Gewerbliche Muster und Modelle. Verlängerung der Schutzdauer

ShortId
96.418
Id
19960418
Updated
10.04.2024 12:57
Language
de
Title
Gewerbliche Muster und Modelle. Verlängerung der Schutzdauer
AdditionalIndexing
Muster und Modell
1
  • L05K1602040203, Muster und Modell
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 30. März 1900 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle (SR 232.12) beträgt heute die gesetzliche Schutzdauer für gewerbliche Muster und Modelle höchstens 15 Jahre. Diese Dauer ist nach unserem Dafürhalten zu kurz.</p><p>Die Schaffung eines gewerblichen Musters oder Modelles und die anschliessende Absatzförderung und Vermarktung ist für die Unternehmungen mit einem grossen Arbeitsaufwand und oft beträchtlichen Investitionskosten verbunden. Es ist deshalb ungerecht, diese Muster und Modelle nach 15 Jahren als Gemeingut freizugeben.</p><p>Dazu kommt, dass gewerbliche Muster und Modelle oft nachgeahmt werden, besonders in der Uhren- und in der Textilbranche. Die wirtschaftlichen Interessen an diesen Branchen sind enorm und die Schäden der imitierten Firmen von erheblichem Ausmass, was sich unweigerlich auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dieser Firmen auswirkt.</p><p>Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass in der EU zur Zeit eine Revision auf diesem Gebiet in Vorbereitung ist, die u.a. eine Schutzdauer von 25 Jahren vorsieht. Dies zeigt, dass auf internationaler Ebene die Tendenz besteht, diese Frist zu verlängern. Zum Vergleich mit anderen Bereichen sei hier auch erwähnt, dass im Schweizer Recht die Schutzdauer für Erfindungspatente 20 Jahre beträgt; beim Urheberrecht läuft diese Frist im Software-Bereich 50 Jahre, in anderen Bereichen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers aus; die Marken sind während 10 Jahren geschützt, doch kann dieser Schutz jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden.</p><p>Die Schutzdauer von 15 Jahren ist auch in Artikel 7 der Haager Abmachung vom 2. Juni 1934 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (SR 0.232.121.1) festgelegt. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, durch Verhandlungen mit seinen internationalen Vertragspartnern auf eine Verlängerung dieser Frist hinzuwirken.</p><p>Diese internationalen Verhandlungen sollten allerdings die Änderung unserer Gesetzgebung nicht verzögern, da es einem Vertragsstaat unbenommen ist, Vorschriften zu erlassen, die über die Regelungen dieses internationalen Abkommens hinausgehen.</p>
  • <p>Gestützt auf Art. 93, Abs. 1 der Bundesverfassung und auf Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreite ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung:</p><p>Durch eine Änderung des Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle soll die Schutzdauer von momentan 15 auf 25 Jahre verlängert werden.</p><p>Gleichzeitig wird der Bundesrat beauftragt, durch internationale Verhandlungen diese Verlängerung der Schutzdauer auch in den internationalen Abkommen über gewerbliche Muster und Modelle zu erwirken.</p>
  • Gewerbliche Muster und Modelle. Verlängerung der Schutzdauer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 30. März 1900 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle (SR 232.12) beträgt heute die gesetzliche Schutzdauer für gewerbliche Muster und Modelle höchstens 15 Jahre. Diese Dauer ist nach unserem Dafürhalten zu kurz.</p><p>Die Schaffung eines gewerblichen Musters oder Modelles und die anschliessende Absatzförderung und Vermarktung ist für die Unternehmungen mit einem grossen Arbeitsaufwand und oft beträchtlichen Investitionskosten verbunden. Es ist deshalb ungerecht, diese Muster und Modelle nach 15 Jahren als Gemeingut freizugeben.</p><p>Dazu kommt, dass gewerbliche Muster und Modelle oft nachgeahmt werden, besonders in der Uhren- und in der Textilbranche. Die wirtschaftlichen Interessen an diesen Branchen sind enorm und die Schäden der imitierten Firmen von erheblichem Ausmass, was sich unweigerlich auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dieser Firmen auswirkt.</p><p>Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass in der EU zur Zeit eine Revision auf diesem Gebiet in Vorbereitung ist, die u.a. eine Schutzdauer von 25 Jahren vorsieht. Dies zeigt, dass auf internationaler Ebene die Tendenz besteht, diese Frist zu verlängern. Zum Vergleich mit anderen Bereichen sei hier auch erwähnt, dass im Schweizer Recht die Schutzdauer für Erfindungspatente 20 Jahre beträgt; beim Urheberrecht läuft diese Frist im Software-Bereich 50 Jahre, in anderen Bereichen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers aus; die Marken sind während 10 Jahren geschützt, doch kann dieser Schutz jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden.</p><p>Die Schutzdauer von 15 Jahren ist auch in Artikel 7 der Haager Abmachung vom 2. Juni 1934 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (SR 0.232.121.1) festgelegt. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, durch Verhandlungen mit seinen internationalen Vertragspartnern auf eine Verlängerung dieser Frist hinzuwirken.</p><p>Diese internationalen Verhandlungen sollten allerdings die Änderung unserer Gesetzgebung nicht verzögern, da es einem Vertragsstaat unbenommen ist, Vorschriften zu erlassen, die über die Regelungen dieses internationalen Abkommens hinausgehen.</p>
    • <p>Gestützt auf Art. 93, Abs. 1 der Bundesverfassung und auf Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreite ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung:</p><p>Durch eine Änderung des Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle soll die Schutzdauer von momentan 15 auf 25 Jahre verlängert werden.</p><p>Gleichzeitig wird der Bundesrat beauftragt, durch internationale Verhandlungen diese Verlängerung der Schutzdauer auch in den internationalen Abkommen über gewerbliche Muster und Modelle zu erwirken.</p>
    • Gewerbliche Muster und Modelle. Verlängerung der Schutzdauer

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