AHV- und IV-Renten. Anpassung an die Kaufkraft in den jeweiligen Ländern

ShortId
96.424
Id
19960424
Updated
10.04.2024 18:40
Language
de
Title
AHV- und IV-Renten. Anpassung an die Kaufkraft in den jeweiligen Ländern
AdditionalIndexing
IV-Rente;Kaufkraft;gesetzlicher Wohnsitz;Ausland;AHV-Rente
1
  • L06K010401010102, AHV-Rente
  • L05K0104010303, IV-Rente
  • L05K0704050209, Kaufkraft
  • L05K0507020301, gesetzlicher Wohnsitz
  • L03K100103, Ausland
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Renten, die an im Ausland lebende Personen ausgerichtet werden, haben in den allermeisten Ländern einen x-fachen Wert wie bei uns. Dies widerspricht der Gleichbehandlung aller Rentenbezügerinnen und -bezüger. Was früher aus finanzpolitischen Ueberlegungen noch bezahlbar war, ist heute aufgrund der sich abzeichnenden Defizite unserer Sozialversicherungswerke nicht mehr vertretbar. Das .Prinzip der Auszahlung nach Kaufkraft. wird im Sozialversicherungsbereich seit einiger Zeit auch in anderen Staaten angewandt. So hat z.B. Deutschland beim Kindergeld staatsvertraglich mit anderen Ländern geregelt, wieviel Prozent des deutschen Kindergeldes in das ausländische Land überwiesen wird. Die Schweiz würde also mit einer solchen Forderung im Sozialbereich kein Neuland beschreiten. Schon bei den Kommissionsberatungen zum neuen schweizerischen Kinderzulagengesetz habe ich, im Mai 1994, zusammen mit anderen dieses .Prinzip der Auszahlung nach Kaufkraft. verlangt.</p><p>Es genügt bei der AHV und IV allerdings nicht, wenn bei der Festlegung der ins Ausland zu bezahlenden prozentualen Rentenhöhe lediglich die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten im jeweiligen Staat berücksichtigt werden. Die Renten sollten ausschliesslich aufgrund des unterschiedlichen Pro-Kopf-Bruttosozialprodukts des jeweiligen Landes festgelegt werden. Die Anwendung des Pro-Kopf-Bruttosozialprodukts anstelle der Lebenshaltungskosten drängt sich schon deshalb auf, weil jenes als einzige der beiden Kennzahlen in offiziellen Wirtschaftsstatistiken der internationalen Organisationen verfügbar ist und weil es einen direkten Vergleich der allgemeinen Lebenshaltungskosten mit den allermeisten .weniger entwickelten. Ländern gar nicht gibt.</p><p>Die Gesetzgebung von AHV und IV ist daher mit diesem .Prinzip der Auszahlung nach Kaufkraft. zu ergänzen. Diese Massnahme ist für Länder ohne Sozialversicherungsabkommen relativ rasch in die Tat umzusetzen. In Ländern, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen hat, braucht es wegen der vertraglichen Anpassung eine längere Uebergangsfrist bis zur Verwirklichung des Anliegens.</p>
  • <p>AHV-Renten, welche an Personen mit Wohnsitz im Ausland überwiesen werden, sind entsprechend der Kaufkraft im jeweiligen Land auszuzahlen.</p><p>Die gleiche Regelung gilt für die IV-Renten.</p>
  • AHV- und IV-Renten. Anpassung an die Kaufkraft in den jeweiligen Ländern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Renten, die an im Ausland lebende Personen ausgerichtet werden, haben in den allermeisten Ländern einen x-fachen Wert wie bei uns. Dies widerspricht der Gleichbehandlung aller Rentenbezügerinnen und -bezüger. Was früher aus finanzpolitischen Ueberlegungen noch bezahlbar war, ist heute aufgrund der sich abzeichnenden Defizite unserer Sozialversicherungswerke nicht mehr vertretbar. Das .Prinzip der Auszahlung nach Kaufkraft. wird im Sozialversicherungsbereich seit einiger Zeit auch in anderen Staaten angewandt. So hat z.B. Deutschland beim Kindergeld staatsvertraglich mit anderen Ländern geregelt, wieviel Prozent des deutschen Kindergeldes in das ausländische Land überwiesen wird. Die Schweiz würde also mit einer solchen Forderung im Sozialbereich kein Neuland beschreiten. Schon bei den Kommissionsberatungen zum neuen schweizerischen Kinderzulagengesetz habe ich, im Mai 1994, zusammen mit anderen dieses .Prinzip der Auszahlung nach Kaufkraft. verlangt.</p><p>Es genügt bei der AHV und IV allerdings nicht, wenn bei der Festlegung der ins Ausland zu bezahlenden prozentualen Rentenhöhe lediglich die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten im jeweiligen Staat berücksichtigt werden. Die Renten sollten ausschliesslich aufgrund des unterschiedlichen Pro-Kopf-Bruttosozialprodukts des jeweiligen Landes festgelegt werden. Die Anwendung des Pro-Kopf-Bruttosozialprodukts anstelle der Lebenshaltungskosten drängt sich schon deshalb auf, weil jenes als einzige der beiden Kennzahlen in offiziellen Wirtschaftsstatistiken der internationalen Organisationen verfügbar ist und weil es einen direkten Vergleich der allgemeinen Lebenshaltungskosten mit den allermeisten .weniger entwickelten. Ländern gar nicht gibt.</p><p>Die Gesetzgebung von AHV und IV ist daher mit diesem .Prinzip der Auszahlung nach Kaufkraft. zu ergänzen. Diese Massnahme ist für Länder ohne Sozialversicherungsabkommen relativ rasch in die Tat umzusetzen. In Ländern, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen hat, braucht es wegen der vertraglichen Anpassung eine längere Uebergangsfrist bis zur Verwirklichung des Anliegens.</p>
    • <p>AHV-Renten, welche an Personen mit Wohnsitz im Ausland überwiesen werden, sind entsprechend der Kaufkraft im jeweiligen Land auszuzahlen.</p><p>Die gleiche Regelung gilt für die IV-Renten.</p>
    • AHV- und IV-Renten. Anpassung an die Kaufkraft in den jeweiligen Ländern

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