Rechte für Migrantinnen

ShortId
96.461
Id
19960461
Updated
10.02.2026 21:02
Language
de
Title
Rechte für Migrantinnen
AdditionalIndexing
Familienstand;Arbeitserlaubnis;Wanderung;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Frau
1
  • L03K010803, Wanderung
  • L05K0107010301, Frau
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
  • L03K010305, Familienstand
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Aufenthaltsstatus von Frauen ausländischer Herkunft sowie die Möglichkeit der ökonomischen Teilhabe darf nicht mehr länger von ihrem Zivilstand abhängig gemacht werden. Frauenhäuser machen immer wieder die Erfahrung, dass der Aufenthaltsstatus von Migrantinnen in der Schweiz an den Verbleib des Ehemannes gekoppelt ist. Während gewaltbetroffene Frauen, die mit einem Schweizer verheiratet sind, wenigstens eine gerichtliche Trennung erwirken können, haben diejenigen, die mit einem Migranten mit Niederlassungs- oder Jahresaufenthaltsbewilligung verheiratet sind, diese Möglichkeit nicht. Wenn sie nicht die Ausweisung aus der Schweiz riskieren wollen, müssen sie zwangsweise zu einem gewalttätigen Ehemann zurückkehren. Eine Trennung oder Scheidung kommt für sie nicht in Frage, weshalb Männer ihre Vorrechte sehr gut zu missbrauchen wissen. Es darf kein Gesetz geben, das Opfer von Gewalttaten mit dem Verlust der Aufenthaltsbewilligung bestraft, wenn sie sich wehren. So sind ausländische Ehegattinnen aufgrund der Regelung von Artikel 17 Absatz 2 Anag, wonach ihr Anspruch als Ehefrau von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung bei Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens erlischt, auf Gedeih und Verderb ihren Ehemännern ausgeliefert.</p><p>Die vorgeschlagene Änderung des Aufenthalts- und Arbeitsrechts für Migrantinnen muss die Schaffung einer menschenwürdigen Aufenthaltsreglung ermöglichen, welche die Selbstbestimmung und persönliche Integrität von Frauen gewährleistet. Dazu gehört eine eigenständige und zivilstandsunabhängige Aufenthaltsbewilligung für Migrantinnen. Auf Gesetzesstufe könnte beispielsweise eine Ausnahmeregelung eingeführt werden, wonach eine Aufenthaltsbewilligung, die auch eine Arbeitsbewilligung mit einschliesst, für Personen erteilt wird, für welche die Wegweisung aus der Schweiz eine schwere Notlage bedeutet. Eine solche Regelung müsste auch auf Migrantinnen ausgerichtet sein, die Opfer des internationalen Frauenhandels sind. Eine Aufenthaltsbewilligung muss auch für die Dauer eines Prozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung gewährt werden.</p><p>Die an der Uno-Weltfrauenkonferenz in Beijing verabschiedeten Forderungen vom September 1995 haben vor allem auch die Rechte von Migrantinnen in den Vordergrund gerückt. Auch der 5. Schweizerische Frauenkongress vom Januar 1996 hat eine Resolution verabschiedet, welche verlangt, dass von Gewalt betroffene Migrantinnen im Falle einer Scheidung oder Trennung nicht mit einer Ausweisung aus der Schweiz rechnen müssen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer parlamentarischen Initiative in der Form der allgemeinen Anregung die Einführung eines unabhängigen Aufenthalts- und Arbeitsrechtes für Migrantinnen. Dieses Recht soll eigenständig und zivilstandsunabhängig ausgestaltet sein. In diesem Zusammenhang sind Änderungen im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts und im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vorzunehmen.</p>
  • Rechte für Migrantinnen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Aufenthaltsstatus von Frauen ausländischer Herkunft sowie die Möglichkeit der ökonomischen Teilhabe darf nicht mehr länger von ihrem Zivilstand abhängig gemacht werden. Frauenhäuser machen immer wieder die Erfahrung, dass der Aufenthaltsstatus von Migrantinnen in der Schweiz an den Verbleib des Ehemannes gekoppelt ist. Während gewaltbetroffene Frauen, die mit einem Schweizer verheiratet sind, wenigstens eine gerichtliche Trennung erwirken können, haben diejenigen, die mit einem Migranten mit Niederlassungs- oder Jahresaufenthaltsbewilligung verheiratet sind, diese Möglichkeit nicht. Wenn sie nicht die Ausweisung aus der Schweiz riskieren wollen, müssen sie zwangsweise zu einem gewalttätigen Ehemann zurückkehren. Eine Trennung oder Scheidung kommt für sie nicht in Frage, weshalb Männer ihre Vorrechte sehr gut zu missbrauchen wissen. Es darf kein Gesetz geben, das Opfer von Gewalttaten mit dem Verlust der Aufenthaltsbewilligung bestraft, wenn sie sich wehren. So sind ausländische Ehegattinnen aufgrund der Regelung von Artikel 17 Absatz 2 Anag, wonach ihr Anspruch als Ehefrau von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung bei Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens erlischt, auf Gedeih und Verderb ihren Ehemännern ausgeliefert.</p><p>Die vorgeschlagene Änderung des Aufenthalts- und Arbeitsrechts für Migrantinnen muss die Schaffung einer menschenwürdigen Aufenthaltsreglung ermöglichen, welche die Selbstbestimmung und persönliche Integrität von Frauen gewährleistet. Dazu gehört eine eigenständige und zivilstandsunabhängige Aufenthaltsbewilligung für Migrantinnen. Auf Gesetzesstufe könnte beispielsweise eine Ausnahmeregelung eingeführt werden, wonach eine Aufenthaltsbewilligung, die auch eine Arbeitsbewilligung mit einschliesst, für Personen erteilt wird, für welche die Wegweisung aus der Schweiz eine schwere Notlage bedeutet. Eine solche Regelung müsste auch auf Migrantinnen ausgerichtet sein, die Opfer des internationalen Frauenhandels sind. Eine Aufenthaltsbewilligung muss auch für die Dauer eines Prozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung gewährt werden.</p><p>Die an der Uno-Weltfrauenkonferenz in Beijing verabschiedeten Forderungen vom September 1995 haben vor allem auch die Rechte von Migrantinnen in den Vordergrund gerückt. Auch der 5. Schweizerische Frauenkongress vom Januar 1996 hat eine Resolution verabschiedet, welche verlangt, dass von Gewalt betroffene Migrantinnen im Falle einer Scheidung oder Trennung nicht mit einer Ausweisung aus der Schweiz rechnen müssen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer parlamentarischen Initiative in der Form der allgemeinen Anregung die Einführung eines unabhängigen Aufenthalts- und Arbeitsrechtes für Migrantinnen. Dieses Recht soll eigenständig und zivilstandsunabhängig ausgestaltet sein. In diesem Zusammenhang sind Änderungen im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts und im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vorzunehmen.</p>
    • Rechte für Migrantinnen
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Der Aufenthaltsstatus von Frauen ausländischer Herkunft sowie die Möglichkeit der ökonomischen Teilhabe darf nicht mehr länger von ihrem Zivilstand abhängig gemacht werden. Frauenhäuser machen immer wieder die Erfahrung, dass der Aufenthaltsstatus von Migrantinnen in der Schweiz an den Verbleib des Ehemannes gekoppelt ist. Während gewaltbetroffene Frauen, die mit einem Schweizer verheiratet sind, wenigstens eine gerichtliche Trennung erwirken können, haben diejenigen, die mit einem Migranten mit Niederlassungs- oder Jahresaufenthaltsbewilligung verheiratet sind, diese Möglichkeit nicht. Wenn sie nicht die Ausweisung aus der Schweiz riskieren wollen, müssen sie zwangsweise zu einem gewalttätigen Ehemann zurückkehren. Eine Trennung oder Scheidung kommt für sie nicht in Frage, weshalb Männer ihre Vorrechte sehr gut zu missbrauchen wissen. Es darf kein Gesetz geben, das Opfer von Gewalttaten mit dem Verlust der Aufenthaltsbewilligung bestraft, wenn sie sich wehren. So sind ausländische Ehegattinnen aufgrund der Regelung von Artikel 17 Absatz 2 Anag, wonach ihr Anspruch als Ehefrau von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung bei Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens erlischt, auf Gedeih und Verderb ihren Ehemännern ausgeliefert.</p><p>Die vorgeschlagene Änderung des Aufenthalts- und Arbeitsrechts für Migrantinnen muss die Schaffung einer menschenwürdigen Aufenthaltsreglung ermöglichen, welche die Selbstbestimmung und persönliche Integrität von Frauen gewährleistet. Dazu gehört eine eigenständige und zivilstandsunabhängige Aufenthaltsbewilligung für Migrantinnen. Auf Gesetzesstufe könnte beispielsweise eine Ausnahmeregelung eingeführt werden, wonach eine Aufenthaltsbewilligung, die auch eine Arbeitsbewilligung mit einschliesst, für Personen erteilt wird, für welche die Wegweisung aus der Schweiz eine schwere Notlage bedeutet. Eine solche Regelung müsste auch auf Migrantinnen ausgerichtet sein, die Opfer des internationalen Frauenhandels sind. Eine Aufenthaltsbewilligung muss auch für die Dauer eines Prozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung gewährt werden.</p><p>Die an der Uno-Weltfrauenkonferenz in Beijing verabschiedeten Forderungen vom September 1995 haben vor allem auch die Rechte von Migrantinnen in den Vordergrund gerückt. Auch der 5. Schweizerische Frauenkongress vom Januar 1996 hat eine Resolution verabschiedet, welche verlangt, dass von Gewalt betroffene Migrantinnen im Falle einer Scheidung oder Trennung nicht mit einer Ausweisung aus der Schweiz rechnen müssen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer parlamentarischen Initiative in der Form der allgemeinen Anregung die Einführung eines unabhängigen Aufenthalts- und Arbeitsrechtes für Migrantinnen. Dieses Recht soll eigenständig und zivilstandsunabhängig ausgestaltet sein. In diesem Zusammenhang sind Änderungen im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts und im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vorzunehmen.</p>
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