Nachrichtenlose Vermögen

ShortId
96.434
Id
19960434
Updated
10.02.2026 21:15
Language
de
Title
Nachrichtenlose Vermögen
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Bergierkommission;nachrichtenlose Vermögen;Eigentumsübertragung;Geschichtswissenschaft;Judentum;Asylpolitik;Expertenkommission;dringlicher Bundesbeschluss;Bankeinlage;Gold;Zweiter Weltkrieg;Shoa;ab 1900;Nationalsozialismus
1
  • L05K1104020501, nachrichtenlose Vermögen
  • L04K16030106, Geschichtswissenschaft
  • L06K080602020101, Expertenkommission
  • L05K0201010409, Zweiter Weltkrieg
  • L06K050202030201, Shoa
  • L04K08020418, Nationalsozialismus
  • L04K01060208, Judentum
  • L05K0201010102, ab 1900
  • L04K05070107, Eigentumsübertragung
  • L05K1101010301, Gold
  • L03K010801, Asylpolitik
  • L04K11040205, Bankeinlage
  • L06K050301010102, dringlicher Bundesbeschluss
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates unterbreitet gemäss Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes folgende parlamentarische Initiative:</p><p>Bundesbeschluss betreffend die historische und rechtliche Untersuchung des Schicksals der infolge der nationalsozialistischen Herrschaft in die Schweiz gelangten Vermögenswerte</p><p>vom</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht vom 26. August 1996 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates </p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. September 1996,</p><p>beschliesst:</p><p>Art. 1 Gegenstand</p><p>1 Untersucht werden Umfang und Schicksal von Vermögenswerten aller Art, die Banken, Versicherungen, Anwälten, Notaren, Treuhändern, Vermögensverwaltern oder anderen natürlichen oder juristischen Personen oder Personengemeinschaften mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zur Verwahrung, Anlage oder Übermittlung an Dritte übergeben oder von der Schweizerischen Nationalbank entgegengenommen wurden und</p><p>a. Personen gehörten, die Opfer der nationalsozialistischen Herrschaft wurden oder von denen infolge dieser Herrschaft zuverlässige Nachrichten fehlen und deren Vermögen seither von den Berechtigten nicht beansprucht wurden;</p><p>b. infolge der Rassengesetze oder anderer diskriminierender Massnahmen im Einflussbereich des nationalsozialistischen Deutschen Reiches ihren rechtmässigen Eigentümern entzogen wurden; oder </p><p>c. von Mitgliedern der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, vom nationalsozialistischen Deutschen Reich, seinen Institutionen oder Vertretern sowie diesem nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen stammen, eingeschlossen alle Finanztransaktionen, die mit diesen Vermögenswerten durchgeführt wurden.</p><p>2 Die Untersuchung erstreckt sich ebenfalls auf die von der Schweiz seit 1945 getroffenen staatlichen Massnahmen, welche Vermögenswerte nach Absatz 1 zum Gegenstand hatten. </p><p>3 Der Bundesrat kann auf Antrag der Experten den Gegenstand der Untersuchung neuen Erkenntnissen oder den Arbeiten anderer Untersuchungskommissionen anpassen.</p><p>Art. 2 Durchführung der Untersuchung</p><p>1 Zur Durchführung der Untersuchung bestimmt der Bundesrat Experten aus verschiedenen Fachrichtungen, unter deren Leitung die Forschungsarbeiten durchgeführt werden.</p><p>2 Die Experten orientieren den Bundesrat regelmässig über den Stand der Arbeiten, namentlich wenn sich im Laufe der Untersuchung konkrete Hinweise auf Vermögensansprüche nach Artikel 1 ergeben.</p><p>Art. 3 Vertraulichkeit der Untersuchung</p><p>Die mit der Durchführung der Untersuchung betrauten Personen sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen dem Amtsgeheimnis. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in den Untersuchungsaufträgen.</p><p>Art. 4 Pflicht zur Aktenaufbewahrung</p><p>Handlungen, durch welche bestehende Akten, die der Untersuchung nach Artikel 1 dienlich sein könnten, vernichtet, ins Ausland gebracht oder sonstwie schwerer zugänglich gemacht werden, sind untersagt.</p><p>Art. 5 Pflicht zur Gewährung der Akteneinsicht</p><p>1 Die in Artikel 1 erwähnten Personen und Institutionen, ihre Rechtsnachfolger sowie Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, den vom Bundesrat bestimmten Experten und den von ihnen beigezogenen Forschern Einsicht in alle Akten zu gewähren, die der Untersuchung dienlich sein könnten. </p><p>2 Die Pflicht zur Gewährung der Akteneinsicht geht jeder gesetzlichen und vertraglichen Geheimhaltungspflicht vor.</p><p>Art. 6 Verfügung über die Untersuchungsergebnisse</p><p>1 Sämtliche Untersuchungsmaterialien stehen in der alleinigen Verfügungsbefugnis des Bundesrates.</p><p>2 Der Bundesrat veröffentlicht die Untersuchungsergebnisse vollständig. </p><p>3 Personendaten werden für die Veröffentlichung anonymisiert, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen lebender Personen dies erfordern.</p><p>Art. 7 Strafbestimmungen</p><p>1 Wer vorsätzlich Artikel 4 oder Artikel 5 Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bis 50.000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 10.000 Franken.</p><p>2 Die Strafbarkeit von Verletzungen des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.</p><p>3 Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes anwendbar.</p><p>4 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.</p><p>Art. 7a Rechtsschutz</p><p>1 Bei Streitigkeiten über die Pflicht zur Aktenaufbewahrung und zur Gewährung der Akteneinsicht entscheidet das Departement auf Antrag der Experten.</p><p>2 Gegen den Entscheid des Departementes kann innert zehn Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.</p><p>3 Das Departement und das Bundesgericht entscheiden unverzüglich.</p><p></p><p>Art. 8 Finanzierung </p><p>Die Bundesversammlung bewilligt einen mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Durchführung der Untersuchung nach Artikel 1.</p><p>Art. 9 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten</p><p>1 Dieser Bundesbeschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Er gilt während fünf Jahren. </p><p>3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
  • Nachrichtenlose Vermögen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19963376
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates unterbreitet gemäss Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes folgende parlamentarische Initiative:</p><p>Bundesbeschluss betreffend die historische und rechtliche Untersuchung des Schicksals der infolge der nationalsozialistischen Herrschaft in die Schweiz gelangten Vermögenswerte</p><p>vom</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht vom 26. August 1996 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates </p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. September 1996,</p><p>beschliesst:</p><p>Art. 1 Gegenstand</p><p>1 Untersucht werden Umfang und Schicksal von Vermögenswerten aller Art, die Banken, Versicherungen, Anwälten, Notaren, Treuhändern, Vermögensverwaltern oder anderen natürlichen oder juristischen Personen oder Personengemeinschaften mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zur Verwahrung, Anlage oder Übermittlung an Dritte übergeben oder von der Schweizerischen Nationalbank entgegengenommen wurden und</p><p>a. Personen gehörten, die Opfer der nationalsozialistischen Herrschaft wurden oder von denen infolge dieser Herrschaft zuverlässige Nachrichten fehlen und deren Vermögen seither von den Berechtigten nicht beansprucht wurden;</p><p>b. infolge der Rassengesetze oder anderer diskriminierender Massnahmen im Einflussbereich des nationalsozialistischen Deutschen Reiches ihren rechtmässigen Eigentümern entzogen wurden; oder </p><p>c. von Mitgliedern der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, vom nationalsozialistischen Deutschen Reich, seinen Institutionen oder Vertretern sowie diesem nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen stammen, eingeschlossen alle Finanztransaktionen, die mit diesen Vermögenswerten durchgeführt wurden.</p><p>2 Die Untersuchung erstreckt sich ebenfalls auf die von der Schweiz seit 1945 getroffenen staatlichen Massnahmen, welche Vermögenswerte nach Absatz 1 zum Gegenstand hatten. </p><p>3 Der Bundesrat kann auf Antrag der Experten den Gegenstand der Untersuchung neuen Erkenntnissen oder den Arbeiten anderer Untersuchungskommissionen anpassen.</p><p>Art. 2 Durchführung der Untersuchung</p><p>1 Zur Durchführung der Untersuchung bestimmt der Bundesrat Experten aus verschiedenen Fachrichtungen, unter deren Leitung die Forschungsarbeiten durchgeführt werden.</p><p>2 Die Experten orientieren den Bundesrat regelmässig über den Stand der Arbeiten, namentlich wenn sich im Laufe der Untersuchung konkrete Hinweise auf Vermögensansprüche nach Artikel 1 ergeben.</p><p>Art. 3 Vertraulichkeit der Untersuchung</p><p>Die mit der Durchführung der Untersuchung betrauten Personen sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen dem Amtsgeheimnis. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in den Untersuchungsaufträgen.</p><p>Art. 4 Pflicht zur Aktenaufbewahrung</p><p>Handlungen, durch welche bestehende Akten, die der Untersuchung nach Artikel 1 dienlich sein könnten, vernichtet, ins Ausland gebracht oder sonstwie schwerer zugänglich gemacht werden, sind untersagt.</p><p>Art. 5 Pflicht zur Gewährung der Akteneinsicht</p><p>1 Die in Artikel 1 erwähnten Personen und Institutionen, ihre Rechtsnachfolger sowie Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, den vom Bundesrat bestimmten Experten und den von ihnen beigezogenen Forschern Einsicht in alle Akten zu gewähren, die der Untersuchung dienlich sein könnten. </p><p>2 Die Pflicht zur Gewährung der Akteneinsicht geht jeder gesetzlichen und vertraglichen Geheimhaltungspflicht vor.</p><p>Art. 6 Verfügung über die Untersuchungsergebnisse</p><p>1 Sämtliche Untersuchungsmaterialien stehen in der alleinigen Verfügungsbefugnis des Bundesrates.</p><p>2 Der Bundesrat veröffentlicht die Untersuchungsergebnisse vollständig. </p><p>3 Personendaten werden für die Veröffentlichung anonymisiert, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen lebender Personen dies erfordern.</p><p>Art. 7 Strafbestimmungen</p><p>1 Wer vorsätzlich Artikel 4 oder Artikel 5 Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bis 50.000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 10.000 Franken.</p><p>2 Die Strafbarkeit von Verletzungen des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.</p><p>3 Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes anwendbar.</p><p>4 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.</p><p>Art. 7a Rechtsschutz</p><p>1 Bei Streitigkeiten über die Pflicht zur Aktenaufbewahrung und zur Gewährung der Akteneinsicht entscheidet das Departement auf Antrag der Experten.</p><p>2 Gegen den Entscheid des Departementes kann innert zehn Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.</p><p>3 Das Departement und das Bundesgericht entscheiden unverzüglich.</p><p></p><p>Art. 8 Finanzierung </p><p>Die Bundesversammlung bewilligt einen mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Durchführung der Untersuchung nach Artikel 1.</p><p>Art. 9 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten</p><p>1 Dieser Bundesbeschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Er gilt während fünf Jahren. </p><p>3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
    • Nachrichtenlose Vermögen
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates unterbreitet gemäss Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes folgende parlamentarische Initiative:</p><p>Bundesbeschluss betreffend die historische und rechtliche Untersuchung des Schicksals der infolge der nationalsozialistischen Herrschaft in die Schweiz gelangten Vermögenswerte</p><p>vom</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung,</p><p>nach Einsicht in den Bericht vom 26. August 1996 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates </p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. September 1996,</p><p>beschliesst:</p><p>Art. 1 Gegenstand</p><p>1 Untersucht werden Umfang und Schicksal von Vermögenswerten aller Art, die Banken, Versicherungen, Anwälten, Notaren, Treuhändern, Vermögensverwaltern oder anderen natürlichen oder juristischen Personen oder Personengemeinschaften mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zur Verwahrung, Anlage oder Übermittlung an Dritte übergeben oder von der Schweizerischen Nationalbank entgegengenommen wurden und</p><p>a. Personen gehörten, die Opfer der nationalsozialistischen Herrschaft wurden oder von denen infolge dieser Herrschaft zuverlässige Nachrichten fehlen und deren Vermögen seither von den Berechtigten nicht beansprucht wurden;</p><p>b. infolge der Rassengesetze oder anderer diskriminierender Massnahmen im Einflussbereich des nationalsozialistischen Deutschen Reiches ihren rechtmässigen Eigentümern entzogen wurden; oder </p><p>c. von Mitgliedern der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, vom nationalsozialistischen Deutschen Reich, seinen Institutionen oder Vertretern sowie diesem nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen stammen, eingeschlossen alle Finanztransaktionen, die mit diesen Vermögenswerten durchgeführt wurden.</p><p>2 Die Untersuchung erstreckt sich ebenfalls auf die von der Schweiz seit 1945 getroffenen staatlichen Massnahmen, welche Vermögenswerte nach Absatz 1 zum Gegenstand hatten. </p><p>3 Der Bundesrat kann auf Antrag der Experten den Gegenstand der Untersuchung neuen Erkenntnissen oder den Arbeiten anderer Untersuchungskommissionen anpassen.</p><p>Art. 2 Durchführung der Untersuchung</p><p>1 Zur Durchführung der Untersuchung bestimmt der Bundesrat Experten aus verschiedenen Fachrichtungen, unter deren Leitung die Forschungsarbeiten durchgeführt werden.</p><p>2 Die Experten orientieren den Bundesrat regelmässig über den Stand der Arbeiten, namentlich wenn sich im Laufe der Untersuchung konkrete Hinweise auf Vermögensansprüche nach Artikel 1 ergeben.</p><p>Art. 3 Vertraulichkeit der Untersuchung</p><p>Die mit der Durchführung der Untersuchung betrauten Personen sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen dem Amtsgeheimnis. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in den Untersuchungsaufträgen.</p><p>Art. 4 Pflicht zur Aktenaufbewahrung</p><p>Handlungen, durch welche bestehende Akten, die der Untersuchung nach Artikel 1 dienlich sein könnten, vernichtet, ins Ausland gebracht oder sonstwie schwerer zugänglich gemacht werden, sind untersagt.</p><p>Art. 5 Pflicht zur Gewährung der Akteneinsicht</p><p>1 Die in Artikel 1 erwähnten Personen und Institutionen, ihre Rechtsnachfolger sowie Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, den vom Bundesrat bestimmten Experten und den von ihnen beigezogenen Forschern Einsicht in alle Akten zu gewähren, die der Untersuchung dienlich sein könnten. </p><p>2 Die Pflicht zur Gewährung der Akteneinsicht geht jeder gesetzlichen und vertraglichen Geheimhaltungspflicht vor.</p><p>Art. 6 Verfügung über die Untersuchungsergebnisse</p><p>1 Sämtliche Untersuchungsmaterialien stehen in der alleinigen Verfügungsbefugnis des Bundesrates.</p><p>2 Der Bundesrat veröffentlicht die Untersuchungsergebnisse vollständig. </p><p>3 Personendaten werden für die Veröffentlichung anonymisiert, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen lebender Personen dies erfordern.</p><p>Art. 7 Strafbestimmungen</p><p>1 Wer vorsätzlich Artikel 4 oder Artikel 5 Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bis 50.000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 10.000 Franken.</p><p>2 Die Strafbarkeit von Verletzungen des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.</p><p>3 Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes anwendbar.</p><p>4 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.</p><p>Art. 7a Rechtsschutz</p><p>1 Bei Streitigkeiten über die Pflicht zur Aktenaufbewahrung und zur Gewährung der Akteneinsicht entscheidet das Departement auf Antrag der Experten.</p><p>2 Gegen den Entscheid des Departementes kann innert zehn Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.</p><p>3 Das Departement und das Bundesgericht entscheiden unverzüglich.</p><p></p><p>Art. 8 Finanzierung </p><p>Die Bundesversammlung bewilligt einen mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Durchführung der Untersuchung nach Artikel 1.</p><p>Art. 9 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten</p><p>1 Dieser Bundesbeschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Er gilt während fünf Jahren. </p><p>3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
    • Nachrichtenlose Vermögen

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