Wahl des Bundesrates. Änderung von Art. 96 Abs. 1 BV
- ShortId
-
96.427
- Id
-
19960427
- Updated
-
10.04.2024 10:26
- Language
-
de
- Title
-
Wahl des Bundesrates. Änderung von Art. 96 Abs. 1 BV
- AdditionalIndexing
-
Bundesratswahl;passives Wahlrecht;Regierungsmitglied;Kanton;Wahlvoraussetzungen
- 1
-
- L06K050201010102, passives Wahlrecht
- L05K0806020301, Regierungsmitglied
- L05K0801030201, Bundesratswahl
- L04K08010311, Wahlvoraussetzungen
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Bundesratswahl vom 03.03.1993 zeigte - nebst früheren - sehr deutlich auf: Die bestehenden rechtlichen und faktischen Einschränkungen (Kanton, Sprachregion, Partei) führen zu einer unhaltbaren Einengung der Auswahl bei der Neuwahl eines Mitgliedes des Bundesrates.</p><p>Insbesondere muss die Schranke in Art. 96 Abs. 1 BV als überholt erachtet werden, wonach nicht mehr als ein Mitglied aus dem gleichen Kanton gewählt werden darf. Diese Bestimmung mag früher ihren guten Sinn gehabt haben, als es darum ging, die kleinen Kantone vor der politischen Uebermacht der grossen Stadtkantone zu schützen. Heute, da die Mitglieder der Landesregierung ihr Amt praktisch frei von Kantonsinteressen ausüben, würde mit einer Beschränkung auf höchstens zwei pro Kanton dem Schutz vor einer .Vorherrschaft. bestimmter Stände genügend Rechnung getragen.</p><p>Im Interesse des Landes müssen die besten Persönlichkeiten gewählt werden können. Mit überholten Bestimmungen fähigen Bewerbern und Bewerberinnen den Weg in die Landesregierung zu verbauen, ist ein Luxus, den sich die Schweiz nicht länger leisten darf. Zwingend wäre aber auch eine Abkehr von der .Zauberformel. erforderlich, die längst zu einem Machterhaltungskartell der beteiligten Parteien degeneriert ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Artikel 96 Absatz 1 der Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>....vier Jahren ernannt. Es dürfen jedoch nicht mehr als zwei Mitglieder aus dem nämlichen Kanton gewählt werden..</p>
- Wahl des Bundesrates. Änderung von Art. 96 Abs. 1 BV
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Bundesratswahl vom 03.03.1993 zeigte - nebst früheren - sehr deutlich auf: Die bestehenden rechtlichen und faktischen Einschränkungen (Kanton, Sprachregion, Partei) führen zu einer unhaltbaren Einengung der Auswahl bei der Neuwahl eines Mitgliedes des Bundesrates.</p><p>Insbesondere muss die Schranke in Art. 96 Abs. 1 BV als überholt erachtet werden, wonach nicht mehr als ein Mitglied aus dem gleichen Kanton gewählt werden darf. Diese Bestimmung mag früher ihren guten Sinn gehabt haben, als es darum ging, die kleinen Kantone vor der politischen Uebermacht der grossen Stadtkantone zu schützen. Heute, da die Mitglieder der Landesregierung ihr Amt praktisch frei von Kantonsinteressen ausüben, würde mit einer Beschränkung auf höchstens zwei pro Kanton dem Schutz vor einer .Vorherrschaft. bestimmter Stände genügend Rechnung getragen.</p><p>Im Interesse des Landes müssen die besten Persönlichkeiten gewählt werden können. Mit überholten Bestimmungen fähigen Bewerbern und Bewerberinnen den Weg in die Landesregierung zu verbauen, ist ein Luxus, den sich die Schweiz nicht länger leisten darf. Zwingend wäre aber auch eine Abkehr von der .Zauberformel. erforderlich, die längst zu einem Machterhaltungskartell der beteiligten Parteien degeneriert ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Artikel 96 Absatz 1 der Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>....vier Jahren ernannt. Es dürfen jedoch nicht mehr als zwei Mitglieder aus dem nämlichen Kanton gewählt werden..</p>
- Wahl des Bundesrates. Änderung von Art. 96 Abs. 1 BV
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