Invaliditäten unter 10 Prozent
- ShortId
-
96.460
- Id
-
19960460
- Updated
-
10.02.2026 20:38
- Language
-
de
- Title
-
Invaliditäten unter 10 Prozent
- AdditionalIndexing
-
IV-Rente;Arbeitsunfähigkeit
- 1
-
- L05K0104010303, IV-Rente
- L06K070205020203, Arbeitsunfähigkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>An die Sozialversicherungen werden immer höhere Ansprüche gestellt. Die Wirtschaftslage zwingt die Versicherten, alle Möglichkeiten der Einkommensgewinnung auszuschöpfen. Die Kosten der Invalidenversicherung steigen dadurch extrem an. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) pflegte seit Jahrzehnten die Rechtsprechung, wonach Versicherte mit einer Invalidität von weniger als 10 Prozent keinen Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung haben. Diese Rechtsprechung entsprach der Formulierung von Artikel 28 Absatz 1 IVG. Trotz des problematischen finanziellen Umfeldes der Sozialversicherungen hat das EVG diese langjährige Praxis aufgegeben und mit Urteil vom 19. August 1996 einer Verunfallten mit einem Invaliditätsgrad von 6 Prozent eine Invalidenrente zugesprochen.</p><p>Diese Praxisänderung des EVG macht es nötig, die vorgeschlagene Gesetzesänderung zu beantragen, sollen nicht Ungerechtigkeiten unbeantwortet im Raume stehen bleiben. Die Vollinvalide muss einen Selbstbehalt von 20 Prozent in Kauf nehmen. In der IV wird sogar die Aufhebung der Viertelsrente in Anlehnung an die EU diskutiert. Hier nun sollen Kleinstinvaliditäten entschädigt werden, obwohl die Festlegung des Invaliditätsgrades eine reine Schätzung beinhaltet und nicht mathematisch genau berechenbar ist. Auch war mit der Einführung der Integritätsentschädigung 1984 unter anderem die Absicht verbunden, kaum messbare Behinderungen namentlich bei Fingerschäden nicht mehr zu berenten und bei rein krankheitsbedingten Teilinvaliditäten in diesem Bereich die Betroffenen leer ausgehen zu lassen.</p><p>Der diesen Vorstoss auslösende Entscheid des EVG setzt ein falsches Zeichen in einer Zeit des rasanten Kostenanstiegs im Gesundheitswesen. Die Mehrbelastung der Unfallversicherung wird einen zweistelligen Millionenbetrag ausmachen. Der Kampf um Rentenleistungen wird weiter verschärft. Der administrative Aufwand steigt erheblich. Die Eigeninitiative, kleinere Verdiensteinbussen aufzufangen, wird lahmgelegt. Der Vorstoss beinhaltet keinen Sozialabbau, sondern begegnet einem unnötigen Sozialausbau.</p><p>Die Initiative soll die Diskussion um die Berentung in der Invalidenversicherung nicht präjudizieren.</p>
- <p>In Artikel 18 Absatz 2 UVG ist der erste Satz wie folgt zu ergänzen:</p><p>"Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbstätigkeit zu mindestens 10 Prozent beeinträchtigt ist ...."</p>
- Invaliditäten unter 10 Prozent
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>An die Sozialversicherungen werden immer höhere Ansprüche gestellt. Die Wirtschaftslage zwingt die Versicherten, alle Möglichkeiten der Einkommensgewinnung auszuschöpfen. Die Kosten der Invalidenversicherung steigen dadurch extrem an. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) pflegte seit Jahrzehnten die Rechtsprechung, wonach Versicherte mit einer Invalidität von weniger als 10 Prozent keinen Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung haben. Diese Rechtsprechung entsprach der Formulierung von Artikel 28 Absatz 1 IVG. Trotz des problematischen finanziellen Umfeldes der Sozialversicherungen hat das EVG diese langjährige Praxis aufgegeben und mit Urteil vom 19. August 1996 einer Verunfallten mit einem Invaliditätsgrad von 6 Prozent eine Invalidenrente zugesprochen.</p><p>Diese Praxisänderung des EVG macht es nötig, die vorgeschlagene Gesetzesänderung zu beantragen, sollen nicht Ungerechtigkeiten unbeantwortet im Raume stehen bleiben. Die Vollinvalide muss einen Selbstbehalt von 20 Prozent in Kauf nehmen. In der IV wird sogar die Aufhebung der Viertelsrente in Anlehnung an die EU diskutiert. Hier nun sollen Kleinstinvaliditäten entschädigt werden, obwohl die Festlegung des Invaliditätsgrades eine reine Schätzung beinhaltet und nicht mathematisch genau berechenbar ist. Auch war mit der Einführung der Integritätsentschädigung 1984 unter anderem die Absicht verbunden, kaum messbare Behinderungen namentlich bei Fingerschäden nicht mehr zu berenten und bei rein krankheitsbedingten Teilinvaliditäten in diesem Bereich die Betroffenen leer ausgehen zu lassen.</p><p>Der diesen Vorstoss auslösende Entscheid des EVG setzt ein falsches Zeichen in einer Zeit des rasanten Kostenanstiegs im Gesundheitswesen. Die Mehrbelastung der Unfallversicherung wird einen zweistelligen Millionenbetrag ausmachen. Der Kampf um Rentenleistungen wird weiter verschärft. Der administrative Aufwand steigt erheblich. Die Eigeninitiative, kleinere Verdiensteinbussen aufzufangen, wird lahmgelegt. Der Vorstoss beinhaltet keinen Sozialabbau, sondern begegnet einem unnötigen Sozialausbau.</p><p>Die Initiative soll die Diskussion um die Berentung in der Invalidenversicherung nicht präjudizieren.</p>
- <p>In Artikel 18 Absatz 2 UVG ist der erste Satz wie folgt zu ergänzen:</p><p>"Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbstätigkeit zu mindestens 10 Prozent beeinträchtigt ist ...."</p>
- Invaliditäten unter 10 Prozent
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- Index
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- Texts
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- <p>An die Sozialversicherungen werden immer höhere Ansprüche gestellt. Die Wirtschaftslage zwingt die Versicherten, alle Möglichkeiten der Einkommensgewinnung auszuschöpfen. Die Kosten der Invalidenversicherung steigen dadurch extrem an. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) pflegte seit Jahrzehnten die Rechtsprechung, wonach Versicherte mit einer Invalidität von weniger als 10 Prozent keinen Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung haben. Diese Rechtsprechung entsprach der Formulierung von Artikel 28 Absatz 1 IVG. Trotz des problematischen finanziellen Umfeldes der Sozialversicherungen hat das EVG diese langjährige Praxis aufgegeben und mit Urteil vom 19. August 1996 einer Verunfallten mit einem Invaliditätsgrad von 6 Prozent eine Invalidenrente zugesprochen.</p><p>Diese Praxisänderung des EVG macht es nötig, die vorgeschlagene Gesetzesänderung zu beantragen, sollen nicht Ungerechtigkeiten unbeantwortet im Raume stehen bleiben. Die Vollinvalide muss einen Selbstbehalt von 20 Prozent in Kauf nehmen. In der IV wird sogar die Aufhebung der Viertelsrente in Anlehnung an die EU diskutiert. Hier nun sollen Kleinstinvaliditäten entschädigt werden, obwohl die Festlegung des Invaliditätsgrades eine reine Schätzung beinhaltet und nicht mathematisch genau berechenbar ist. Auch war mit der Einführung der Integritätsentschädigung 1984 unter anderem die Absicht verbunden, kaum messbare Behinderungen namentlich bei Fingerschäden nicht mehr zu berenten und bei rein krankheitsbedingten Teilinvaliditäten in diesem Bereich die Betroffenen leer ausgehen zu lassen.</p><p>Der diesen Vorstoss auslösende Entscheid des EVG setzt ein falsches Zeichen in einer Zeit des rasanten Kostenanstiegs im Gesundheitswesen. Die Mehrbelastung der Unfallversicherung wird einen zweistelligen Millionenbetrag ausmachen. Der Kampf um Rentenleistungen wird weiter verschärft. Der administrative Aufwand steigt erheblich. Die Eigeninitiative, kleinere Verdiensteinbussen aufzufangen, wird lahmgelegt. Der Vorstoss beinhaltet keinen Sozialabbau, sondern begegnet einem unnötigen Sozialausbau.</p><p>Die Initiative soll die Diskussion um die Berentung in der Invalidenversicherung nicht präjudizieren.</p>
- <p>In Artikel 18 Absatz 2 UVG ist der erste Satz wie folgt zu ergänzen:</p><p>"Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbstätigkeit zu mindestens 10 Prozent beeinträchtigt ist ...."</p>
- Invaliditäten unter 10 Prozent
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