Direkte Bundessteuer. Besteuerung der Hilfsgesellschaften

ShortId
96.431
Id
19960431
Updated
10.04.2024 18:17
Language
de
Title
Direkte Bundessteuer. Besteuerung der Hilfsgesellschaften
AdditionalIndexing
Steuerabzug;Steuersenkung;ausländisches Unternehmen;direkte Bundessteuer;Standort des Betriebes
1
  • L04K11070202, direkte Bundessteuer
  • L04K11070307, Steuersenkung
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L05K0703040302, Standort des Betriebes
  • L05K0703060101, ausländisches Unternehmen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Änderungsantrag übernimmt Artikel 28 Absätze 3, 4 und 5 StHG mit zwei Anpassungen. Nach geltendem Recht können die Kantone Artikel 28 Absatz 3 StHG so auslegen, dass sie für interessierte ausländische Gesellschaften Anreize schaffen können, ihren Verwaltungssitz auf dem Kantonsgebiet zu errichten.</p><p>Genf, wie andere Kantone auch, nutzt diese Möglichkeit sinnvoll, was zu neuen Arbeitsplätzen und beträchtlichen neuen Steuereinnahmen geführt hat.</p><p>In anderen - auch europäischen - Ländern ist die Einführung vergleichbarer Steueranreize üblich. Sie bringen zugkräftige Wettbewerbsvorteile, welche die Kantone mangels entsprechender Bestimmungen auf der Ebene der Bundessteuer nicht anbieten können.</p><p>Die Bundessteuer kennt keine Steuerprivilegien für Verwaltungsgesellschaften. Deshalb beeinträchtigt sie die Bemühungen der Kantone, die im Rahmen der Möglichkeiten, die ihnen das StHG offen lässt, für diese Gesellschaften einen Steueranreiz schaffen wollen.</p><p>Darum scheint es zweckmässig, dass das DBG für diese Gesellschaften, denen die Kantone eine steuerliche Behandlung angedeihen lassen, die durchaus konkurrenzfähig ist, eine analoge steuerliche Behandlung auf Bundesebene vorsieht.</p><p>Durch die Ansiedlung neuer Gesellschaften in der Schweiz, die dank diesem zusätzlichen Anreiz zustande käme, würde der Gewinnausfall, der sich aufgrund der Gewährung dieses Vorteils auch auf Bundesebene ergäbe, ausgeglichen.</p><p>Mehrere bedeutende Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit liegen diesem Änderungsantrag zugrunde. So stellt man fest, dass das Fehlen einer Entsprechung zu den kantonalen Privilegien auf Bundesebene potenzielle Investoren abhalten kann oder den Kantonen, die Investoren dazu bringen wollen, sich niederzulassen, ein Steueropfer auferlegt, das um so schwerer wiegt, als der Bund dieses Opfer nicht mitträgt.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 70bis (neu)</p><p>Abs. 1</p><p>Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, nicht aber eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, bezahlen die Gewinnsteuer wie folgt:</p><p>a. der Ertrag aus Beteiligungen nach Artikel 69 sowie die Kapital- und Aufwertungsgewinne auf diesen Beteiligungen sind von der Steuer befreit;</p><p>b. weitere in der Schweiz erzielte Einnahmen werden nach den ordentlichen Tarifen besteuert;</p><p>c. weitere im Ausland erzielte Einnahmen werden je nach Umfang der in der Schweiz ausgeübten Verwaltungstätigkeit nach dem ordentlichen Tarif besteuert.</p><p>Abs. 2</p><p>Der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Gewinnen und Einnahmen wirtschaftlich zusammenhängt, wird von diesen in Abzug gebracht.</p><p>Abs. 3</p><p>Für Einnahmen und Erträge, für die eine Entlastung von im Ausland an der Quelle erhobenen Steuern beantragt wird, gilt die Steuerreduktion auf Gewinnen nach Absatz 1 nicht, wenn ein internationales Abkommen vorsieht, dass sie der ordentlichen Besteuerung in der Schweiz unterliegen.</p>
  • Direkte Bundessteuer. Besteuerung der Hilfsgesellschaften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Änderungsantrag übernimmt Artikel 28 Absätze 3, 4 und 5 StHG mit zwei Anpassungen. Nach geltendem Recht können die Kantone Artikel 28 Absatz 3 StHG so auslegen, dass sie für interessierte ausländische Gesellschaften Anreize schaffen können, ihren Verwaltungssitz auf dem Kantonsgebiet zu errichten.</p><p>Genf, wie andere Kantone auch, nutzt diese Möglichkeit sinnvoll, was zu neuen Arbeitsplätzen und beträchtlichen neuen Steuereinnahmen geführt hat.</p><p>In anderen - auch europäischen - Ländern ist die Einführung vergleichbarer Steueranreize üblich. Sie bringen zugkräftige Wettbewerbsvorteile, welche die Kantone mangels entsprechender Bestimmungen auf der Ebene der Bundessteuer nicht anbieten können.</p><p>Die Bundessteuer kennt keine Steuerprivilegien für Verwaltungsgesellschaften. Deshalb beeinträchtigt sie die Bemühungen der Kantone, die im Rahmen der Möglichkeiten, die ihnen das StHG offen lässt, für diese Gesellschaften einen Steueranreiz schaffen wollen.</p><p>Darum scheint es zweckmässig, dass das DBG für diese Gesellschaften, denen die Kantone eine steuerliche Behandlung angedeihen lassen, die durchaus konkurrenzfähig ist, eine analoge steuerliche Behandlung auf Bundesebene vorsieht.</p><p>Durch die Ansiedlung neuer Gesellschaften in der Schweiz, die dank diesem zusätzlichen Anreiz zustande käme, würde der Gewinnausfall, der sich aufgrund der Gewährung dieses Vorteils auch auf Bundesebene ergäbe, ausgeglichen.</p><p>Mehrere bedeutende Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit liegen diesem Änderungsantrag zugrunde. So stellt man fest, dass das Fehlen einer Entsprechung zu den kantonalen Privilegien auf Bundesebene potenzielle Investoren abhalten kann oder den Kantonen, die Investoren dazu bringen wollen, sich niederzulassen, ein Steueropfer auferlegt, das um so schwerer wiegt, als der Bund dieses Opfer nicht mitträgt.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 70bis (neu)</p><p>Abs. 1</p><p>Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, nicht aber eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, bezahlen die Gewinnsteuer wie folgt:</p><p>a. der Ertrag aus Beteiligungen nach Artikel 69 sowie die Kapital- und Aufwertungsgewinne auf diesen Beteiligungen sind von der Steuer befreit;</p><p>b. weitere in der Schweiz erzielte Einnahmen werden nach den ordentlichen Tarifen besteuert;</p><p>c. weitere im Ausland erzielte Einnahmen werden je nach Umfang der in der Schweiz ausgeübten Verwaltungstätigkeit nach dem ordentlichen Tarif besteuert.</p><p>Abs. 2</p><p>Der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Gewinnen und Einnahmen wirtschaftlich zusammenhängt, wird von diesen in Abzug gebracht.</p><p>Abs. 3</p><p>Für Einnahmen und Erträge, für die eine Entlastung von im Ausland an der Quelle erhobenen Steuern beantragt wird, gilt die Steuerreduktion auf Gewinnen nach Absatz 1 nicht, wenn ein internationales Abkommen vorsieht, dass sie der ordentlichen Besteuerung in der Schweiz unterliegen.</p>
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