Pornographie. Erweiterung des Geltungsbereichs von Art. 197 Strafgesetzbuch (StGB)
- ShortId
-
96.455
- Id
-
19960455
- Updated
-
10.04.2024 14:32
- Language
-
de
- Title
-
Pornographie. Erweiterung des Geltungsbereichs von Art. 197 Strafgesetzbuch (StGB)
- AdditionalIndexing
-
Strafbarkeit;Jugendschutz;Kind;Pornographie
- 1
-
- L04K01010210, Pornographie
- L04K05010110, Strafbarkeit
- L05K0107010205, Kind
- L04K01040206, Jugendschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 197 Ziffer 3 StGB lautet wie folgt: </p><p>.Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. </p><p>Die Gegenstände werden eingezogen..</p><p>Nach dieser Bestimmung ist der blosse Besitz von pornographischen Gegenständen oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, nicht strafbar.</p><p>Wer Gegenstände dieser Art besitzt (ich denke insbesondere an Pornovideos und Pornozeitschriften), macht sich jedoch am sexuellen Missbrauch von Kindern mitverantwortlich.</p><p>Ausserdem ist es äusserst wichtig, dass gemeinnützige Einrichtungen, die sich anerkanntermassen im Kampf gegen Kinderpornographie und Paedophilie einsetzen, nicht unter die Bestimmungen dieser Gesetzeserweiterung fallen. Bekanntlich erhalten diese Einrichtungen Kenntnis von sehr vertraulichen Informationen, die den Gerichtsbehörden nicht unbedingt bekannt sind, oder die von diesen Behörden wegen Zeitmangels oder fehlender Mittel nicht weiter verfolgt werden können. Damit diese Einrichtungen ihre Hilfsfunktion gegenüber der Justiz weiterhin ausüben können, schlage ich vor, Art. 197 StGB durch eine Ziffer 6 zu ergänzen.</p>
- <p>Ich wurde vom Comité International pour la Dignité de l'Enfant auf eine deutliche Lücke in unserem Strafgesetz aufmerksam gemacht. Aus diesem Grund reiche ich, gestützt auf Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes, folgende parlamentarische Initiative ein: Der Geltungsbereich von Art. 197 Ziffer 3 StGB über das Verbot von Pornographie soll erweitert werden. Ebenso soll eine ergänzende Ziffer 6 eingefügt werden.</p><p>erweiterte Ziffer 3:</p><p>"Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, zum Eigengebrauch besitzt, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.</p><p>Die Gegenstände werden eingezogen."</p><p>ergänzende Ziffer 6:</p><p>"Der Besitz von Gegenständen oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, bleibt straflos, wenn er sich aus Untersuchungen über Kinder-pornographie und Paedophilie ergibt, die von anerkannten, auf diesen Bereich speziali-sierten gemeinnützigen Organisationen durchgeführt wurden, sofern die Ergebnisse dieser Untersuchungen innerhalb angemessener Frist den Gerichtsbehörden vorgelegt werden."</p>
- Pornographie. Erweiterung des Geltungsbereichs von Art. 197 Strafgesetzbuch (StGB)
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Artikel 197 Ziffer 3 StGB lautet wie folgt: </p><p>.Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. </p><p>Die Gegenstände werden eingezogen..</p><p>Nach dieser Bestimmung ist der blosse Besitz von pornographischen Gegenständen oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, nicht strafbar.</p><p>Wer Gegenstände dieser Art besitzt (ich denke insbesondere an Pornovideos und Pornozeitschriften), macht sich jedoch am sexuellen Missbrauch von Kindern mitverantwortlich.</p><p>Ausserdem ist es äusserst wichtig, dass gemeinnützige Einrichtungen, die sich anerkanntermassen im Kampf gegen Kinderpornographie und Paedophilie einsetzen, nicht unter die Bestimmungen dieser Gesetzeserweiterung fallen. Bekanntlich erhalten diese Einrichtungen Kenntnis von sehr vertraulichen Informationen, die den Gerichtsbehörden nicht unbedingt bekannt sind, oder die von diesen Behörden wegen Zeitmangels oder fehlender Mittel nicht weiter verfolgt werden können. Damit diese Einrichtungen ihre Hilfsfunktion gegenüber der Justiz weiterhin ausüben können, schlage ich vor, Art. 197 StGB durch eine Ziffer 6 zu ergänzen.</p>
- <p>Ich wurde vom Comité International pour la Dignité de l'Enfant auf eine deutliche Lücke in unserem Strafgesetz aufmerksam gemacht. Aus diesem Grund reiche ich, gestützt auf Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes, folgende parlamentarische Initiative ein: Der Geltungsbereich von Art. 197 Ziffer 3 StGB über das Verbot von Pornographie soll erweitert werden. Ebenso soll eine ergänzende Ziffer 6 eingefügt werden.</p><p>erweiterte Ziffer 3:</p><p>"Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, zum Eigengebrauch besitzt, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.</p><p>Die Gegenstände werden eingezogen."</p><p>ergänzende Ziffer 6:</p><p>"Der Besitz von Gegenständen oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, bleibt straflos, wenn er sich aus Untersuchungen über Kinder-pornographie und Paedophilie ergibt, die von anerkannten, auf diesen Bereich speziali-sierten gemeinnützigen Organisationen durchgeführt wurden, sofern die Ergebnisse dieser Untersuchungen innerhalb angemessener Frist den Gerichtsbehörden vorgelegt werden."</p>
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