Gewalt gegen Frauen als Offizialdelikt. Revision von Artikel 123 StGB

ShortId
96.464
Id
19960464
Updated
10.02.2026 21:21
Language
de
Title
Gewalt gegen Frauen als Offizialdelikt. Revision von Artikel 123 StGB
AdditionalIndexing
Körperverletzung;häusliche Gewalt;gerichtliche Untersuchung;Offizialdelikt;Gewalt;Frau
1
  • L05K0101020701, häusliche Gewalt
  • L04K01010207, Gewalt
  • L06K050102010302, Körperverletzung
  • L05K0501020105, Offizialdelikt
  • L05K0107010301, Frau
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im schweizerischen Recht bildet der Straftatbestand der einfachen Körperverletzung grundsätzlich ein Antragsdelikt. Ausnahmen sind in Artikel 123 Absatz 2 StGB abschliessend aufgezählt. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, "wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind". Die Parlamentarische Initiative will diesen Katalog der Ausnahmen erweitern. Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen soll künftig von Amtes wegen verfolgt werden. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, dass diese Straftaten nicht unverfolgt bleiben.</p><p>Kürzlich wurde über eine Studie des Nationalen Forschungsprogramms "Frauen in Recht und Gesellschaft" des Schweizerischen Nationalfonds orientiert. Eine Forschungsgruppe des Genfer Gleichstellungsbüros hat 1500 in einer Paarbeziehung lebende Frauen im Alter von 20 bis 60 Jahren interviewt. Diese repräsentative Umfrage kommt zum Ergebnis, dass in der Schweiz mehr als eine von fünf Frauen während ihres Lebens unter psychischer oder sexueller Gewaltanwendung durch ihren Lebensgefährten zu leiden haben. Die Auswertung der Daten zeigt, dass Gewalt in Paarbeziehungen an keine sozialen oder altersmässigen Grenzen gebunden ist. Sie betrifft Frauen aller sozialen Schichten, Frauen auf dem Land ebenso wie solche in der Stadt, und Frauen jeden Alters. Trotz der grossen Stichprobe muss davon ausgegangen werden, dass die ausgewiesenen Resultate das reale Ausmass der Gewalt in Paarbeziehungen unterrepräsentieren. Aus anderen Studien ist bekannt, dass Frauen nach Aufhebung des Zusammenlebens besonders stark gefährdet sind.</p><p>Diese Form der Gewaltausübung muss als Massenphänomen, nicht als psychologisches Problem einzelner Männer und Frauen, angegangen werden. Die Besonderheit dieses Kriminalitätsbereichs besteht darin, dass die Täter in der Regel in dem Glauben handeln, einen legitimen Anspruch auf Unterordnung durchzusetzen. Diese Haltung kommt nicht von ungefähr. Die Erfahrung zeigt, dass demjenigen Täter viel Verständnis entgegengebracht wird, der aus Ohnmachtsgefühlen heraus zugeschlagen hat, weil er sich seiner Frau situativ unterlegen fühlte. So wird z. B. festgestellt, dass institutionelle Helfende (Ärzte, Polizei, Sozialdienst) noch immer dazu neigen, Gewalt in Paarbeziehungen als Privatangelegenheit zu bagatellisieren. Dieser weit verbreiteten Meinung kann nur begegnet werden, wenn die Strafverfolgung konsequent bei allen Gewaltdelikten im sozialen Nahraum von Amtes wegen erfolgt. Es darf kein Zweifel bestehen, dass das fehlende Unrechtsbewusstsein und das entsprechende gewalttätige Verhalten weder gebilligt noch geduldet werden. Der Verzicht auf das Antragserfordernis bei Gewalt in Beziehungen ist Voraussetzung für die Durchführung von wirksamen Programmen der Gewaltprävention. Es wird auf die Ergebnisse des Domestic Abuse Intervention Project (DAIP-Projekt), Duluth Minnesota, verwiesen.</p><p>Erfahrungsgemäss fällt es Opfern von Gewalt im sozialen Nahraum ausgesprochen schwer, einen Strafantrag zu stellen oder einen solchen aufrechtzuerhalten, da sie vom Täter oder weiteren Angehörigen leicht unter Druck gesetzt werden können. Die konsequente Verfolgung von Amtes wegen entlastet die Opfer und stellt die Strafverfolgung bei diesem schwerwiegenden sozialen Problem in die Verantwortung des Staates. Die Autonomie des Opfers bleibt durch das Zeugnisverweigerungsrecht gewahrt.</p><p>Einfache Körperverletzung ist in Frankreich, in den Niederlanden, in Österreich sowie im angloamerikanischen Recht (USA, Kanada) kein Antragsdelikt. In Deutschland ist dieses Delikt grundsätzlich ein Antragsdelikt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejahe ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Im System des schweizerischen StGB gibt es folgende Unstimmigkeiten: Der Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) ist ein Offizialdelikt, obwohl das für die Strafbarkeit erforderliche Mass an Gewaltanwendung bei diesem Delikt viel weniger weitgehend ist. Ausserdem wirft die Abgrenzung zwischen schwerer (Offizialdelikt) und einfacher (Antragsdelikt) Körperverletzung Probleme auf.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eine Ergänzung von Artikel 123 des Strafgesetzbuches ("Einfache Körperverletzung"):</p><p>Abs. 3 (neu)</p><p>Ist der Täter Ehegatte des Opfers oder lebt er mit diesem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. Der Täter wird auch dann von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat nach Aufhebung des Zusammenlebens begeht.</p>
  • Gewalt gegen Frauen als Offizialdelikt. Revision von Artikel 123 StGB
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im schweizerischen Recht bildet der Straftatbestand der einfachen Körperverletzung grundsätzlich ein Antragsdelikt. Ausnahmen sind in Artikel 123 Absatz 2 StGB abschliessend aufgezählt. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, "wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind". Die Parlamentarische Initiative will diesen Katalog der Ausnahmen erweitern. Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen soll künftig von Amtes wegen verfolgt werden. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, dass diese Straftaten nicht unverfolgt bleiben.</p><p>Kürzlich wurde über eine Studie des Nationalen Forschungsprogramms "Frauen in Recht und Gesellschaft" des Schweizerischen Nationalfonds orientiert. Eine Forschungsgruppe des Genfer Gleichstellungsbüros hat 1500 in einer Paarbeziehung lebende Frauen im Alter von 20 bis 60 Jahren interviewt. Diese repräsentative Umfrage kommt zum Ergebnis, dass in der Schweiz mehr als eine von fünf Frauen während ihres Lebens unter psychischer oder sexueller Gewaltanwendung durch ihren Lebensgefährten zu leiden haben. Die Auswertung der Daten zeigt, dass Gewalt in Paarbeziehungen an keine sozialen oder altersmässigen Grenzen gebunden ist. Sie betrifft Frauen aller sozialen Schichten, Frauen auf dem Land ebenso wie solche in der Stadt, und Frauen jeden Alters. Trotz der grossen Stichprobe muss davon ausgegangen werden, dass die ausgewiesenen Resultate das reale Ausmass der Gewalt in Paarbeziehungen unterrepräsentieren. Aus anderen Studien ist bekannt, dass Frauen nach Aufhebung des Zusammenlebens besonders stark gefährdet sind.</p><p>Diese Form der Gewaltausübung muss als Massenphänomen, nicht als psychologisches Problem einzelner Männer und Frauen, angegangen werden. Die Besonderheit dieses Kriminalitätsbereichs besteht darin, dass die Täter in der Regel in dem Glauben handeln, einen legitimen Anspruch auf Unterordnung durchzusetzen. Diese Haltung kommt nicht von ungefähr. Die Erfahrung zeigt, dass demjenigen Täter viel Verständnis entgegengebracht wird, der aus Ohnmachtsgefühlen heraus zugeschlagen hat, weil er sich seiner Frau situativ unterlegen fühlte. So wird z. B. festgestellt, dass institutionelle Helfende (Ärzte, Polizei, Sozialdienst) noch immer dazu neigen, Gewalt in Paarbeziehungen als Privatangelegenheit zu bagatellisieren. Dieser weit verbreiteten Meinung kann nur begegnet werden, wenn die Strafverfolgung konsequent bei allen Gewaltdelikten im sozialen Nahraum von Amtes wegen erfolgt. Es darf kein Zweifel bestehen, dass das fehlende Unrechtsbewusstsein und das entsprechende gewalttätige Verhalten weder gebilligt noch geduldet werden. Der Verzicht auf das Antragserfordernis bei Gewalt in Beziehungen ist Voraussetzung für die Durchführung von wirksamen Programmen der Gewaltprävention. Es wird auf die Ergebnisse des Domestic Abuse Intervention Project (DAIP-Projekt), Duluth Minnesota, verwiesen.</p><p>Erfahrungsgemäss fällt es Opfern von Gewalt im sozialen Nahraum ausgesprochen schwer, einen Strafantrag zu stellen oder einen solchen aufrechtzuerhalten, da sie vom Täter oder weiteren Angehörigen leicht unter Druck gesetzt werden können. Die konsequente Verfolgung von Amtes wegen entlastet die Opfer und stellt die Strafverfolgung bei diesem schwerwiegenden sozialen Problem in die Verantwortung des Staates. Die Autonomie des Opfers bleibt durch das Zeugnisverweigerungsrecht gewahrt.</p><p>Einfache Körperverletzung ist in Frankreich, in den Niederlanden, in Österreich sowie im angloamerikanischen Recht (USA, Kanada) kein Antragsdelikt. In Deutschland ist dieses Delikt grundsätzlich ein Antragsdelikt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejahe ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Im System des schweizerischen StGB gibt es folgende Unstimmigkeiten: Der Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) ist ein Offizialdelikt, obwohl das für die Strafbarkeit erforderliche Mass an Gewaltanwendung bei diesem Delikt viel weniger weitgehend ist. Ausserdem wirft die Abgrenzung zwischen schwerer (Offizialdelikt) und einfacher (Antragsdelikt) Körperverletzung Probleme auf.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eine Ergänzung von Artikel 123 des Strafgesetzbuches ("Einfache Körperverletzung"):</p><p>Abs. 3 (neu)</p><p>Ist der Täter Ehegatte des Opfers oder lebt er mit diesem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. Der Täter wird auch dann von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat nach Aufhebung des Zusammenlebens begeht.</p>
    • Gewalt gegen Frauen als Offizialdelikt. Revision von Artikel 123 StGB
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Im schweizerischen Recht bildet der Straftatbestand der einfachen Körperverletzung grundsätzlich ein Antragsdelikt. Ausnahmen sind in Artikel 123 Absatz 2 StGB abschliessend aufgezählt. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, "wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind". Die Parlamentarische Initiative will diesen Katalog der Ausnahmen erweitern. Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen soll künftig von Amtes wegen verfolgt werden. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, dass diese Straftaten nicht unverfolgt bleiben.</p><p>Kürzlich wurde über eine Studie des Nationalen Forschungsprogramms "Frauen in Recht und Gesellschaft" des Schweizerischen Nationalfonds orientiert. Eine Forschungsgruppe des Genfer Gleichstellungsbüros hat 1500 in einer Paarbeziehung lebende Frauen im Alter von 20 bis 60 Jahren interviewt. Diese repräsentative Umfrage kommt zum Ergebnis, dass in der Schweiz mehr als eine von fünf Frauen während ihres Lebens unter psychischer oder sexueller Gewaltanwendung durch ihren Lebensgefährten zu leiden haben. Die Auswertung der Daten zeigt, dass Gewalt in Paarbeziehungen an keine sozialen oder altersmässigen Grenzen gebunden ist. Sie betrifft Frauen aller sozialen Schichten, Frauen auf dem Land ebenso wie solche in der Stadt, und Frauen jeden Alters. Trotz der grossen Stichprobe muss davon ausgegangen werden, dass die ausgewiesenen Resultate das reale Ausmass der Gewalt in Paarbeziehungen unterrepräsentieren. Aus anderen Studien ist bekannt, dass Frauen nach Aufhebung des Zusammenlebens besonders stark gefährdet sind.</p><p>Diese Form der Gewaltausübung muss als Massenphänomen, nicht als psychologisches Problem einzelner Männer und Frauen, angegangen werden. Die Besonderheit dieses Kriminalitätsbereichs besteht darin, dass die Täter in der Regel in dem Glauben handeln, einen legitimen Anspruch auf Unterordnung durchzusetzen. Diese Haltung kommt nicht von ungefähr. Die Erfahrung zeigt, dass demjenigen Täter viel Verständnis entgegengebracht wird, der aus Ohnmachtsgefühlen heraus zugeschlagen hat, weil er sich seiner Frau situativ unterlegen fühlte. So wird z. B. festgestellt, dass institutionelle Helfende (Ärzte, Polizei, Sozialdienst) noch immer dazu neigen, Gewalt in Paarbeziehungen als Privatangelegenheit zu bagatellisieren. Dieser weit verbreiteten Meinung kann nur begegnet werden, wenn die Strafverfolgung konsequent bei allen Gewaltdelikten im sozialen Nahraum von Amtes wegen erfolgt. Es darf kein Zweifel bestehen, dass das fehlende Unrechtsbewusstsein und das entsprechende gewalttätige Verhalten weder gebilligt noch geduldet werden. Der Verzicht auf das Antragserfordernis bei Gewalt in Beziehungen ist Voraussetzung für die Durchführung von wirksamen Programmen der Gewaltprävention. Es wird auf die Ergebnisse des Domestic Abuse Intervention Project (DAIP-Projekt), Duluth Minnesota, verwiesen.</p><p>Erfahrungsgemäss fällt es Opfern von Gewalt im sozialen Nahraum ausgesprochen schwer, einen Strafantrag zu stellen oder einen solchen aufrechtzuerhalten, da sie vom Täter oder weiteren Angehörigen leicht unter Druck gesetzt werden können. Die konsequente Verfolgung von Amtes wegen entlastet die Opfer und stellt die Strafverfolgung bei diesem schwerwiegenden sozialen Problem in die Verantwortung des Staates. Die Autonomie des Opfers bleibt durch das Zeugnisverweigerungsrecht gewahrt.</p><p>Einfache Körperverletzung ist in Frankreich, in den Niederlanden, in Österreich sowie im angloamerikanischen Recht (USA, Kanada) kein Antragsdelikt. In Deutschland ist dieses Delikt grundsätzlich ein Antragsdelikt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejahe ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Im System des schweizerischen StGB gibt es folgende Unstimmigkeiten: Der Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) ist ein Offizialdelikt, obwohl das für die Strafbarkeit erforderliche Mass an Gewaltanwendung bei diesem Delikt viel weniger weitgehend ist. Ausserdem wirft die Abgrenzung zwischen schwerer (Offizialdelikt) und einfacher (Antragsdelikt) Körperverletzung Probleme auf.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eine Ergänzung von Artikel 123 des Strafgesetzbuches ("Einfache Körperverletzung"):</p><p>Abs. 3 (neu)</p><p>Ist der Täter Ehegatte des Opfers oder lebt er mit diesem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. Der Täter wird auch dann von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat nach Aufhebung des Zusammenlebens begeht.</p>
    • Gewalt gegen Frauen als Offizialdelikt. Revision von Artikel 123 StGB

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