Personenfreizügigkeit und arbeitsmarktrechtliche Schutzbestimmungen
- ShortId
-
96.466
- Id
-
19960466
- Updated
-
10.04.2024 10:50
- Language
-
de
- Title
-
Personenfreizügigkeit und arbeitsmarktrechtliche Schutzbestimmungen
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Leiharbeit;freie Schlagwörter: Entsendegesetz;Allgemeinverbindlichkeitserklärung;Kompetenzregelung;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Europäische Union;Kanton;freier Personenverkehr;Arbeitsrecht;Arbeitsvermittlungsstelle;EFTA;Gesamtarbeitsvertrag;Arbeitsbedingungen
- 1
-
- L04K05060204, freier Personenverkehr
- L02K0903, Europäische Union
- L03K090204, EFTA
- L05K0702040106, Gesamtarbeitsvertrag
- L05K0806010101, Allgemeinverbindlichkeitserklärung
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L05K0702020304, Arbeitsvermittlungsstelle
- L04K07020502, Arbeitsbedingungen
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L06K080701020108, Kanton
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Einführung der Personenfreizügigkeit bringt zweifellos einen zusätzlichen Konkurrenzdruck auf dem Arbeitsmarkt. Es besteht die Gefahr der verstärkten Rekrutierung billiger Arbeitskräfte im Ausland und der Wettbewerbsverzerrung durch bestimmte Firmen, vor allem auch bei Personalverleihagenturen und Entsendearbeit.</p><p>Wie die Auswertung der EWR-Abstimmung vom 06.12.1992 gezeigt hat (Vox-Analyse), war die Ausländerangst ausschlaggebend für die ablehnende Grundhaltung. Auch aus diesem Gesichtspunkt drängen sich flankierende, EU-kompatible Massnahmen im Inland auf.</p><p>Die vier in der parlamentarischen Initiative vorgeschlagenen Regelungsbereiche sind im folgenden präzisiert und erläutert.</p><p>1. Die erleichterte Einführung von allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen, welche Wirkung auf ganze Branchen und Berufe haben.</p><p>2. Schaffung der Möglichkeit, dass Kantone bei Feststellung von Missbräuchen, nach Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisation für die betroffenen Branchen kantonal gültige, minimale Arbeitsbedingungen, insbesondere Stundenlohnregelungen festlegen und spezielle Organe der Kontrolle und Durchsetzung bestellen können.</p><p>3. Schaffung eines Gesetzes für die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Darin festgehalten werden muss, dass allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge und andere generell, regional oder branchenspezifisch gültige Vorschriften auch für die vorübergehend in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung finden. Insbesondere vorzusehen ist, dass die Einhaltung solcher Vorschriften von den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und/oder den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen auf dem Zivilrechtsweg eingeklagt werden können. Diese Klage muss auch vor schweizerischen Gerichten zulässig sein, wenn in einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag (NAV) entsprechende Gerichtsstandvorschriften vorhanden sind. Bei Verstössen sind neben zivilrechtlichen Konsequenzen auch strafrechtliche Massnahmen vorzusehen.</p><p>4. Sollte im Rahmen der bilateralen Verträge auch das Verbot der Vermittlung von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern aus dem Ausland aufgehoben werden, ist das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personenverleih anzupassen. Neben der Einhaltung bestimmter gesetzlicher Arbeitsvertragsbestimmungen sowie der Lohn- und Arbeitszeitvorschriften aus allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen und NAV's sind auch einzelne Teile (insbesondere Lohnvorschriften) aus einfachen Gesamtarbeitsverträgen für die aus dem Ausland in die Schweiz verliehenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuwenden.</p>
- <p>Gestützt auf Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes schlage ich mit einer parlamentarischen Initiative in Form einer allgemeinen Anregung die Schaffung gesetzlicher Regelungen im Hinblick auf die Einführung des freien Personenverkehrs mit den EU- und EFTA-Staaten vor.</p><p>Diese gesetzlichen Regelungen sollen die bestehenden Vorschriften im Obligationenrecht, im Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und im Arbeitsvermittlungsgesetz verdeutlichen und stärken sowie neu ein Gesetz über entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schaffen. Insbesondere müssen sie vorsehen:</p><p>1. Die erleichterte Einführung von allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen, welche Wirkung auf ganze Branchen und Berufe haben.</p><p>2. Eine gesetzliche Grundlage für die Kompetenz der Kantone, kantonal gültige, minimale Arbeitsbedingungen in bestimmten Branchen festzulegen.</p><p>3. Schaffung eines Gesetzes für die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.</p><p>4. Anpassung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung durch die Aufnahme von Vorschriften über die Einhaltung gesetzlicher Arbeitsvertragsbestimmungen im Falle von Leiharbeit.</p>
- Personenfreizügigkeit und arbeitsmarktrechtliche Schutzbestimmungen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Einführung der Personenfreizügigkeit bringt zweifellos einen zusätzlichen Konkurrenzdruck auf dem Arbeitsmarkt. Es besteht die Gefahr der verstärkten Rekrutierung billiger Arbeitskräfte im Ausland und der Wettbewerbsverzerrung durch bestimmte Firmen, vor allem auch bei Personalverleihagenturen und Entsendearbeit.</p><p>Wie die Auswertung der EWR-Abstimmung vom 06.12.1992 gezeigt hat (Vox-Analyse), war die Ausländerangst ausschlaggebend für die ablehnende Grundhaltung. Auch aus diesem Gesichtspunkt drängen sich flankierende, EU-kompatible Massnahmen im Inland auf.</p><p>Die vier in der parlamentarischen Initiative vorgeschlagenen Regelungsbereiche sind im folgenden präzisiert und erläutert.</p><p>1. Die erleichterte Einführung von allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen, welche Wirkung auf ganze Branchen und Berufe haben.</p><p>2. Schaffung der Möglichkeit, dass Kantone bei Feststellung von Missbräuchen, nach Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisation für die betroffenen Branchen kantonal gültige, minimale Arbeitsbedingungen, insbesondere Stundenlohnregelungen festlegen und spezielle Organe der Kontrolle und Durchsetzung bestellen können.</p><p>3. Schaffung eines Gesetzes für die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Darin festgehalten werden muss, dass allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge und andere generell, regional oder branchenspezifisch gültige Vorschriften auch für die vorübergehend in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung finden. Insbesondere vorzusehen ist, dass die Einhaltung solcher Vorschriften von den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und/oder den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen auf dem Zivilrechtsweg eingeklagt werden können. Diese Klage muss auch vor schweizerischen Gerichten zulässig sein, wenn in einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag (NAV) entsprechende Gerichtsstandvorschriften vorhanden sind. Bei Verstössen sind neben zivilrechtlichen Konsequenzen auch strafrechtliche Massnahmen vorzusehen.</p><p>4. Sollte im Rahmen der bilateralen Verträge auch das Verbot der Vermittlung von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern aus dem Ausland aufgehoben werden, ist das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personenverleih anzupassen. Neben der Einhaltung bestimmter gesetzlicher Arbeitsvertragsbestimmungen sowie der Lohn- und Arbeitszeitvorschriften aus allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen und NAV's sind auch einzelne Teile (insbesondere Lohnvorschriften) aus einfachen Gesamtarbeitsverträgen für die aus dem Ausland in die Schweiz verliehenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuwenden.</p>
- <p>Gestützt auf Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes schlage ich mit einer parlamentarischen Initiative in Form einer allgemeinen Anregung die Schaffung gesetzlicher Regelungen im Hinblick auf die Einführung des freien Personenverkehrs mit den EU- und EFTA-Staaten vor.</p><p>Diese gesetzlichen Regelungen sollen die bestehenden Vorschriften im Obligationenrecht, im Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und im Arbeitsvermittlungsgesetz verdeutlichen und stärken sowie neu ein Gesetz über entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schaffen. Insbesondere müssen sie vorsehen:</p><p>1. Die erleichterte Einführung von allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen, welche Wirkung auf ganze Branchen und Berufe haben.</p><p>2. Eine gesetzliche Grundlage für die Kompetenz der Kantone, kantonal gültige, minimale Arbeitsbedingungen in bestimmten Branchen festzulegen.</p><p>3. Schaffung eines Gesetzes für die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.</p><p>4. Anpassung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung durch die Aufnahme von Vorschriften über die Einhaltung gesetzlicher Arbeitsvertragsbestimmungen im Falle von Leiharbeit.</p>
- Personenfreizügigkeit und arbeitsmarktrechtliche Schutzbestimmungen
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