Paritätische Verwaltung der Pensionskassen

ShortId
96.428
Id
19960428
Updated
10.04.2024 17:08
Language
de
Title
Paritätische Verwaltung der Pensionskassen
AdditionalIndexing
Sozialpartner;Berufliche Vorsorge;Betriebsrat;Wahlsystem;Gewerkschaft
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K0702040102, Sozialpartner
  • L06K070204010501, Betriebsrat
  • L06K070204010203, Gewerkschaft
  • L04K08010303, Wahlsystem
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge soll mit dem Ziel, eine wirklich paritätische Verwaltung der Pensionskassen sicherzustellen, angepasst werden. Dabei soll folgenden Grundsätzen Rechnung getragen werden:</p><p>- Die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter in den Organen der Kasse geniessen Kündigungsschutz; dieser Schutz muss auch für die Kandidatinnen und Kandidaten für diese Funktion gelten und für die ganze Dauer des Mandats gewährleistet sein.</p><p>- Die Wahl der Arbeitnehmervertretung ist nicht auf die Angestellten des Unternehmens beschränkt. Ein Direktionsmitglied, auch wenn es im Angestelltenstatus ist, kann die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht vertreten.</p><p>- Die Vertretungen der Arbeitnehmerseite wie auch der Arbeitgeberseite haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Zeit, die sie für die Vorsorgeeinrichtung einsetzen. Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auch die Ausbildungskosten.</p><p>- Die gewerkschaftlichen Organisationen werden zu der Bezeichnung der Abgeordneten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beigezogen. Eine Verordnung soll die Einzelheiten regeln.</p><p>- Die Entscheide werden mit dem Mehr der Stimmen sowohl der Arbeitnehmer- und als auch der Arbeitgebervertretungen getroffen. Bei Differenzen entscheidet ein neutraler Schiedsrichter oder eine neutrale Schiedsrichterin, wenn eine Seite dies verlangt, sonst reicht auch das einfache Mehr.</p>
  • Paritätische Verwaltung der Pensionskassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge soll mit dem Ziel, eine wirklich paritätische Verwaltung der Pensionskassen sicherzustellen, angepasst werden. Dabei soll folgenden Grundsätzen Rechnung getragen werden:</p><p>- Die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter in den Organen der Kasse geniessen Kündigungsschutz; dieser Schutz muss auch für die Kandidatinnen und Kandidaten für diese Funktion gelten und für die ganze Dauer des Mandats gewährleistet sein.</p><p>- Die Wahl der Arbeitnehmervertretung ist nicht auf die Angestellten des Unternehmens beschränkt. Ein Direktionsmitglied, auch wenn es im Angestelltenstatus ist, kann die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht vertreten.</p><p>- Die Vertretungen der Arbeitnehmerseite wie auch der Arbeitgeberseite haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Zeit, die sie für die Vorsorgeeinrichtung einsetzen. Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auch die Ausbildungskosten.</p><p>- Die gewerkschaftlichen Organisationen werden zu der Bezeichnung der Abgeordneten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beigezogen. Eine Verordnung soll die Einzelheiten regeln.</p><p>- Die Entscheide werden mit dem Mehr der Stimmen sowohl der Arbeitnehmer- und als auch der Arbeitgebervertretungen getroffen. Bei Differenzen entscheidet ein neutraler Schiedsrichter oder eine neutrale Schiedsrichterin, wenn eine Seite dies verlangt, sonst reicht auch das einfache Mehr.</p>
    • Paritätische Verwaltung der Pensionskassen

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