Öffentliche Meinungsumfragen vor Wahlen und Abstimmungen

ShortId
96.436
Id
19960436
Updated
10.04.2024 17:03
Language
de
Title
Öffentliche Meinungsumfragen vor Wahlen und Abstimmungen
AdditionalIndexing
Meinungsumfrage;Meinungsbildung;politische Rechte;Gesetz;Wahlen und Abstimmungen
1
  • L04K01090301, Meinungsumfrage
  • L02K0801, Wahlen und Abstimmungen
  • L05K0802030701, Meinungsbildung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K05020101, politische Rechte
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In den letzten Jahren hat je länger desto mehr die Unsitte um sich gegriffen, dass Zeitungen, elektronische Medien und Organisationen Ergebnisse von Meinungsumfragen in der Oeffentlichkeit verbreiten, mit denen belegt werden soll, zu welchen Prozentsätzen Parteien, Einzelpersonen oder umstrittene Abstimmungsvorlagen beim bevorstehenden Urnengang eine Chance haben. Die betreffenden Publikationen enthalten in der Regel keinerlei Angaben darüber, nach welchem System die Befragung durchgeführt wurde, wie gross die Zahl der Befragten war und nach welchen Gesichtspunkten sie ausgewählt wurden. Gewisse Umfragen werden durchgeführt, noch bevor den Bürgerinnen und Bürgern die Abstimmungsvorlagen und deren Erläuterungen zugestellt wurden.</p><p>Solche Umfragen sind, wenn sie veröffentlicht werden, geeignet, den Wähler und Stimmbürger in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Hat er sich noch keine Meinung gebildet, so können die publizierten Ergebnisse bewirken, dass er sie als willkommene Wahl- oder Abstimmungshilfe betrachtet.</p><p>Dieser durch nichts gerechtfertigten Beeinflussung des Stimmbürgers und Wählers muss auf dem Gesetzgebungsweg ein Riegel geschoben werden, wofür Frankreich ein beachtenswertes Beispiel liefert.</p><p>Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung räumt das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete Stimm- und Wahlrecht dem Bürger allgemein den Anspruch darauf ein, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen des Stimmbürgers zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt.</p><p>Die Initiative sichtet sich nicht gegen die verfassungsmässig garantierte Freiheit der Medien, sondern gegen die Beeinträchtigung der freien Meinungsbildung des Stimmbürgers und Wählers.</p><p>Ein zeitlich befristetes Verbot von Meinungsumfragen sollte aus diesen Gründen in das Bundesgesetz über die politischen Rechte aufgenommen werden, verbunden mit einer entsprechenden Ergänzung des Strafgesetzbuches.</p>
  • <p>1. Das Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 17.12.1976 (Systematische Sammlung des Bundesrechts Nr. 161.1) ist im 1. Titel durch einen neuen Artikel 9a folgenden Inhalts zu ergänzen:</p><p>Art. 9a. Meinungsumfragen</p><p>Während 30 Tagen vor einer Wahl oder Abstimmung und während deren Verlauf bis zur Schliessung der Wahllokale sind die Publikation, die öffentliche Verbreitung und Kommentierung von Meinungsumfragen, die mit dem Gegenstand der Wahl oder der Abstimmung in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, untersagt.</p><p>2. Ins Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (Systematische Sammlung des Bundesrechts Nr. 311.0) ist ergänzend als Artikel 280bis die folgende Bestimmung aufzunehmen:</p><p>Art. 280bis. Meinungsumfragen</p><p>Wer das Verbot der Publikation, öffentlichen Verbreitung oder Kommentierung von Meinungsumfragen vor und während Wahlen und Abstimmungen übertritt, wird mit Haft oder Busse bestraft.</p>
  • Öffentliche Meinungsumfragen vor Wahlen und Abstimmungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den letzten Jahren hat je länger desto mehr die Unsitte um sich gegriffen, dass Zeitungen, elektronische Medien und Organisationen Ergebnisse von Meinungsumfragen in der Oeffentlichkeit verbreiten, mit denen belegt werden soll, zu welchen Prozentsätzen Parteien, Einzelpersonen oder umstrittene Abstimmungsvorlagen beim bevorstehenden Urnengang eine Chance haben. Die betreffenden Publikationen enthalten in der Regel keinerlei Angaben darüber, nach welchem System die Befragung durchgeführt wurde, wie gross die Zahl der Befragten war und nach welchen Gesichtspunkten sie ausgewählt wurden. Gewisse Umfragen werden durchgeführt, noch bevor den Bürgerinnen und Bürgern die Abstimmungsvorlagen und deren Erläuterungen zugestellt wurden.</p><p>Solche Umfragen sind, wenn sie veröffentlicht werden, geeignet, den Wähler und Stimmbürger in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Hat er sich noch keine Meinung gebildet, so können die publizierten Ergebnisse bewirken, dass er sie als willkommene Wahl- oder Abstimmungshilfe betrachtet.</p><p>Dieser durch nichts gerechtfertigten Beeinflussung des Stimmbürgers und Wählers muss auf dem Gesetzgebungsweg ein Riegel geschoben werden, wofür Frankreich ein beachtenswertes Beispiel liefert.</p><p>Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung räumt das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete Stimm- und Wahlrecht dem Bürger allgemein den Anspruch darauf ein, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen des Stimmbürgers zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt.</p><p>Die Initiative sichtet sich nicht gegen die verfassungsmässig garantierte Freiheit der Medien, sondern gegen die Beeinträchtigung der freien Meinungsbildung des Stimmbürgers und Wählers.</p><p>Ein zeitlich befristetes Verbot von Meinungsumfragen sollte aus diesen Gründen in das Bundesgesetz über die politischen Rechte aufgenommen werden, verbunden mit einer entsprechenden Ergänzung des Strafgesetzbuches.</p>
    • <p>1. Das Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 17.12.1976 (Systematische Sammlung des Bundesrechts Nr. 161.1) ist im 1. Titel durch einen neuen Artikel 9a folgenden Inhalts zu ergänzen:</p><p>Art. 9a. Meinungsumfragen</p><p>Während 30 Tagen vor einer Wahl oder Abstimmung und während deren Verlauf bis zur Schliessung der Wahllokale sind die Publikation, die öffentliche Verbreitung und Kommentierung von Meinungsumfragen, die mit dem Gegenstand der Wahl oder der Abstimmung in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, untersagt.</p><p>2. Ins Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (Systematische Sammlung des Bundesrechts Nr. 311.0) ist ergänzend als Artikel 280bis die folgende Bestimmung aufzunehmen:</p><p>Art. 280bis. Meinungsumfragen</p><p>Wer das Verbot der Publikation, öffentlichen Verbreitung oder Kommentierung von Meinungsumfragen vor und während Wahlen und Abstimmungen übertritt, wird mit Haft oder Busse bestraft.</p>
    • Öffentliche Meinungsumfragen vor Wahlen und Abstimmungen

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