Verbesserung der Vollzugstauglichkeit von Massnahmen des Bundes

ShortId
96.456
Id
19960456
Updated
10.02.2026 21:15
Language
de
Title
Verbesserung der Vollzugstauglichkeit von Massnahmen des Bundes
AdditionalIndexing
Kanton;Vollzug von Beschlüssen;parlamentarisches Verfahren;Akzeptanz;Gesetz;Staatstätigkeit
1
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K08020201, Akzeptanz
  • L06K080701020108, Kanton
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0807010502, Staatstätigkeit
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>In letzter Zeit mehren sich die Stimmen, die auf gravierende Probleme bei der Umsetzung eidgenössischer Gesetze und Beschlüsse hinweisen. Die Kantone machen geltend, dass sie nicht ausreichend Gelegenheit erhalten, auf Vollzugsschwierigkeiten hinzuweisen, und dass sie oft mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden, die sie übermässig belasten. Die Bundesversammlung ist bei der Beratung von Vorlagen zuweilen nicht in der Lage, Vollzugsprobleme zu erkennen und zu thematisieren. Das Postulat nach einer verbesserten Vollzugstauglichkeit der eidgenössischen Vorlagen ist deshalb berechtigt.</p><p>In erster Linie obliegt es dem Bundesrat und der Bundesverwaltung, den Anliegen der Kantone im Rahmen des Vorverfahrens gehörig Rechnung zu tragen. Der Bundesrat soll deshalb gesetzlich angehalten werden, in seinen Botschaften zu den Vollzugsbedingungen Stellung zu nehmen. Artikel 43 Absatz 3 des geltenden Geschäftsverkehrsgesetzes enthält einen Katalog von Themen, die in den bundesrätlichen Botschaften und Berichten behandelt werden müssen. Zusätzlich soll ein neuer Passus aufgenommen werden, der den Bundesrat verpflichtet, auf die vorgesehene Umsetzung von Gesetzen und Beschlüssen näher einzugehen. Darzulegen ist etwa, wie die Vollzugstauglichkeit im Vorverfahren der Gesetzgebung geprüft worden ist, ob und wie die Vollzugsverantwortlichen, insbesondere die Kantone, angehört worden sind, wer die Lasten des Vollzuges trägt und wie die Erfahrungen mit dem Vollzug erfasst und ausgewertet werden. Dasselbe sollte auch für die Vorlagen parlamentarischer Kommissionen gelten.</p><p>Zu untersuchen ist zudem, ob und wie die Bundesversammlung darauf Einfluss nehmen kann, dass den Vollzugsproblemen auch bei der Verordnungsgebung durch den Bundesrat vermehrt Rechnung getragen wird (z. B. durch eine Informationspflicht gegenüber parlamentarischen Kommissionen). Zusätzlich soll geprüft werden, ob in einem neuen Artikel 47a die parlamentarischen Kommissionen ausdrücklich ermächtigt werden sollen, zur Prüfung der Vollzugstauglichkeit Vertretungen der Kantone an ihre Sitzungen einzuladen oder ergänzende Berichte von den Kantonen einzuholen. Dadurch können der erhöhte Stellenwert der kantonalen Umsetzung von Massnahmen des Bundes und die entsprechende Verantwortung der Bundesversammlung hervorgehoben werden. Dies erscheint besonders wichtig, wenn die bundesrätlichen Vorlagen von den Räten mit Auswirkungen auf den Vollzug verändert werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich eine parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein, welche die Verbesserung der Vollzugstauglichkeit von Massnahmen des Bundes zum Gegenstand hat. Zu diesem Zweck soll das Geschäftsverkehrsgesetz geändert werden.</p>
  • Verbesserung der Vollzugstauglichkeit von Massnahmen des Bundes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In letzter Zeit mehren sich die Stimmen, die auf gravierende Probleme bei der Umsetzung eidgenössischer Gesetze und Beschlüsse hinweisen. Die Kantone machen geltend, dass sie nicht ausreichend Gelegenheit erhalten, auf Vollzugsschwierigkeiten hinzuweisen, und dass sie oft mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden, die sie übermässig belasten. Die Bundesversammlung ist bei der Beratung von Vorlagen zuweilen nicht in der Lage, Vollzugsprobleme zu erkennen und zu thematisieren. Das Postulat nach einer verbesserten Vollzugstauglichkeit der eidgenössischen Vorlagen ist deshalb berechtigt.</p><p>In erster Linie obliegt es dem Bundesrat und der Bundesverwaltung, den Anliegen der Kantone im Rahmen des Vorverfahrens gehörig Rechnung zu tragen. Der Bundesrat soll deshalb gesetzlich angehalten werden, in seinen Botschaften zu den Vollzugsbedingungen Stellung zu nehmen. Artikel 43 Absatz 3 des geltenden Geschäftsverkehrsgesetzes enthält einen Katalog von Themen, die in den bundesrätlichen Botschaften und Berichten behandelt werden müssen. Zusätzlich soll ein neuer Passus aufgenommen werden, der den Bundesrat verpflichtet, auf die vorgesehene Umsetzung von Gesetzen und Beschlüssen näher einzugehen. Darzulegen ist etwa, wie die Vollzugstauglichkeit im Vorverfahren der Gesetzgebung geprüft worden ist, ob und wie die Vollzugsverantwortlichen, insbesondere die Kantone, angehört worden sind, wer die Lasten des Vollzuges trägt und wie die Erfahrungen mit dem Vollzug erfasst und ausgewertet werden. Dasselbe sollte auch für die Vorlagen parlamentarischer Kommissionen gelten.</p><p>Zu untersuchen ist zudem, ob und wie die Bundesversammlung darauf Einfluss nehmen kann, dass den Vollzugsproblemen auch bei der Verordnungsgebung durch den Bundesrat vermehrt Rechnung getragen wird (z. B. durch eine Informationspflicht gegenüber parlamentarischen Kommissionen). Zusätzlich soll geprüft werden, ob in einem neuen Artikel 47a die parlamentarischen Kommissionen ausdrücklich ermächtigt werden sollen, zur Prüfung der Vollzugstauglichkeit Vertretungen der Kantone an ihre Sitzungen einzuladen oder ergänzende Berichte von den Kantonen einzuholen. Dadurch können der erhöhte Stellenwert der kantonalen Umsetzung von Massnahmen des Bundes und die entsprechende Verantwortung der Bundesversammlung hervorgehoben werden. Dies erscheint besonders wichtig, wenn die bundesrätlichen Vorlagen von den Räten mit Auswirkungen auf den Vollzug verändert werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich eine parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein, welche die Verbesserung der Vollzugstauglichkeit von Massnahmen des Bundes zum Gegenstand hat. Zu diesem Zweck soll das Geschäftsverkehrsgesetz geändert werden.</p>
    • Verbesserung der Vollzugstauglichkeit von Massnahmen des Bundes
  • Index
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    Texts
    • <p>In letzter Zeit mehren sich die Stimmen, die auf gravierende Probleme bei der Umsetzung eidgenössischer Gesetze und Beschlüsse hinweisen. Die Kantone machen geltend, dass sie nicht ausreichend Gelegenheit erhalten, auf Vollzugsschwierigkeiten hinzuweisen, und dass sie oft mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden, die sie übermässig belasten. Die Bundesversammlung ist bei der Beratung von Vorlagen zuweilen nicht in der Lage, Vollzugsprobleme zu erkennen und zu thematisieren. Das Postulat nach einer verbesserten Vollzugstauglichkeit der eidgenössischen Vorlagen ist deshalb berechtigt.</p><p>In erster Linie obliegt es dem Bundesrat und der Bundesverwaltung, den Anliegen der Kantone im Rahmen des Vorverfahrens gehörig Rechnung zu tragen. Der Bundesrat soll deshalb gesetzlich angehalten werden, in seinen Botschaften zu den Vollzugsbedingungen Stellung zu nehmen. Artikel 43 Absatz 3 des geltenden Geschäftsverkehrsgesetzes enthält einen Katalog von Themen, die in den bundesrätlichen Botschaften und Berichten behandelt werden müssen. Zusätzlich soll ein neuer Passus aufgenommen werden, der den Bundesrat verpflichtet, auf die vorgesehene Umsetzung von Gesetzen und Beschlüssen näher einzugehen. Darzulegen ist etwa, wie die Vollzugstauglichkeit im Vorverfahren der Gesetzgebung geprüft worden ist, ob und wie die Vollzugsverantwortlichen, insbesondere die Kantone, angehört worden sind, wer die Lasten des Vollzuges trägt und wie die Erfahrungen mit dem Vollzug erfasst und ausgewertet werden. Dasselbe sollte auch für die Vorlagen parlamentarischer Kommissionen gelten.</p><p>Zu untersuchen ist zudem, ob und wie die Bundesversammlung darauf Einfluss nehmen kann, dass den Vollzugsproblemen auch bei der Verordnungsgebung durch den Bundesrat vermehrt Rechnung getragen wird (z. B. durch eine Informationspflicht gegenüber parlamentarischen Kommissionen). Zusätzlich soll geprüft werden, ob in einem neuen Artikel 47a die parlamentarischen Kommissionen ausdrücklich ermächtigt werden sollen, zur Prüfung der Vollzugstauglichkeit Vertretungen der Kantone an ihre Sitzungen einzuladen oder ergänzende Berichte von den Kantonen einzuholen. Dadurch können der erhöhte Stellenwert der kantonalen Umsetzung von Massnahmen des Bundes und die entsprechende Verantwortung der Bundesversammlung hervorgehoben werden. Dies erscheint besonders wichtig, wenn die bundesrätlichen Vorlagen von den Räten mit Auswirkungen auf den Vollzug verändert werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich eine parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein, welche die Verbesserung der Vollzugstauglichkeit von Massnahmen des Bundes zum Gegenstand hat. Zu diesem Zweck soll das Geschäftsverkehrsgesetz geändert werden.</p>
    • Verbesserung der Vollzugstauglichkeit von Massnahmen des Bundes
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    Texts
    • <p>In letzter Zeit mehren sich die Stimmen, die auf gravierende Probleme bei der Umsetzung eidgenössischer Gesetze und Beschlüsse hinweisen. Die Kantone machen geltend, dass sie nicht ausreichend Gelegenheit erhalten, auf Vollzugsschwierigkeiten hinzuweisen, und dass sie oft mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden, die sie übermässig belasten. Die Bundesversammlung ist bei der Beratung von Vorlagen zuweilen nicht in der Lage, Vollzugsprobleme zu erkennen und zu thematisieren. Das Postulat nach einer verbesserten Vollzugstauglichkeit der eidgenössischen Vorlagen ist deshalb berechtigt.</p><p>In erster Linie obliegt es dem Bundesrat und der Bundesverwaltung, den Anliegen der Kantone im Rahmen des Vorverfahrens gehörig Rechnung zu tragen. Der Bundesrat soll deshalb gesetzlich angehalten werden, in seinen Botschaften zu den Vollzugsbedingungen Stellung zu nehmen. Artikel 43 Absatz 3 des geltenden Geschäftsverkehrsgesetzes enthält einen Katalog von Themen, die in den bundesrätlichen Botschaften und Berichten behandelt werden müssen. Zusätzlich soll ein neuer Passus aufgenommen werden, der den Bundesrat verpflichtet, auf die vorgesehene Umsetzung von Gesetzen und Beschlüssen näher einzugehen. Darzulegen ist etwa, wie die Vollzugstauglichkeit im Vorverfahren der Gesetzgebung geprüft worden ist, ob und wie die Vollzugsverantwortlichen, insbesondere die Kantone, angehört worden sind, wer die Lasten des Vollzuges trägt und wie die Erfahrungen mit dem Vollzug erfasst und ausgewertet werden. Dasselbe sollte auch für die Vorlagen parlamentarischer Kommissionen gelten.</p><p>Zu untersuchen ist zudem, ob und wie die Bundesversammlung darauf Einfluss nehmen kann, dass den Vollzugsproblemen auch bei der Verordnungsgebung durch den Bundesrat vermehrt Rechnung getragen wird (z. B. durch eine Informationspflicht gegenüber parlamentarischen Kommissionen). Zusätzlich soll geprüft werden, ob in einem neuen Artikel 47a die parlamentarischen Kommissionen ausdrücklich ermächtigt werden sollen, zur Prüfung der Vollzugstauglichkeit Vertretungen der Kantone an ihre Sitzungen einzuladen oder ergänzende Berichte von den Kantonen einzuholen. Dadurch können der erhöhte Stellenwert der kantonalen Umsetzung von Massnahmen des Bundes und die entsprechende Verantwortung der Bundesversammlung hervorgehoben werden. Dies erscheint besonders wichtig, wenn die bundesrätlichen Vorlagen von den Räten mit Auswirkungen auf den Vollzug verändert werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich eine parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein, welche die Verbesserung der Vollzugstauglichkeit von Massnahmen des Bundes zum Gegenstand hat. Zu diesem Zweck soll das Geschäftsverkehrsgesetz geändert werden.</p>
    • Verbesserung der Vollzugstauglichkeit von Massnahmen des Bundes

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