Öffentlicher Dienst. Bundesgesetz und Kommission

ShortId
96.417
Id
19960417
Updated
10.04.2024 11:54
Language
de
Title
Öffentlicher Dienst. Bundesgesetz und Kommission
AdditionalIndexing
Grundversorgung;Leistungsauftrag;Kontrolle;PTT;Schiedsgerichtsbarkeit;SBB;service public;öffentliches Unternehmen;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L05K0701030901, Grundversorgung
  • L04K08060111, service public
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L04K05050111, Schiedsgerichtsbarkeit
  • L05K1801021103, SBB
  • L05K1202020203, PTT
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die öffentlichen Betriebe des Bundes sind das Ergebnis einer geschichtlichen Entwicklung und des technischen Fortschritts (TELECOM). Diese öffentlichen Betriebe sind bisher nie als Ganzes wahrgenommen worden, weder aus technisch-wirtschaftlicher Sicht noch auf Verfassungs- oder Gesetzesebene.</p><p>Seit etwa zehn Jahren erleben wir eine neue Welle der Privatisierung der öffentlichen Betriebe. Sie setzte sich zuerst im Ausland und jetzt auch in der Schweiz durch.</p><p>Das Parlament wird sich mit einer von den PTT erarbeiteten, ehrgeizigen Vorlage zu befassen haben, die eindeutig in diese Richtung geht. Entsprechende Arbeiten sind seit drei Jahren auch bei den SBB im Gang.</p><p>Ferner ist immer wieder davon die Rede, man wolle zum Beispiel auch die Eidgenössische Alkoholverwaltung, das Landesmuseum, die EMPA oder das Bundesamt für Zivilluftfahrt privatisieren".</p><p>Der Begriff Privatisierung" umfasst in Wirklichkeit zwei erschiedene Ebenen. Eine erste Ebene hat mit Betriebsführungs- und Finanzierungsmethoden sowie mit Methoden der Amortisierung von Anlagen zu tun. In diesen Bereichen wird der Übergang zum New Public Management, das heisst zu privatwirtschaftlichen </p><p>Betriebsführungs- und Kontrollmethoden, empfohlen.</p><p>Dieser Betriebsführungsansatz ist von einer zweiten Ebene der Privatisierung zu unterscheiden. Bei dieser geht es um die Herauslösung der Regie- oder öffentlichen Betriebe aus der eigentlichen Verwaltung, das heisst um deren "Depolitisierung" und letztlich um deren Unabhängigkeit von Parlament und Bundesrat.</p><p>Solange man diese beiden Ebenen nicht klar auseinanderhält, bleibt man in ärgerlichen Missverständnissen befangen. Man weiss dann zum Beispiel nicht mehr genau, wer bei den zahlreichen Verwaltungsräten, parlamentarischen Organen, Bundesämtern und beim Bundesrat wirklich für die Betriebsführung, die Kontrolle </p><p>und die geschäftspolitischen Grundsatzentscheide verantwortlich ist.</p><p>Solange es keinen Standard-Leistungsauftrag gibt, wird man andererseits auch die Kompetenzen der verschiedenen Akteurinnen und Akteure nicht kennen und auch schwerlich festlegen können, in welchen Grenzen sich ein öffentlicher Betrieb zu bewegen hat. Diese unklare Rechtslage führt zu einer gefährlichen Rechtsunsicherheit, die letzten Endes auf eine unnötige Belastung der Gerichte und vor allem des Bundesgerichts hinausläuft.</p><p>Der zu erarbeitende Erlass sollte den spezifischen Auftrag der öffentlichen Betriebe, die Betriebsführungsmethoden und die Finanzierungsweisen für Investitionen festlegen sowie die Kontrollorgane und deren Aufgaben klar umschreiben.</p><p>Mit dem neuen Gesetz sollte ferner eine eidgenössische Kommission für die öffentlichen Betriebe geschaffen werden, und zwar nach dem Muster der Eidgenössischen Bankenkommission und der Wettbewerbskommission. Die Kommission hätte folgende Aufgaben:</p><p>- Sie führt die Oberaufsicht über sämtliche öffentlichen Betriebe des Bundes. Namentlich überwacht sie die Einhaltung der Leistungsaufträge der öffentlichen Betriebe und der konzessionierten Unternehmungen. Zusammen mit der Wettbewerbskommission und mit dem Preisüberwacher sorgt sie für einen fairen Wettbewerb zwischen den öffentlichen Betrieben und den konkurrierenden privaten Leistungsanbietern.</p><p></p><p>- Sie wirkt als Schlichtungsinstanz bei Streitigkeiten zwischen öffentlichen Leistungsanbietern und ihren privatwirtschaftlichen Konkurrenten oder bei Reklamationen seitens der Kundschaft. Damit entlastet sie die Gerichte.</p><p>Bezüglich dieser Kommission möchte ich betonen, dass zwischen den Instanzen, die sich mit privatwirtschaftlichen Kartell- und Monopolstrukturen befassen (nämlich die Wettbewerbskommission), und der neuen Kommission für die öffentlichen Betriebe eine klare Aufgabenteilung bestehen muss. Wenn die Wettbewerbskommission, wie dies heute der Fall ist, beide Bereiche zu überwachen hat, gerät sie zwangsläufig in Interessenkonflikte. Man denke beispielsweise nur an einen Konflikt zwischen der SRG und einem privaten Medienunternehmen, das über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, oder auch an einen Konflikt zwischen den SBB und einem privaten Transportunternehmen um Dienstleistungen des Typs Cargo-Domizil.</p>
  • <p>Angesichts des tiefgreifenden Wandels, von dem Organisation und Betrieb sämtlicher Regiebetriebe des Bundes wie PTT, SBB und SRG betroffen sind, und angesichts der Auswirkungen der Privatisierungswelle auf die konzessionierten Unternehmungen insgesamt sowiegestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes beantrage ich mit einer Initiative in Form der allgemeinen Anregung, dass ein Erlass mit den Grundsätzen und Hauptkriterien erarbeitet wird, nach denen sich die öffentlichen Betriebe des Bundes zu richten haben. Dieser Erlass müsste unter anderem enthalten:</p><p>- die Grundversorgung, die ein Leistungserbringer anbieten muss, um den Status eines öffentlichen Betriebes zu erhalten;</p><p>- eine Klärung des Begriffs Leistungsauftrag", der zurzeit Hochkonjunktur hat, samt der Festlegung von dessen rechtlichen Wirkungen;</p><p>- die Einsetzung einer eidgenössischen Kommission für die öffentlichen Betriebe, welche die Oberaufsicht über diese Betriebe ausüben und als Vermittlungs- und Schlichtungsinstanz bei Streitigkeiten zwischen konkurrierenden öffentlichen und privaten Leistungserbringern wirken würde.</p>
  • Öffentlicher Dienst. Bundesgesetz und Kommission
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die öffentlichen Betriebe des Bundes sind das Ergebnis einer geschichtlichen Entwicklung und des technischen Fortschritts (TELECOM). Diese öffentlichen Betriebe sind bisher nie als Ganzes wahrgenommen worden, weder aus technisch-wirtschaftlicher Sicht noch auf Verfassungs- oder Gesetzesebene.</p><p>Seit etwa zehn Jahren erleben wir eine neue Welle der Privatisierung der öffentlichen Betriebe. Sie setzte sich zuerst im Ausland und jetzt auch in der Schweiz durch.</p><p>Das Parlament wird sich mit einer von den PTT erarbeiteten, ehrgeizigen Vorlage zu befassen haben, die eindeutig in diese Richtung geht. Entsprechende Arbeiten sind seit drei Jahren auch bei den SBB im Gang.</p><p>Ferner ist immer wieder davon die Rede, man wolle zum Beispiel auch die Eidgenössische Alkoholverwaltung, das Landesmuseum, die EMPA oder das Bundesamt für Zivilluftfahrt privatisieren".</p><p>Der Begriff Privatisierung" umfasst in Wirklichkeit zwei erschiedene Ebenen. Eine erste Ebene hat mit Betriebsführungs- und Finanzierungsmethoden sowie mit Methoden der Amortisierung von Anlagen zu tun. In diesen Bereichen wird der Übergang zum New Public Management, das heisst zu privatwirtschaftlichen </p><p>Betriebsführungs- und Kontrollmethoden, empfohlen.</p><p>Dieser Betriebsführungsansatz ist von einer zweiten Ebene der Privatisierung zu unterscheiden. Bei dieser geht es um die Herauslösung der Regie- oder öffentlichen Betriebe aus der eigentlichen Verwaltung, das heisst um deren "Depolitisierung" und letztlich um deren Unabhängigkeit von Parlament und Bundesrat.</p><p>Solange man diese beiden Ebenen nicht klar auseinanderhält, bleibt man in ärgerlichen Missverständnissen befangen. Man weiss dann zum Beispiel nicht mehr genau, wer bei den zahlreichen Verwaltungsräten, parlamentarischen Organen, Bundesämtern und beim Bundesrat wirklich für die Betriebsführung, die Kontrolle </p><p>und die geschäftspolitischen Grundsatzentscheide verantwortlich ist.</p><p>Solange es keinen Standard-Leistungsauftrag gibt, wird man andererseits auch die Kompetenzen der verschiedenen Akteurinnen und Akteure nicht kennen und auch schwerlich festlegen können, in welchen Grenzen sich ein öffentlicher Betrieb zu bewegen hat. Diese unklare Rechtslage führt zu einer gefährlichen Rechtsunsicherheit, die letzten Endes auf eine unnötige Belastung der Gerichte und vor allem des Bundesgerichts hinausläuft.</p><p>Der zu erarbeitende Erlass sollte den spezifischen Auftrag der öffentlichen Betriebe, die Betriebsführungsmethoden und die Finanzierungsweisen für Investitionen festlegen sowie die Kontrollorgane und deren Aufgaben klar umschreiben.</p><p>Mit dem neuen Gesetz sollte ferner eine eidgenössische Kommission für die öffentlichen Betriebe geschaffen werden, und zwar nach dem Muster der Eidgenössischen Bankenkommission und der Wettbewerbskommission. Die Kommission hätte folgende Aufgaben:</p><p>- Sie führt die Oberaufsicht über sämtliche öffentlichen Betriebe des Bundes. Namentlich überwacht sie die Einhaltung der Leistungsaufträge der öffentlichen Betriebe und der konzessionierten Unternehmungen. Zusammen mit der Wettbewerbskommission und mit dem Preisüberwacher sorgt sie für einen fairen Wettbewerb zwischen den öffentlichen Betrieben und den konkurrierenden privaten Leistungsanbietern.</p><p></p><p>- Sie wirkt als Schlichtungsinstanz bei Streitigkeiten zwischen öffentlichen Leistungsanbietern und ihren privatwirtschaftlichen Konkurrenten oder bei Reklamationen seitens der Kundschaft. Damit entlastet sie die Gerichte.</p><p>Bezüglich dieser Kommission möchte ich betonen, dass zwischen den Instanzen, die sich mit privatwirtschaftlichen Kartell- und Monopolstrukturen befassen (nämlich die Wettbewerbskommission), und der neuen Kommission für die öffentlichen Betriebe eine klare Aufgabenteilung bestehen muss. Wenn die Wettbewerbskommission, wie dies heute der Fall ist, beide Bereiche zu überwachen hat, gerät sie zwangsläufig in Interessenkonflikte. Man denke beispielsweise nur an einen Konflikt zwischen der SRG und einem privaten Medienunternehmen, das über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, oder auch an einen Konflikt zwischen den SBB und einem privaten Transportunternehmen um Dienstleistungen des Typs Cargo-Domizil.</p>
    • <p>Angesichts des tiefgreifenden Wandels, von dem Organisation und Betrieb sämtlicher Regiebetriebe des Bundes wie PTT, SBB und SRG betroffen sind, und angesichts der Auswirkungen der Privatisierungswelle auf die konzessionierten Unternehmungen insgesamt sowiegestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes beantrage ich mit einer Initiative in Form der allgemeinen Anregung, dass ein Erlass mit den Grundsätzen und Hauptkriterien erarbeitet wird, nach denen sich die öffentlichen Betriebe des Bundes zu richten haben. Dieser Erlass müsste unter anderem enthalten:</p><p>- die Grundversorgung, die ein Leistungserbringer anbieten muss, um den Status eines öffentlichen Betriebes zu erhalten;</p><p>- eine Klärung des Begriffs Leistungsauftrag", der zurzeit Hochkonjunktur hat, samt der Festlegung von dessen rechtlichen Wirkungen;</p><p>- die Einsetzung einer eidgenössischen Kommission für die öffentlichen Betriebe, welche die Oberaufsicht über diese Betriebe ausüben und als Vermittlungs- und Schlichtungsinstanz bei Streitigkeiten zwischen konkurrierenden öffentlichen und privaten Leistungserbringern wirken würde.</p>
    • Öffentlicher Dienst. Bundesgesetz und Kommission

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