Novartis. Insidergeschäfte
- ShortId
-
96.1029
- Id
-
19961029
- Updated
-
24.06.2025 21:14
- Language
-
de
- Title
-
Novartis. Insidergeschäfte
- AdditionalIndexing
-
Wirtschaftsstrafrecht;Fusion von Unternehmen;chemische Industrie
- 1
-
- L06K070301020103, Fusion von Unternehmen
- L04K07050103, chemische Industrie
- L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Tatbestand des lnsiderdeliktes wird in Artikel 161 (Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen) des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Die Kompetenzen zur Verfolgung und Bestrafung von allfälligen Tätern im Sinne dieses Artikels liegen bei den zuständigen kantonalen Behörden.</p><p>Das Börsenkommissariat des Kantons Zürich führt als Aufsichtsbehörde über den Wertpapierhandel von Amtes wegen bei jeder Fusion oder Übernahme eine Untersuchung über die Kursentwicklung und die Handelsumsätze der direkt betroffenen Titel durch. Es steht zudem in direktem Kontakt mit den betroffenen Gesellschaften und erarbeitet auf der Grundlage der erhaltenen Daten eine Chronologie der Fusion bzw. Übernahme. Dies geschah in enger Zusammenarbeit mit dem Börsenkommissariat des Kantons Basel Stadt auch im Zusammenhang mit der Fusion von Sandoz und Ciba-Geigy. Entgegen den in der Presse hochgespielten Vermutungen über allfällige Insiderdelikte kam es beim Handel in den betroffenen Titeln der Sandoz und der Ciba-Geigy sowie bei den Derivaten auf diese Titel (Optionen und Futures) zu keinen wesentlichen Umsatzsteigerungen. Eine leichte Zunahme des Handels mit den Aktien der Ciba-Geigy konnte als Reaktion auf einen Artikel in der Finanz & Wirtschaft vom 5. März 1996 beobachtet werden. Einzig bei den Derivaten auf den Schweizerischen Aktienindex (SMI) kam es zu einer leichten Zunahme des Handelsvolumens. Der SMI Index ist jedoch für die Erfüllung des Tatbestandes des Insiderdeliktes i.S. von Artikel 161 StGB nur mittelbar geeignet, er berechnet sich auf der Grundlage der Aktien von 21 Gesellschaften. Ein erhöhter Handel kam wie üblich bei Geschäftszusammenschlüssen dieses Ausmasses erst mit Bekanntwerden der Fusion im Wallstreet-Journal auf. Diese Veröffentlichung war jedoch allen Lesern gleichermassen zugänglich. In diesem Sinne kann auch nicht von einem Vergehen i.S. von Artikel 161 StGB gesprochen werden.</p><p>Die Ermittlungskompetenz und die strafrechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Insiderdeliktes liegt bei den Kantonen Für eine Strafverfolgung bei Insiderdelikten durch den Bund müsste eine entsprechende Kompetenz zuerst geschaffen werden; eine solche Verfassungsänderung vermochte aber nicht auf den Fall Novartis zurückzuwirken. Dass der Bund im Rahmen seiner Aufsicht über die Einhaltung und den Vollzug von Bundesrecht durch die Kantone einschreitet, ist angesichts der fachkompetenten Behandlung des vorliegenden Falles nicht angezeigt.</p>
- <p>Die Fusion von Sandoz und Ciba-Geigy, die in einem am 6. 3. 1996 im Wallstreet-Journal erschienenen Communiqué mitgeteilt wurde, hat den Börsenwert der Novartis explodieren lassen.</p><p>Inhaber von Aktien sowie Spekulanten haben innerhalb einiger Stunden Dutzende von Millionen verdient.</p><p>Nach mehreren Quellen (Cash 15. 3. 1996) sind dabei Insiderdelikte begangen worden.</p><p>Welche dringlichen Massnahmen wird der Bundesrat ergreifen, damit allfällige Delinquenten gefasst und bestraft werden können ?</p>
- Novartis. Insidergeschäfte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Tatbestand des lnsiderdeliktes wird in Artikel 161 (Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen) des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Die Kompetenzen zur Verfolgung und Bestrafung von allfälligen Tätern im Sinne dieses Artikels liegen bei den zuständigen kantonalen Behörden.</p><p>Das Börsenkommissariat des Kantons Zürich führt als Aufsichtsbehörde über den Wertpapierhandel von Amtes wegen bei jeder Fusion oder Übernahme eine Untersuchung über die Kursentwicklung und die Handelsumsätze der direkt betroffenen Titel durch. Es steht zudem in direktem Kontakt mit den betroffenen Gesellschaften und erarbeitet auf der Grundlage der erhaltenen Daten eine Chronologie der Fusion bzw. Übernahme. Dies geschah in enger Zusammenarbeit mit dem Börsenkommissariat des Kantons Basel Stadt auch im Zusammenhang mit der Fusion von Sandoz und Ciba-Geigy. Entgegen den in der Presse hochgespielten Vermutungen über allfällige Insiderdelikte kam es beim Handel in den betroffenen Titeln der Sandoz und der Ciba-Geigy sowie bei den Derivaten auf diese Titel (Optionen und Futures) zu keinen wesentlichen Umsatzsteigerungen. Eine leichte Zunahme des Handels mit den Aktien der Ciba-Geigy konnte als Reaktion auf einen Artikel in der Finanz & Wirtschaft vom 5. März 1996 beobachtet werden. Einzig bei den Derivaten auf den Schweizerischen Aktienindex (SMI) kam es zu einer leichten Zunahme des Handelsvolumens. Der SMI Index ist jedoch für die Erfüllung des Tatbestandes des Insiderdeliktes i.S. von Artikel 161 StGB nur mittelbar geeignet, er berechnet sich auf der Grundlage der Aktien von 21 Gesellschaften. Ein erhöhter Handel kam wie üblich bei Geschäftszusammenschlüssen dieses Ausmasses erst mit Bekanntwerden der Fusion im Wallstreet-Journal auf. Diese Veröffentlichung war jedoch allen Lesern gleichermassen zugänglich. In diesem Sinne kann auch nicht von einem Vergehen i.S. von Artikel 161 StGB gesprochen werden.</p><p>Die Ermittlungskompetenz und die strafrechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Insiderdeliktes liegt bei den Kantonen Für eine Strafverfolgung bei Insiderdelikten durch den Bund müsste eine entsprechende Kompetenz zuerst geschaffen werden; eine solche Verfassungsänderung vermochte aber nicht auf den Fall Novartis zurückzuwirken. Dass der Bund im Rahmen seiner Aufsicht über die Einhaltung und den Vollzug von Bundesrecht durch die Kantone einschreitet, ist angesichts der fachkompetenten Behandlung des vorliegenden Falles nicht angezeigt.</p>
- <p>Die Fusion von Sandoz und Ciba-Geigy, die in einem am 6. 3. 1996 im Wallstreet-Journal erschienenen Communiqué mitgeteilt wurde, hat den Börsenwert der Novartis explodieren lassen.</p><p>Inhaber von Aktien sowie Spekulanten haben innerhalb einiger Stunden Dutzende von Millionen verdient.</p><p>Nach mehreren Quellen (Cash 15. 3. 1996) sind dabei Insiderdelikte begangen worden.</p><p>Welche dringlichen Massnahmen wird der Bundesrat ergreifen, damit allfällige Delinquenten gefasst und bestraft werden können ?</p>
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