Bundesbeitrag an die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

ShortId
96.425
Id
19960425
Updated
10.04.2024 18:36
Language
de
Title
Bundesbeitrag an die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
AdditionalIndexing
Kanton;Krankenversicherung;Versicherungsprämie;Gesetz
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K1110011305, Versicherungsprämie
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Art. 66 Abs. 3 Satz 2 KVG kann der Bundesrat bei der Festlegung der Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag an die Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung die durchschnittlichen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in den einzelnen Kantonen berücksichtigen. In der Verordnung vom 12.04.1995 über die Beiträge zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung hat der Bundesrat von dieser Kompetenz keinen Gebrauch gemacht. Am 17.06.1996 nun hat der Bundesrat eine Teilrevision der Verordnung verabschiedet. Kaum ein Jahr nach Verabschiedung der Verordnung und kein halbes Jahr nach deren Inkraftsetzung korrigiert er damit dieselbe bereits wieder, obwohl zwischenzeitlich keine nennenswerten neuen Erkenntnisse eingetreten wären. Die neue Regelung, wonach die durchschnittlichen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Berechnung der Beiträge des Bundes an die einzelnen Kantone zu berücksichtigen sind, entspricht auch dem überaus wichtigen Ziel der Kosteneindämmung im Gesundheitswesen.</p>
  • <p>Artikel 66 Absatz 3 Satz 2 Krankenversicherungsgesetz (KVG) sei zu streichen.</p>
  • Bundesbeitrag an die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Art. 66 Abs. 3 Satz 2 KVG kann der Bundesrat bei der Festlegung der Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag an die Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung die durchschnittlichen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in den einzelnen Kantonen berücksichtigen. In der Verordnung vom 12.04.1995 über die Beiträge zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung hat der Bundesrat von dieser Kompetenz keinen Gebrauch gemacht. Am 17.06.1996 nun hat der Bundesrat eine Teilrevision der Verordnung verabschiedet. Kaum ein Jahr nach Verabschiedung der Verordnung und kein halbes Jahr nach deren Inkraftsetzung korrigiert er damit dieselbe bereits wieder, obwohl zwischenzeitlich keine nennenswerten neuen Erkenntnisse eingetreten wären. Die neue Regelung, wonach die durchschnittlichen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Berechnung der Beiträge des Bundes an die einzelnen Kantone zu berücksichtigen sind, entspricht auch dem überaus wichtigen Ziel der Kosteneindämmung im Gesundheitswesen.</p>
    • <p>Artikel 66 Absatz 3 Satz 2 Krankenversicherungsgesetz (KVG) sei zu streichen.</p>
    • Bundesbeitrag an die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

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