Gesamtarbeitsverträge. Artikel 357b OR. Änderung
- ShortId
-
96.471
- Id
-
19960471
- Updated
-
10.04.2024 17:24
- Language
-
de
- Title
-
Gesamtarbeitsverträge. Artikel 357b OR. Änderung
- AdditionalIndexing
-
Kompetenzregelung;Gesamtarbeitsvertrag;Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- 1
-
- L05K0702040106, Gesamtarbeitsvertrag
- L04K07020301, Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- L03K080704, Kompetenzregelung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Sozialpartner setzen üblicherweise für den Vollzug der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen sogenannte paritätische Kommissionen ein. Artikel 357b des Obligationenrechtes in der heutigen Fassung schränkt die Kompetenzen dieser Vollzugsorgane ein; sämtliche Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses können lediglich festgestellt, nicht aber in eigener Kompetenz der Partner von Gesamtarbeitsverträgen korrigiert werden.</p><p>Im Kanton Basel-Stadt ist z. B. ein vertragliches Schiedsgericht, dessen Sekretariat vom "ständigen staatlichen Einigungsamt" geführt wird, zuständig, um Vertragsverletzungen festzustellen. Kommen die Firmen, bei welchen eine Vertragsverletzung festgestellt worden ist, der Aufforderung zur freiwilligen Begleichung der Schuld nicht nach, so kann die paritätische Kommission stellvertretend für die Sozialpartner lediglich eine Konventionalstrafe festlegen. Die geschädigten Arbeitnehmer müssen ihre Forderungen vor dem Arbeitsgericht geltend machen.</p><p>Das heutige Verfahren gemäss Artikel 357b des Obligationenrechtes ist sehr kompliziert und administrativ aufwendig. Es müssen nicht nur die Vollzugsorgane des Gesamtarbeitsvertrages, sondern auch die ordentlichen Gerichte tätig werden, um die Verletzungen eines privatrechtlichen Vertrages zu ahnden. Es würde eine wesentliche Vereinfachung bedeuten, wenn Artikel 357b des Obligationenrechtes den Partnern von Gesamtarbeitsverträgen die umfassende - oder zumindest eine weitgehende - Vollzugskompetenz nicht entziehen würde. In der geltenden Fassung sind die Befugnisse der Partner von Gesamtarbeitsverträgen durch abschliessende Aufzählung der Kompetenzen klar begrenzt. Bei einer Kompetenzerweiterung könnten die paritätischen Kommissionen Entscheide treffen und durchsetzen, welche die Partei, die gegen den Gesamtarbeitsvertrag verstossen hat, verpflichten würden, den Schaden zu ersetzen. Komplizierte Instanzenwege und die Anrufung ordentlicher Gerichte würden wegfallen. Durch die Einfügung von "insbesondere" und die Streichung von "wobei der Anspruch nur auf Feststellung geht" würde die Aufzählung den abschliessenden und einschränkenden Charakter verlieren und müsste bloss exemplifizierend interpretiert werden.</p><p>Die korrigierte Fassung von Artikel 357b des Obligationenrechtes, welche den Partnern von Gesamtarbeitsverträgen mehr Kompetenz einräumt, liegt in der Philosophie des schweizerischen Gesetzgebers, welcher der Vertragsautonomie weiten Raum lässt. Eine Neuregelung von Artikel 357b des Obligationenrechtes stärkt die Sozialpartnerschaft. Der einzelne Arbeitnehmer wird davon entlastet, gegen seinen Arbeitgeber zu klagen, was insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten angezeigt erscheint. Die Kantone werden insofern entlastet, als zahlreiche Verfahren, deren Kosten gemäss gesetzlicher Vorschrift die Kantone zu tragen haben, wegfallen (vgl. Art. 343 OR).</p><p>Die anbegehrte Änderung ist auch als Deregulationsmassnahme zu sehen, weil unnötiger administrativer Aufwand wegfallen würde.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Artikel 357b Absatz 1 Buchstabe a des Obligationenrechtes ist wie folgt zu ändern:</p><p>"In einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag können die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusteht, soweit es sich insbesondere um folgende Gegenstände handelt:</p><p>a. Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses ...." (Der Nachsatz, "wobei der Anspruch nur auf Feststellung geht", ist ersatzlos zu streichen).</p>
- Gesamtarbeitsverträge. Artikel 357b OR. Änderung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Sozialpartner setzen üblicherweise für den Vollzug der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen sogenannte paritätische Kommissionen ein. Artikel 357b des Obligationenrechtes in der heutigen Fassung schränkt die Kompetenzen dieser Vollzugsorgane ein; sämtliche Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses können lediglich festgestellt, nicht aber in eigener Kompetenz der Partner von Gesamtarbeitsverträgen korrigiert werden.</p><p>Im Kanton Basel-Stadt ist z. B. ein vertragliches Schiedsgericht, dessen Sekretariat vom "ständigen staatlichen Einigungsamt" geführt wird, zuständig, um Vertragsverletzungen festzustellen. Kommen die Firmen, bei welchen eine Vertragsverletzung festgestellt worden ist, der Aufforderung zur freiwilligen Begleichung der Schuld nicht nach, so kann die paritätische Kommission stellvertretend für die Sozialpartner lediglich eine Konventionalstrafe festlegen. Die geschädigten Arbeitnehmer müssen ihre Forderungen vor dem Arbeitsgericht geltend machen.</p><p>Das heutige Verfahren gemäss Artikel 357b des Obligationenrechtes ist sehr kompliziert und administrativ aufwendig. Es müssen nicht nur die Vollzugsorgane des Gesamtarbeitsvertrages, sondern auch die ordentlichen Gerichte tätig werden, um die Verletzungen eines privatrechtlichen Vertrages zu ahnden. Es würde eine wesentliche Vereinfachung bedeuten, wenn Artikel 357b des Obligationenrechtes den Partnern von Gesamtarbeitsverträgen die umfassende - oder zumindest eine weitgehende - Vollzugskompetenz nicht entziehen würde. In der geltenden Fassung sind die Befugnisse der Partner von Gesamtarbeitsverträgen durch abschliessende Aufzählung der Kompetenzen klar begrenzt. Bei einer Kompetenzerweiterung könnten die paritätischen Kommissionen Entscheide treffen und durchsetzen, welche die Partei, die gegen den Gesamtarbeitsvertrag verstossen hat, verpflichten würden, den Schaden zu ersetzen. Komplizierte Instanzenwege und die Anrufung ordentlicher Gerichte würden wegfallen. Durch die Einfügung von "insbesondere" und die Streichung von "wobei der Anspruch nur auf Feststellung geht" würde die Aufzählung den abschliessenden und einschränkenden Charakter verlieren und müsste bloss exemplifizierend interpretiert werden.</p><p>Die korrigierte Fassung von Artikel 357b des Obligationenrechtes, welche den Partnern von Gesamtarbeitsverträgen mehr Kompetenz einräumt, liegt in der Philosophie des schweizerischen Gesetzgebers, welcher der Vertragsautonomie weiten Raum lässt. Eine Neuregelung von Artikel 357b des Obligationenrechtes stärkt die Sozialpartnerschaft. Der einzelne Arbeitnehmer wird davon entlastet, gegen seinen Arbeitgeber zu klagen, was insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten angezeigt erscheint. Die Kantone werden insofern entlastet, als zahlreiche Verfahren, deren Kosten gemäss gesetzlicher Vorschrift die Kantone zu tragen haben, wegfallen (vgl. Art. 343 OR).</p><p>Die anbegehrte Änderung ist auch als Deregulationsmassnahme zu sehen, weil unnötiger administrativer Aufwand wegfallen würde.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Artikel 357b Absatz 1 Buchstabe a des Obligationenrechtes ist wie folgt zu ändern:</p><p>"In einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag können die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusteht, soweit es sich insbesondere um folgende Gegenstände handelt:</p><p>a. Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses ...." (Der Nachsatz, "wobei der Anspruch nur auf Feststellung geht", ist ersatzlos zu streichen).</p>
- Gesamtarbeitsverträge. Artikel 357b OR. Änderung
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