Verhältnis Völkerrecht/Landesrecht

ShortId
96.444
Id
19960444
Updated
10.04.2024 14:49
Language
de
Title
Verhältnis Völkerrecht/Landesrecht
AdditionalIndexing
nationales Recht;Auslegung des Rechts;internationales Übereinkommen;Völkerrecht
1
  • L03K050602, Völkerrecht
  • L04K05030205, nationales Recht
  • L03K100202, internationales Übereinkommen
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Völkerrecht überlässt es bekanntlich den Rechtsordnungen der einzelnen Staaten, darüber zu befinden, wie durch Staatsverträge begründetes Völkerrecht in Landesrecht umgesetzt wird.</p><p>Die Bundesverfassung wie auch die übrige Gesetzgebung enthalten hierüber keine ausdrücklichen Bestimmungen.</p><p>Gemäss bestehender Praxis erlangen völkerrechtliche Verträge in der Schweiz mit ihrer völkerrechtlichen Verbindlichkeit auch landesrechtliche Geltung, ohne dass sie in das innerstaatliche Recht transformiert werden müssen. Für Rechtsansprüche des Einzelnen gilt dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass die entsprechenden Vertragsbestimmungen unmittelbar anwendbar (self-executing) sind.</p><p>Diese Praxis vermag heute, da viele internationale Abkommen zur Genehmigung durch das Parlament anstehen, je länger je weniger zu befriedigen. Vor allem erweist sich die Abgrenzung der direkt anwendbaren von den nicht direkt anwendbaren Vertragsbestimmungen vielfach als schwierig. Hinzu kommt, dass auf diesem Wege Rechtsnormen von Gesetzesqualität ohne Referendumsmöglichkeit Eingang in unsere Rechtsordnung finden.</p>
  • <p>Es sei eine Bestimmung des folgenden Inhaltes in die Bundesverfassung aufzunehmen.</p><p>Bei der Genehmigung von Staatsverträgen, welche direkt anwendbare (self executing) Bestimmungen im Sinne der bisherigen Praxis enthalten, beschliesst die Bundesversammlung, ob und gegebenenfalls welche dieser Bestimmungen der Transformation in das Schweizerische Recht auf dem Wege der Gesetzgebung bedürfen.</p>
  • Verhältnis Völkerrecht/Landesrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Völkerrecht überlässt es bekanntlich den Rechtsordnungen der einzelnen Staaten, darüber zu befinden, wie durch Staatsverträge begründetes Völkerrecht in Landesrecht umgesetzt wird.</p><p>Die Bundesverfassung wie auch die übrige Gesetzgebung enthalten hierüber keine ausdrücklichen Bestimmungen.</p><p>Gemäss bestehender Praxis erlangen völkerrechtliche Verträge in der Schweiz mit ihrer völkerrechtlichen Verbindlichkeit auch landesrechtliche Geltung, ohne dass sie in das innerstaatliche Recht transformiert werden müssen. Für Rechtsansprüche des Einzelnen gilt dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass die entsprechenden Vertragsbestimmungen unmittelbar anwendbar (self-executing) sind.</p><p>Diese Praxis vermag heute, da viele internationale Abkommen zur Genehmigung durch das Parlament anstehen, je länger je weniger zu befriedigen. Vor allem erweist sich die Abgrenzung der direkt anwendbaren von den nicht direkt anwendbaren Vertragsbestimmungen vielfach als schwierig. Hinzu kommt, dass auf diesem Wege Rechtsnormen von Gesetzesqualität ohne Referendumsmöglichkeit Eingang in unsere Rechtsordnung finden.</p>
    • <p>Es sei eine Bestimmung des folgenden Inhaltes in die Bundesverfassung aufzunehmen.</p><p>Bei der Genehmigung von Staatsverträgen, welche direkt anwendbare (self executing) Bestimmungen im Sinne der bisherigen Praxis enthalten, beschliesst die Bundesversammlung, ob und gegebenenfalls welche dieser Bestimmungen der Transformation in das Schweizerische Recht auf dem Wege der Gesetzgebung bedürfen.</p>
    • Verhältnis Völkerrecht/Landesrecht

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