Aufhebung von Art. 66 Abs. 3 2. Satz KVG

ShortId
96.429
Id
19960429
Updated
10.02.2026 20:24
Language
de
Title
Aufhebung von Art. 66 Abs. 3 2. Satz KVG
AdditionalIndexing
Kanton;Krankenversicherung;Versicherungsprämie;Gesetz
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K1110011305, Versicherungsprämie
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Am 17.06.1996 hat der Bundesrat eine Teilrevision der Verordnung vom 12.04.1995 über die Beiträge zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung verabschiedet, trotz eindeutig negativem Vernehmlassungsergebnis bei den Kantonen. Gestützt auf Artikel 66 Absatz 3 KVG hat der Bundesrat verordnet, dass inskünftig die durchschnittlichen Prämien der obligatorischen Krankenversicherung in den einzelnen Kantonen bei der Verteilung des Bundesbeitrages berücksichtigt werden müssen.</p><p>Diese Aenderung der bundesrätlichen Verordnung zeigt eine verhängisvolle Tendenz auf. Sie widerspricht in fundamentaler Weise dem zentralen Anliegen nach Kosteneindämmung im Gesundheitswesen. Ein weiteres Mal werden jene Kantone belohnt, die sich ein teures Gesundheitswesen leisten und als Folge davon hohe Prämien in der obligatorischen Krankenversicherung aufweisen. Die Sparsamen werden erneut benachteiligt. So werden beispielsweise die Kantone Thurgau, Uri und Appenzell-Innerrhoden zugunsten von Kantonen wie Zürich, Zug, Basel-Stadt und Genf namhafte Anteile an den bisherigen Bundesbeiträgen verlieren. Es ist zudem nicht einsehbar, weshalb der Bundesrat die vor knapp einem Jahr erlassene Verordnung abändert, bevor sie überhaupt Wirkungen entfalten kann.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes und Artikel 23 des Geschäftsreglementes des Ständerates reichen die unterzeichneten Ratsmitglieder folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 18.03.1994 über die Krankenversicherung (KVG) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Artikel 66 Absatz 3, 2. Satz: Streichen</p>
  • Aufhebung von Art. 66 Abs. 3 2. Satz KVG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 17.06.1996 hat der Bundesrat eine Teilrevision der Verordnung vom 12.04.1995 über die Beiträge zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung verabschiedet, trotz eindeutig negativem Vernehmlassungsergebnis bei den Kantonen. Gestützt auf Artikel 66 Absatz 3 KVG hat der Bundesrat verordnet, dass inskünftig die durchschnittlichen Prämien der obligatorischen Krankenversicherung in den einzelnen Kantonen bei der Verteilung des Bundesbeitrages berücksichtigt werden müssen.</p><p>Diese Aenderung der bundesrätlichen Verordnung zeigt eine verhängisvolle Tendenz auf. Sie widerspricht in fundamentaler Weise dem zentralen Anliegen nach Kosteneindämmung im Gesundheitswesen. Ein weiteres Mal werden jene Kantone belohnt, die sich ein teures Gesundheitswesen leisten und als Folge davon hohe Prämien in der obligatorischen Krankenversicherung aufweisen. Die Sparsamen werden erneut benachteiligt. So werden beispielsweise die Kantone Thurgau, Uri und Appenzell-Innerrhoden zugunsten von Kantonen wie Zürich, Zug, Basel-Stadt und Genf namhafte Anteile an den bisherigen Bundesbeiträgen verlieren. Es ist zudem nicht einsehbar, weshalb der Bundesrat die vor knapp einem Jahr erlassene Verordnung abändert, bevor sie überhaupt Wirkungen entfalten kann.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes und Artikel 23 des Geschäftsreglementes des Ständerates reichen die unterzeichneten Ratsmitglieder folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 18.03.1994 über die Krankenversicherung (KVG) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Artikel 66 Absatz 3, 2. Satz: Streichen</p>
    • Aufhebung von Art. 66 Abs. 3 2. Satz KVG
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Am 17.06.1996 hat der Bundesrat eine Teilrevision der Verordnung vom 12.04.1995 über die Beiträge zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung verabschiedet, trotz eindeutig negativem Vernehmlassungsergebnis bei den Kantonen. Gestützt auf Artikel 66 Absatz 3 KVG hat der Bundesrat verordnet, dass inskünftig die durchschnittlichen Prämien der obligatorischen Krankenversicherung in den einzelnen Kantonen bei der Verteilung des Bundesbeitrages berücksichtigt werden müssen.</p><p>Diese Aenderung der bundesrätlichen Verordnung zeigt eine verhängisvolle Tendenz auf. Sie widerspricht in fundamentaler Weise dem zentralen Anliegen nach Kosteneindämmung im Gesundheitswesen. Ein weiteres Mal werden jene Kantone belohnt, die sich ein teures Gesundheitswesen leisten und als Folge davon hohe Prämien in der obligatorischen Krankenversicherung aufweisen. Die Sparsamen werden erneut benachteiligt. So werden beispielsweise die Kantone Thurgau, Uri und Appenzell-Innerrhoden zugunsten von Kantonen wie Zürich, Zug, Basel-Stadt und Genf namhafte Anteile an den bisherigen Bundesbeiträgen verlieren. Es ist zudem nicht einsehbar, weshalb der Bundesrat die vor knapp einem Jahr erlassene Verordnung abändert, bevor sie überhaupt Wirkungen entfalten kann.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes und Artikel 23 des Geschäftsreglementes des Ständerates reichen die unterzeichneten Ratsmitglieder folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 18.03.1994 über die Krankenversicherung (KVG) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Artikel 66 Absatz 3, 2. Satz: Streichen</p>
    • Aufhebung von Art. 66 Abs. 3 2. Satz KVG

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