten, dass grundsätzlich Qualzuchten auch im Rahmen von Tierversuchen auf das absolut unerlässliche Mass einzuschränken sind.</p><p>Absatz 3 von Artikel 7ter formuliert das Qualzuchtverbot recht abstrakt. Um es vollzugstauglich zu machen, müssen in der Tierschutzverordnung detaillierte Ausführungsbestimmungen erlassen werden. Insbesondere bedarf es einer Negativliste von Heim- und Nutztierrassen oder von entsprechenden Zuchtlinien, die aufgrund der Qualzuchtrelevanz nicht mehr gezüchtet werden dürfen.</p><p>Das Bundesland Hessen hat gestützt auf Paragraf 11b des deutschen Tierschutzgesetzes betreffend Qualzüchtungen bereits einige Vorarbeiten geleistet: Das zuständige Ministerium hat nämlich Ende 1994 eine Liste von Tierrassen veröffentlicht, die qualzuchtrelevante Merkmale ausweisen und daher verboten sind. Dazu gehören u. a. schwanzlose sowie weisse, meist schwerhörige oder taube Katzen, verschiedene Kleinsthunde, Nackthunde und Merle-Hunderassen mit der Neigung zur Taub- und Blindheit. Darüber hinaus sind diverse Enten-, Hühner-, Tauben- und Ziervogelrassen aufgeführt, die überzüchtet wurden und unter schweren erblichen Defekten leiden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 21bis ff. des Geschäftsverkehrsgesetzes beantrage ich mittels einer Parlamentarischen Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes nachstehende Ergänzung des Tierschutzgesetzes:</p><p>Das Tierschutzgesetz wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 7bis (neu)</p><p>Titel</p><p>Auswahl eines Tieres zur Zucht</p><p>Wortlaut</p><p>Bei der Auswahl eines Tieres zur Zucht sind die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale zu berücksichtigen, welche die Gesundheit und das Wohlbefinden der Nachkommen und des weiblichen Elternteils gefährden können.</p><p>Art. 7ter (neu)</p><p>Titel</p><p>Verbot der Qualzucht</p><p>Abs. 1</p><p>Natürliche oder künstliche Zucht und Zuchtmethoden, die den Elterntieren oder ihren Nachkommen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder deren Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen können, dürfen nicht durchgeführt oder angewendet werden.</p><p>Abs. 2</p><p>Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Tierversuch.</p><p>Abs. 3</p><p>Der Bundesrat bestimmt die Kriterien zur Beurteilung der qualzuchtrelevanten Merkmale von Heim- und Nutztierrassen. Er kann die Zucht bestimmter Heim- und Nutztierrassen aus Tierschutzgründen verbieten.</p>
- Ergänzung des Tierschutzgesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der oben vorgeschlagene Artikel 7bis entspricht beinahe wörtlich Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren, welches für die Schweiz am 1. Juni 1994 in Kraft getreten ist. Die Bestimmung kann ohne weiteres auch auf die Zucht von Nutztieren ausgedehnt werden.</p><p>Die Bestimmung über das Qualzuchtverbot gemäss Artikel 7ter Absatz 1 lehnt sich an den neuen Artikel 3 des Europäischen Übereinkommens zum Schutze von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen an. Das massgebliche Zusatzprotokoll zu dieser Konvention wurde von der Schweiz am 21. Dezember 1994 ratifiziert. Erfasst werden dadurch neuerdings auch Tiere, die unter Anwendung gentechnischer oder biotechnischer Methoden gezüchtet oder verändert werden.</p><p>Das Qualzuchtverbot der europäischen Konvention für Nutztiere kann ohne weiteres analog auf Heimtiere übertragen werden.</p><p>Über die Zulässigkeit der Züchtung gentechnisch veränderter Tiere wird derzeit im Zusammenhang mit der Genschutz-Initiative diskutiert. Diese Frage sollte daher im Moment ausgeklammert werden. In Deutschland ist das Qualzuchtverbot bereits seit Jahren in Paragraf 11b des Tierschutzgesetzes verankert. Schweden hat mit einer Änderung seiner Tierschutzverordnung im März 1992 eine Bestimmung in Kraft gesetzt, wonach die Zucht, bei der Tiere leiden können, generell verboten ist. Die Schweiz würde mit einer gesetzlichen Normierung der Qualzucht lediglich ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen und eine Tierschutzvorschrift erlassen, die in anderen europäischen Ländern längst Geltung hat.</p><p>Absatz 2 von Artikel 7ter regelt, dass die Züchtung von so genannten Tiermodellen für menschliche Krankheiten (u. a. Krebsmäuse) unter die Tierversuchsbestimmungen fällt. Diese wird daher hier nicht geregelt. Es bleibt aber festzuhalten, dass grundsätzlich Qualzuchten auch im Rahmen von Tierversuchen auf das absolut unerlässliche Mass einzuschränken sind.</p><p>Absatz 3 von Artikel 7ter formuliert das Qualzuchtverbot recht abstrakt. Um es vollzugstauglich zu machen, müssen in der Tierschutzverordnung detaillierte Ausführungsbestimmungen erlassen werden. Insbesondere bedarf es einer Negativliste von Heim- und Nutztierrassen oder von entsprechenden Zuchtlinien, die aufgrund der Qualzuchtrelevanz nicht mehr gezüchtet werden dürfen.</p><p>Das Bundesland Hessen hat gestützt auf Paragraf 11b des deutschen Tierschutzgesetzes betreffend Qualzüchtungen bereits einige Vorarbeiten geleistet: Das zuständige Ministerium hat nämlich Ende 1994 eine Liste von Tierrassen veröffentlicht, die qualzuchtrelevante Merkmale ausweisen und daher verboten sind. Dazu gehören u. a. schwanzlose sowie weisse, meist schwerhörige oder taube Katzen, verschiedene Kleinsthunde, Nackthunde und Merle-Hunderassen mit der Neigung zur Taub- und Blindheit. Darüber hinaus sind diverse Enten-, Hühner-, Tauben- und Ziervogelrassen aufgeführt, die überzüchtet wurden und unter schweren erblichen Defekten leiden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 21bis ff. des Geschäftsverkehrsgesetzes beantrage ich mittels einer Parlamentarischen Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes nachstehende Ergänzung des Tierschutzgesetzes:</p><p>Das Tierschutzgesetz wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 7bis (neu)</p><p>Titel</p><p>Auswahl eines Tieres zur Zucht</p><p>Wortlaut</p><p>Bei der Auswahl eines Tieres zur Zucht sind die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale zu berücksichtigen, welche die Gesundheit und das Wohlbefinden der Nachkommen und des weiblichen Elternteils gefährden können.</p><p>Art. 7ter (neu)</p><p>Titel</p><p>Verbot der Qualzucht</p><p>Abs. 1</p><p>Natürliche oder künstliche Zucht und Zuchtmethoden, die den Elterntieren oder ihren Nachkommen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder deren Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen können, dürfen nicht durchgeführt oder angewendet werden.</p><p>Abs. 2</p><p>Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Tierversuch.</p><p>Abs. 3</p><p>Der Bundesrat bestimmt die Kriterien zur Beurteilung der qualzuchtrelevanten Merkmale von Heim- und Nutztierrassen. Er kann die Zucht bestimmter Heim- und Nutztierrassen aus Tierschutzgründen verbieten.</p>
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