Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit
- ShortId
-
96.413
- Id
-
19960413
- Updated
-
10.04.2024 09:33
- Language
-
de
- Title
-
Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit
- AdditionalIndexing
-
Verfassungsmässigkeit der Gesetze
- 1
-
- L05K0503020901, Verfassungsmässigkeit der Gesetze
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Obschon zwei Postulate bezüglich der Revision von Art. 113 BV zur Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit betreffend Ueberprüfungsmöglichkeit von Bundesgesetzen und Beschlüssen </p><p>der Bundesversammlung im März 1986 durch den Nationalrat überwiesen wurden, ist im aktuellen Entwurf zur Revision der Bundesverfassung nichts hinsichtlich Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit auszumachen. Dies ist umso bedauerlicher, weil sich das Parlament seit 1950 mit 11 Vorstössen zum gleichen Thema beschäftigte. Zudem hat der Bundesrat jedesmal beteuert, dass er sich in einer künftigen </p><p>Verfassungsrevision damit beschäftigen werde. Es sei hier auch darauf hingewiesen, dass alle wesentlichen Demokratien die Verfassungsgerichtsbarkeit kennen. Offenbar fehlt bei uns der politische Wille dazu. Mit der in der Vergangenheit praktizierten Strategie der Umwandlung von zwingenden Vorstössen in Postulate hat der Bundesrat bewiesen, dass es ihm mit der Anpassung von Art. 113 BV nicht besonders ernst ist. Ein Postulat verschwindet in den Schubladen des Bundesrates wohl in der Meinung, dass es sich durch Zeitablauf von selbst liquidiere.</p><p>Anlass, dieses Thema jetzt erneut aufzugreifen, ist die Tatsache, dass Bundesrat und Parlament seit geraumer Zeit in einer noch nie dagewesenen Fülle von, meiner Meinung nach, verfassungswidrigen </p><p>Bundesgesetzen und Beschlüssen unser höchstes Recht von Volk und Ständen verletzen. Dass gegen eine Verfassungsverletzung auf Bundesebene kein Gerichtshof angerufen werden kann, ist einer </p><p>Demokratie wie der unsrigen unwürdig. Jüngste und gravierende Beispiele dafür sind der Beitritt zu UNO-Organisationen, Unterzeichnung von UNO-Konventionen, Gültigkeitserklärung der Volksinitiative gegen die Beschaffung von F/A-18, usw.</p><p>Bedenkt man, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit in den Kantonen schon seit über hundert Jahren besteht, so ist nicht einzusehen, warum auf die Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene verzichtet werden muss. Dies insbesondere auch, weil die Verfassungsgerichtsbarkeit eine Qualität an Rechtssicherheit schafft, was unserer direkten Demokratie gut anstehen würde.</p><p>Meine parlamentarische Initiative weicht gegenüber den überwiesenen Postulaten, vor jetzt genau zehn Jahren, insofern ab, als dass ich eine klare Trennung von Bundesgericht und Verfassungsgericht vorschlage. Diese Trennung ist deshalb nötig, weil damit eine Beeinflussung und Verpolitisierung des </p><p>Bundesgerichtes beträchtlich dezimiert wird. Das Verfassungsgericht wäre als selbständige Institution neu zu schaffen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Es sei ein Verfassungsgericht zur Ueberprüfung der Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen, Beschlüssen der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie von Staatsverträgen, einzurichten. Die Bundesverfassung ist entsprechend abzuändern.</p>
- Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Obschon zwei Postulate bezüglich der Revision von Art. 113 BV zur Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit betreffend Ueberprüfungsmöglichkeit von Bundesgesetzen und Beschlüssen </p><p>der Bundesversammlung im März 1986 durch den Nationalrat überwiesen wurden, ist im aktuellen Entwurf zur Revision der Bundesverfassung nichts hinsichtlich Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit auszumachen. Dies ist umso bedauerlicher, weil sich das Parlament seit 1950 mit 11 Vorstössen zum gleichen Thema beschäftigte. Zudem hat der Bundesrat jedesmal beteuert, dass er sich in einer künftigen </p><p>Verfassungsrevision damit beschäftigen werde. Es sei hier auch darauf hingewiesen, dass alle wesentlichen Demokratien die Verfassungsgerichtsbarkeit kennen. Offenbar fehlt bei uns der politische Wille dazu. Mit der in der Vergangenheit praktizierten Strategie der Umwandlung von zwingenden Vorstössen in Postulate hat der Bundesrat bewiesen, dass es ihm mit der Anpassung von Art. 113 BV nicht besonders ernst ist. Ein Postulat verschwindet in den Schubladen des Bundesrates wohl in der Meinung, dass es sich durch Zeitablauf von selbst liquidiere.</p><p>Anlass, dieses Thema jetzt erneut aufzugreifen, ist die Tatsache, dass Bundesrat und Parlament seit geraumer Zeit in einer noch nie dagewesenen Fülle von, meiner Meinung nach, verfassungswidrigen </p><p>Bundesgesetzen und Beschlüssen unser höchstes Recht von Volk und Ständen verletzen. Dass gegen eine Verfassungsverletzung auf Bundesebene kein Gerichtshof angerufen werden kann, ist einer </p><p>Demokratie wie der unsrigen unwürdig. Jüngste und gravierende Beispiele dafür sind der Beitritt zu UNO-Organisationen, Unterzeichnung von UNO-Konventionen, Gültigkeitserklärung der Volksinitiative gegen die Beschaffung von F/A-18, usw.</p><p>Bedenkt man, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit in den Kantonen schon seit über hundert Jahren besteht, so ist nicht einzusehen, warum auf die Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene verzichtet werden muss. Dies insbesondere auch, weil die Verfassungsgerichtsbarkeit eine Qualität an Rechtssicherheit schafft, was unserer direkten Demokratie gut anstehen würde.</p><p>Meine parlamentarische Initiative weicht gegenüber den überwiesenen Postulaten, vor jetzt genau zehn Jahren, insofern ab, als dass ich eine klare Trennung von Bundesgericht und Verfassungsgericht vorschlage. Diese Trennung ist deshalb nötig, weil damit eine Beeinflussung und Verpolitisierung des </p><p>Bundesgerichtes beträchtlich dezimiert wird. Das Verfassungsgericht wäre als selbständige Institution neu zu schaffen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Es sei ein Verfassungsgericht zur Ueberprüfung der Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen, Beschlüssen der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie von Staatsverträgen, einzurichten. Die Bundesverfassung ist entsprechend abzuändern.</p>
- Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit
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