Sexuelle Gewalt in der Ehe als Offizialdelikt. Revision der Artikel 189 und 190 StGB
- ShortId
-
96.465
- Id
-
19960465
- Updated
-
10.02.2026 20:34
- Language
-
de
- Title
-
Sexuelle Gewalt in der Ehe als Offizialdelikt. Revision der Artikel 189 und 190 StGB
- AdditionalIndexing
-
gerichtliche Untersuchung;sexuelle Gewalt;Frau
- 1
-
- L06K050102010305, sexuelle Gewalt
- L05K0107010301, Frau
- L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei den Straftatbeständen der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, wenn der Täter mit dem Opfer verheiratet ist und mit diesem in einer Lebensgemeinschaft lebt. Diese Privilegierung ist nicht länger haltbar. Es ist sachlich nicht vertretbar, dass die Rechtsordnung Ehefrauen als weniger schützenswert deklariert als jede andere Person. Von der Täterseite her ist nicht vertretbar, dass für Ehemänner andere gesetzliche Regelungen gelten sollen als für Fremdtäter. Die Bestimmungen gemäss Artikel 189 und 190 StGB finden namentlich keine Anwendung beim Bestehen eines eheähnlichen Verhältnisses (Rehberg J., AJP 1/93, S. 22). Daraus folgt, dass allein auf den Trauschein abgestellt wird, ob das Verbrechen von Amtes wegen oder auf Antrag hin verfolgt wird.</p><p>Sexuelle Gewalt bildet den massivsten Angriff auf die physische und psychische Integrität des Opfers. Jeder Täter, jeder Ehemann weiss, dass diese Form der Gewalt zur tiefsten Demütigung und Erniedrigung einer Frau führt. Bei dieser Schwere des Verbrechens besteht ein öffentliches Interesse, dass diese Straftaten nicht unverfolgt bleiben. Weder bei gefährlicher Körperverletzung noch bei versuchtem Totschlag, weder bei Raub noch bei Erpressung - was ja auch in Ehen vorkommen kann - erhält der Täter Sonderrechte. Sexuelle Gewalt gegen Kinder, gegen Mädchen, gegen Frauen und gegen Ehefrauen darf nicht als Privatangelegenheit behandelt werden, sondern muss in jedem Fall als Verbrechen von Amtes wegen geahndet werden.</p><p>Kriminologische Studien zeigen klar auf, dass es Opfern von Gewalt im sozialen Nahraum ausgesprochen schwerfällt, einen Antrag zu stellen oder einen solchen aufrechtzuerhalten, da sie vom Täter oder weiteren Angehörigen leicht unter Druck gesetzt werden können. Bei den Straftatbeständen von Artikel 189 und 190 StGB wird das Antragserfordernis so zum wirksamen Täterschutz. Der Verzicht und der Rückzug des Strafantrags sind endgültig und unwiderruflich (Art. 28 Abs. 5, Art. 31 Abs. 2 StGB). Die konsequente Verfolgung von Amtes wegen entlastet die Opfer und stellt die Strafverfolgung bei diesem schwerwiegenden Delikt in die Verantwortung des Staates. Die Autonomie der Opfer bleibt durch das Zeugnisverweigerungsrecht gewahrt.</p><p>Sexuelle Gewalt in der Ehe ist gemäss mehreren Studien weit verbreitet. Die Dunkelziffer ist gross. Damit Gewaltprävention effektiv greifen kann, ist die Aufhebung des Antragserfordernisses unabdingbare Voraussetzung. Im Lichte der neueren kriminologischen Erkenntnisse ist es dringend notwendig, das geltende Recht zu ändern.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer parlamentarischen Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes die Revision der Artikel 189 ("Sexuelle Nötigung") und 190 StGB ("Vergewaltigung"). Beide Strafbestimmungen sind jeweils wie folgt zu ändern:</p><p>- Aufhebung von Absatz 2;</p><p>- Anpassung von Absatz 3 (Aufhebung des letzten Satzes).</p>
- Sexuelle Gewalt in der Ehe als Offizialdelikt. Revision der Artikel 189 und 190 StGB
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bei den Straftatbeständen der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, wenn der Täter mit dem Opfer verheiratet ist und mit diesem in einer Lebensgemeinschaft lebt. Diese Privilegierung ist nicht länger haltbar. Es ist sachlich nicht vertretbar, dass die Rechtsordnung Ehefrauen als weniger schützenswert deklariert als jede andere Person. Von der Täterseite her ist nicht vertretbar, dass für Ehemänner andere gesetzliche Regelungen gelten sollen als für Fremdtäter. Die Bestimmungen gemäss Artikel 189 und 190 StGB finden namentlich keine Anwendung beim Bestehen eines eheähnlichen Verhältnisses (Rehberg J., AJP 1/93, S. 22). Daraus folgt, dass allein auf den Trauschein abgestellt wird, ob das Verbrechen von Amtes wegen oder auf Antrag hin verfolgt wird.</p><p>Sexuelle Gewalt bildet den massivsten Angriff auf die physische und psychische Integrität des Opfers. Jeder Täter, jeder Ehemann weiss, dass diese Form der Gewalt zur tiefsten Demütigung und Erniedrigung einer Frau führt. Bei dieser Schwere des Verbrechens besteht ein öffentliches Interesse, dass diese Straftaten nicht unverfolgt bleiben. Weder bei gefährlicher Körperverletzung noch bei versuchtem Totschlag, weder bei Raub noch bei Erpressung - was ja auch in Ehen vorkommen kann - erhält der Täter Sonderrechte. Sexuelle Gewalt gegen Kinder, gegen Mädchen, gegen Frauen und gegen Ehefrauen darf nicht als Privatangelegenheit behandelt werden, sondern muss in jedem Fall als Verbrechen von Amtes wegen geahndet werden.</p><p>Kriminologische Studien zeigen klar auf, dass es Opfern von Gewalt im sozialen Nahraum ausgesprochen schwerfällt, einen Antrag zu stellen oder einen solchen aufrechtzuerhalten, da sie vom Täter oder weiteren Angehörigen leicht unter Druck gesetzt werden können. Bei den Straftatbeständen von Artikel 189 und 190 StGB wird das Antragserfordernis so zum wirksamen Täterschutz. Der Verzicht und der Rückzug des Strafantrags sind endgültig und unwiderruflich (Art. 28 Abs. 5, Art. 31 Abs. 2 StGB). Die konsequente Verfolgung von Amtes wegen entlastet die Opfer und stellt die Strafverfolgung bei diesem schwerwiegenden Delikt in die Verantwortung des Staates. Die Autonomie der Opfer bleibt durch das Zeugnisverweigerungsrecht gewahrt.</p><p>Sexuelle Gewalt in der Ehe ist gemäss mehreren Studien weit verbreitet. Die Dunkelziffer ist gross. Damit Gewaltprävention effektiv greifen kann, ist die Aufhebung des Antragserfordernisses unabdingbare Voraussetzung. Im Lichte der neueren kriminologischen Erkenntnisse ist es dringend notwendig, das geltende Recht zu ändern.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer parlamentarischen Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes die Revision der Artikel 189 ("Sexuelle Nötigung") und 190 StGB ("Vergewaltigung"). Beide Strafbestimmungen sind jeweils wie folgt zu ändern:</p><p>- Aufhebung von Absatz 2;</p><p>- Anpassung von Absatz 3 (Aufhebung des letzten Satzes).</p>
- Sexuelle Gewalt in der Ehe als Offizialdelikt. Revision der Artikel 189 und 190 StGB
-
- Index
- 1
- Texts
-
- <p>Bei den Straftatbeständen der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, wenn der Täter mit dem Opfer verheiratet ist und mit diesem in einer Lebensgemeinschaft lebt. Diese Privilegierung ist nicht länger haltbar. Es ist sachlich nicht vertretbar, dass die Rechtsordnung Ehefrauen als weniger schützenswert deklariert als jede andere Person. Von der Täterseite her ist nicht vertretbar, dass für Ehemänner andere gesetzliche Regelungen gelten sollen als für Fremdtäter. Die Bestimmungen gemäss Artikel 189 und 190 StGB finden namentlich keine Anwendung beim Bestehen eines eheähnlichen Verhältnisses (Rehberg J., AJP 1/93, S. 22). Daraus folgt, dass allein auf den Trauschein abgestellt wird, ob das Verbrechen von Amtes wegen oder auf Antrag hin verfolgt wird.</p><p>Sexuelle Gewalt bildet den massivsten Angriff auf die physische und psychische Integrität des Opfers. Jeder Täter, jeder Ehemann weiss, dass diese Form der Gewalt zur tiefsten Demütigung und Erniedrigung einer Frau führt. Bei dieser Schwere des Verbrechens besteht ein öffentliches Interesse, dass diese Straftaten nicht unverfolgt bleiben. Weder bei gefährlicher Körperverletzung noch bei versuchtem Totschlag, weder bei Raub noch bei Erpressung - was ja auch in Ehen vorkommen kann - erhält der Täter Sonderrechte. Sexuelle Gewalt gegen Kinder, gegen Mädchen, gegen Frauen und gegen Ehefrauen darf nicht als Privatangelegenheit behandelt werden, sondern muss in jedem Fall als Verbrechen von Amtes wegen geahndet werden.</p><p>Kriminologische Studien zeigen klar auf, dass es Opfern von Gewalt im sozialen Nahraum ausgesprochen schwerfällt, einen Antrag zu stellen oder einen solchen aufrechtzuerhalten, da sie vom Täter oder weiteren Angehörigen leicht unter Druck gesetzt werden können. Bei den Straftatbeständen von Artikel 189 und 190 StGB wird das Antragserfordernis so zum wirksamen Täterschutz. Der Verzicht und der Rückzug des Strafantrags sind endgültig und unwiderruflich (Art. 28 Abs. 5, Art. 31 Abs. 2 StGB). Die konsequente Verfolgung von Amtes wegen entlastet die Opfer und stellt die Strafverfolgung bei diesem schwerwiegenden Delikt in die Verantwortung des Staates. Die Autonomie der Opfer bleibt durch das Zeugnisverweigerungsrecht gewahrt.</p><p>Sexuelle Gewalt in der Ehe ist gemäss mehreren Studien weit verbreitet. Die Dunkelziffer ist gross. Damit Gewaltprävention effektiv greifen kann, ist die Aufhebung des Antragserfordernisses unabdingbare Voraussetzung. Im Lichte der neueren kriminologischen Erkenntnisse ist es dringend notwendig, das geltende Recht zu ändern.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer parlamentarischen Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes die Revision der Artikel 189 ("Sexuelle Nötigung") und 190 StGB ("Vergewaltigung"). Beide Strafbestimmungen sind jeweils wie folgt zu ändern:</p><p>- Aufhebung von Absatz 2;</p><p>- Anpassung von Absatz 3 (Aufhebung des letzten Satzes).</p>
- Sexuelle Gewalt in der Ehe als Offizialdelikt. Revision der Artikel 189 und 190 StGB
Back to List