Pro Litteris

ShortId
96.1033
Id
19961033
Updated
24.06.2025 21:05
Language
de
Title
Pro Litteris
AdditionalIndexing
Reproduktion;Vollzug von Beschlüssen;literarisches und künstlerisches Eigentum;Urheberrecht;parastaatliche Verwaltung
1
  • L04K16020403, Urheberrecht
  • L04K01060311, literarisches und künstlerisches Eigentum
  • L04K12010108, Reproduktion
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K08060110, parastaatliche Verwaltung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der in Artikel 20 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (URG) verankerte Anspruch der Urheber auf eine Vergütung für das Kopieren ihrer geschützten Werke zum internen Gebrauch gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c URG ist privatrechtlicher Natur; seine Geltendmachung durch die Pro Litteris geschieht nicht in Ausübung einer hoheitlichen Funktion.</p><p>Die Pro Litteris gehört folglich nicht zu den Organisationen, die im Auftrag des Bundes Vollzugsaufgaben wahrnehmen. Sie ist eine genossenschaftlich organisierte Gesellschaft der Urheber und Verleger, welche die Urheberrechte ihrer Mitglieder im Rahmen der Privatautonomie verwertet. In ihrer Eigenschaft als Verwertungsgesellschaft ist sie jedoch einer Aufsicht unterstellt, die mit derjenigen im Versicherungswesen und bei den Banken vergleichbar ist.</p><p>2. Die Erteilung einer Bewilligung zur Wahrnehmung von Urheberrechten ist von der Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen abhängig. Um eine Bewilligung zu erlangen, muss eine Verwertungsgesellschaft insbesondere nach schweizerischem Recht gegründet werden, ihren Sitz in der Schweiz haben, den Urhebern ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen und für eine wirtschaftliche Verwertung Gewähr bieten. In der Regel wird pro Werkkategorie nur eine Bewilligung erteilt. Bewerben sich mehrere Gesellschaften für eine Bewilligung in demselben Nutzungsbereich, so ist die Bewilligung grundsätzlich demjenigen Bewerber zu erteilen, der die besten Voraussetzungen für eine effiziente Verwertungstätigkeit mitbringt.</p><p>3. Die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften ist darauf ausgerichtet, einer missbräuchlichen Ausnützung der faktischen Monopolstellung entgegenzuwirken, welche diese Selbsthilfeorganisationen der Kulturschaffenden in ihrer Funktion als Bindeglied zwischen den Inhabern von Urheberrechten und den Werknutzern einnehmen. Von dieser Missbrauchskontrolle abgesehen üben die Verwertungsgesellschaften ihre Tätigkeit im Rahmen der Privatautonomie aus. Der Bund kann ihnen also nicht vorschreiben, wie sie bei der Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche vorzugehen haben.</p><p>Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verwertungsgesellschaften dazu verpflichtet sind, für die von ihnen beanspruchten Vergütungen Tarife aufzustellen. Sie müssen mit den massgebenden Verbänden der Werknutzer über die Tarife verhandeln und diese anschliessend der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) zur Genehmigung unterbreiten. Der Tarif der Pro Litteris für das Fotokopieren geschützter Werke hat dieses Genehmigungsverfahren durchlaufen, und er entspricht in allen Punkten dem mit den Nutzerverbänden (Dachverband der Urheberrechtsnutzer, Vorort, Schweizerischer Verband usw.) erzielten Verhandlungsergebnis. Die Pro Litteris hat sich übrigens auch in bezug auf die Anwendung des rechtskräftigen Reprographietarifs mit den vorerwähnten Organisationen und Verbänden abgesprochen.</p><p>Da zwischen der Pro Litteris und den relevanten Nutzerverbänden eine Einigung vorlag, verzichtete der Preisüberwacher, dem in diesem Bereich ein Empfehlungsrecht zusteht, auf die Abgabe einer Stellungnahme zum fraglichen Tarif.</p><p>4. Die Bundesaufsicht sieht neben der Tarifkontrolle durch die Schiedskommission auch eine Kontrolle über die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum vor. Das Institut hat die alljährlichen Geschäftsberichte der Verwertungsgesellschaften zu prüfen und zu genehmigen. Es kontrolliert dabei insbesondere die Einnahmen und Ausgaben, die Verwendung des Einnahmenüberschusses und die Entwicklung des Spesenprozentsatzes.</p><p>Der Spesensatz der schweizerischen Verwertungsgesellschaften liegt im Durchschnitt bei etwa 20 Prozent der Einnahmen. Bei der Beurteilung der administrativen Kosten der Urheberrechtsverwertung ist zu berücksichtigen, dass diese Kosten nicht durch eine blosse Inkassotätigkeit entstehen. Bevor Vergütungen eingezogen werden können, muss ein Verwertungsbereich durch das Aufstellen und Aushandeln von Tarifen mit den Nutzerverbänden und das Durchlaufen des Tarifgenehmigungsverfahrens erschlossen werden. Je grösser die Anzahl der von einem Tarif betroffenen Nutzer ist, um so grösser wird der Aufwand für den Einzug der Vergütungen. In vielen Bereichen müssen auch Massnahmen zur Überwachung des Marktes getroffen werden; dazu kommt die Prozessführung im Fall der unerlaubten Nutzung bzw. der Nichtbezahlung der geschuldeten Vergütung. Noch aufwendiger als die Geltendmachung der Entschädigungen ist in der Regel die Ausschüttung der eingenommenen Beträge an die Berechtigten. Sie erfolgt gestützt auf komplexe Verteilungsreglemente und mit Hilfe hochentwickelter Datenverarbeitungssysteme. Je höher die Anforderungen an ein Verteilungssystem sind, um so aufwendiger und teurer wird die Verwertungstätigkeit.</p><p>Aus den vorerwähnten Gründen sagt der Spesensatz an sich wenig über die Effizienz einer Verwertungsgesellschaft aus. Dieser Spesensatz ist schon deshalb relativ hoch, weil die Verwertungsgesellschaften von Gesetzes wegen zu einer möglichst lückenlosen Erfassung der Nutzer und einer möglichst genauen Verteilung der Einnahmen verpflichtet sind.</p><p>Im Rahmen der Aufsicht über die Geschäftsführung wird der Spesensatz insbesondere daraufhin geprüft, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er sich von einer Geschäftsperiode zur anderen verändert. Über eine entsprechende Veränderung müssen die Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde in ihrem jährlichen Geschäftsbericht Rechenschaft ablegen, dies gilt insbesondere für den Fall einer Erhöhung des Spesensatzes.</p><p>5. Es war damit zu rechnen, dass die Implementierung der Fotokopierentschädigung mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein würde. Das hängt auch mit einem fehlenden Rechtsbewusstsein zusammen. Nach altem Recht war das betriebsinterne Fotokopieren zu Informations- oder Dokumentationszwecken nicht erlaubt. Für jede einzelne Kopie hätte die Zustimmung des Inhabers der Urheberrechte eingeholt werden müssen. Diese praxisfremde Regelung blieb jedoch unbeachtet, und es wurde einfach illegal kopiert. Nach der neuen Regelung ist das Kopieren geschützter Werke zum internen Gebrauch zwar erlaubt, aber dem Urheber steht dafür ein Anspruch auf Vergütung zu. Der Gesetzgeber hat also die Fotokopierpraxis aus der Illegalität herausgeführt, ohne dabei die wirtschaftlichen Interessen der Urheber zu vernachlässigen. Für diesen Interessenausgleich haben gewisse Kreise offensichtlich nur solange Verständnis aufgebracht, als die Vergütung für das Kopieren geschützter Werke nicht geltend gemacht worden ist.</p><p>Es ist auch verständlich, dass bei der Umsetzung dieses neuen Vergütungssystems in die Praxis gewisse Probleme entstehen. Das Instrumentarium, um diese Probleme zu lösen, ist jedoch vorhanden. Sie werden je nach ihrer Natur durch die Betroffenen selbst, mit Hilfe der Aufsichtsbehörde, im Rahmen einer Tarifrevision oder eines Musterprozesses gelöst werden müssen. Die Durchsetzung offensichtlich ungerechtfertigter Forderungen der Pro Litteris gegenüber den Nutzern ist nicht zu befürchten. Einerseits bietet der von der Schiedskommission genehmigte Reprographietarif den Nutzern dafür Gewähr, dass die Pro Litteris nicht unangemessen hohe Forderungen stellen kann. Andererseits wird die Pro Litteris bei Zweifeln des einzelnen Nutzers an der Rechtmässigkeit der Forderung den ordentlichen Rechtsweg beschreiten müssen, um diese durchzusetzen. Die Geltendmachung der Vergütung in ganz offensichtlich ungerechtfertigten Fällen - wie zum Beispiel gegenüber Betrieben, die gar kein Kopiergerät besitzen - würde zudem die Aufsichtsbehörde auf den Plan rufen, weil darin eine missbräuchliche Anwendung des Tarifs gesehen werden könnte.</p><p>Für die Einrichtung einer Ombudsstelle besteht nach der Auffassung des Bundesrates unter den gegebenen Umständen auch deshalb kein Bedarf, weil diese Funktion zumindest teilweise durch das Institut für Geistiges Eigentum abgedeckt wird. Es kann einerseits die Nutzer als neutrale Instanz über die Rechtslage, den Inhalt des Reprographietarifs und die Rechtsstellung der Pro Litteris umfassend und objektiv informieren, und es hat andererseits als Kontrollorgan auch die Möglichkeit, einer missbräuchlichen Tarifanwendung entgegenzuwirken.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Landauf, landab sorgt derzeit die Pro Litteris mit ihren Einzahlungsscheinen (Urheberrechtsabgaben auf Fotokopien) für Unmut. In diesem Zusammenhang stellen sich einige grundsätzliche Fragen:</p><p>1. Wie viele private Organisationen und Firmen vollziehen derzeit im Auftrag des Bundes Gesetze (ohne Sozialversicherungen)?</p><p>2. Wie werden diese Partner ausgewählt?</p><p>3. Wie stellt der Bund sicher, dass Information und Vollzug zeit- und sachgerecht erfolgen?</p><p>4. Wie kontrolliert der Bund die Verwendung der eingegangenen Gelder? Die Pro Litteris etwa gibt an, dass rund ein Viertel der Einnahmen in die Verwaltung der Organisation fliesst - ein Prozentsatz, der als unanständig hoch erscheint.</p><p>5. Ist der Bund gewillt, für die Pro Litteris und ähnliche Fälle eine Ombudsstelle einzurichten, damit offensichtlich ungerechtfertigte Forderungen und Streitigkeiten auch ausserhalb des ordentlichen Rechtsweges (Streitwert lässt Gerichtswert oft zur Farce verkommen) erledigt werden können?</p>
  • Pro Litteris
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der in Artikel 20 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (URG) verankerte Anspruch der Urheber auf eine Vergütung für das Kopieren ihrer geschützten Werke zum internen Gebrauch gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c URG ist privatrechtlicher Natur; seine Geltendmachung durch die Pro Litteris geschieht nicht in Ausübung einer hoheitlichen Funktion.</p><p>Die Pro Litteris gehört folglich nicht zu den Organisationen, die im Auftrag des Bundes Vollzugsaufgaben wahrnehmen. Sie ist eine genossenschaftlich organisierte Gesellschaft der Urheber und Verleger, welche die Urheberrechte ihrer Mitglieder im Rahmen der Privatautonomie verwertet. In ihrer Eigenschaft als Verwertungsgesellschaft ist sie jedoch einer Aufsicht unterstellt, die mit derjenigen im Versicherungswesen und bei den Banken vergleichbar ist.</p><p>2. Die Erteilung einer Bewilligung zur Wahrnehmung von Urheberrechten ist von der Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen abhängig. Um eine Bewilligung zu erlangen, muss eine Verwertungsgesellschaft insbesondere nach schweizerischem Recht gegründet werden, ihren Sitz in der Schweiz haben, den Urhebern ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen und für eine wirtschaftliche Verwertung Gewähr bieten. In der Regel wird pro Werkkategorie nur eine Bewilligung erteilt. Bewerben sich mehrere Gesellschaften für eine Bewilligung in demselben Nutzungsbereich, so ist die Bewilligung grundsätzlich demjenigen Bewerber zu erteilen, der die besten Voraussetzungen für eine effiziente Verwertungstätigkeit mitbringt.</p><p>3. Die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften ist darauf ausgerichtet, einer missbräuchlichen Ausnützung der faktischen Monopolstellung entgegenzuwirken, welche diese Selbsthilfeorganisationen der Kulturschaffenden in ihrer Funktion als Bindeglied zwischen den Inhabern von Urheberrechten und den Werknutzern einnehmen. Von dieser Missbrauchskontrolle abgesehen üben die Verwertungsgesellschaften ihre Tätigkeit im Rahmen der Privatautonomie aus. Der Bund kann ihnen also nicht vorschreiben, wie sie bei der Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche vorzugehen haben.</p><p>Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verwertungsgesellschaften dazu verpflichtet sind, für die von ihnen beanspruchten Vergütungen Tarife aufzustellen. Sie müssen mit den massgebenden Verbänden der Werknutzer über die Tarife verhandeln und diese anschliessend der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) zur Genehmigung unterbreiten. Der Tarif der Pro Litteris für das Fotokopieren geschützter Werke hat dieses Genehmigungsverfahren durchlaufen, und er entspricht in allen Punkten dem mit den Nutzerverbänden (Dachverband der Urheberrechtsnutzer, Vorort, Schweizerischer Verband usw.) erzielten Verhandlungsergebnis. Die Pro Litteris hat sich übrigens auch in bezug auf die Anwendung des rechtskräftigen Reprographietarifs mit den vorerwähnten Organisationen und Verbänden abgesprochen.</p><p>Da zwischen der Pro Litteris und den relevanten Nutzerverbänden eine Einigung vorlag, verzichtete der Preisüberwacher, dem in diesem Bereich ein Empfehlungsrecht zusteht, auf die Abgabe einer Stellungnahme zum fraglichen Tarif.</p><p>4. Die Bundesaufsicht sieht neben der Tarifkontrolle durch die Schiedskommission auch eine Kontrolle über die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum vor. Das Institut hat die alljährlichen Geschäftsberichte der Verwertungsgesellschaften zu prüfen und zu genehmigen. Es kontrolliert dabei insbesondere die Einnahmen und Ausgaben, die Verwendung des Einnahmenüberschusses und die Entwicklung des Spesenprozentsatzes.</p><p>Der Spesensatz der schweizerischen Verwertungsgesellschaften liegt im Durchschnitt bei etwa 20 Prozent der Einnahmen. Bei der Beurteilung der administrativen Kosten der Urheberrechtsverwertung ist zu berücksichtigen, dass diese Kosten nicht durch eine blosse Inkassotätigkeit entstehen. Bevor Vergütungen eingezogen werden können, muss ein Verwertungsbereich durch das Aufstellen und Aushandeln von Tarifen mit den Nutzerverbänden und das Durchlaufen des Tarifgenehmigungsverfahrens erschlossen werden. Je grösser die Anzahl der von einem Tarif betroffenen Nutzer ist, um so grösser wird der Aufwand für den Einzug der Vergütungen. In vielen Bereichen müssen auch Massnahmen zur Überwachung des Marktes getroffen werden; dazu kommt die Prozessführung im Fall der unerlaubten Nutzung bzw. der Nichtbezahlung der geschuldeten Vergütung. Noch aufwendiger als die Geltendmachung der Entschädigungen ist in der Regel die Ausschüttung der eingenommenen Beträge an die Berechtigten. Sie erfolgt gestützt auf komplexe Verteilungsreglemente und mit Hilfe hochentwickelter Datenverarbeitungssysteme. Je höher die Anforderungen an ein Verteilungssystem sind, um so aufwendiger und teurer wird die Verwertungstätigkeit.</p><p>Aus den vorerwähnten Gründen sagt der Spesensatz an sich wenig über die Effizienz einer Verwertungsgesellschaft aus. Dieser Spesensatz ist schon deshalb relativ hoch, weil die Verwertungsgesellschaften von Gesetzes wegen zu einer möglichst lückenlosen Erfassung der Nutzer und einer möglichst genauen Verteilung der Einnahmen verpflichtet sind.</p><p>Im Rahmen der Aufsicht über die Geschäftsführung wird der Spesensatz insbesondere daraufhin geprüft, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er sich von einer Geschäftsperiode zur anderen verändert. Über eine entsprechende Veränderung müssen die Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde in ihrem jährlichen Geschäftsbericht Rechenschaft ablegen, dies gilt insbesondere für den Fall einer Erhöhung des Spesensatzes.</p><p>5. Es war damit zu rechnen, dass die Implementierung der Fotokopierentschädigung mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein würde. Das hängt auch mit einem fehlenden Rechtsbewusstsein zusammen. Nach altem Recht war das betriebsinterne Fotokopieren zu Informations- oder Dokumentationszwecken nicht erlaubt. Für jede einzelne Kopie hätte die Zustimmung des Inhabers der Urheberrechte eingeholt werden müssen. Diese praxisfremde Regelung blieb jedoch unbeachtet, und es wurde einfach illegal kopiert. Nach der neuen Regelung ist das Kopieren geschützter Werke zum internen Gebrauch zwar erlaubt, aber dem Urheber steht dafür ein Anspruch auf Vergütung zu. Der Gesetzgeber hat also die Fotokopierpraxis aus der Illegalität herausgeführt, ohne dabei die wirtschaftlichen Interessen der Urheber zu vernachlässigen. Für diesen Interessenausgleich haben gewisse Kreise offensichtlich nur solange Verständnis aufgebracht, als die Vergütung für das Kopieren geschützter Werke nicht geltend gemacht worden ist.</p><p>Es ist auch verständlich, dass bei der Umsetzung dieses neuen Vergütungssystems in die Praxis gewisse Probleme entstehen. Das Instrumentarium, um diese Probleme zu lösen, ist jedoch vorhanden. Sie werden je nach ihrer Natur durch die Betroffenen selbst, mit Hilfe der Aufsichtsbehörde, im Rahmen einer Tarifrevision oder eines Musterprozesses gelöst werden müssen. Die Durchsetzung offensichtlich ungerechtfertigter Forderungen der Pro Litteris gegenüber den Nutzern ist nicht zu befürchten. Einerseits bietet der von der Schiedskommission genehmigte Reprographietarif den Nutzern dafür Gewähr, dass die Pro Litteris nicht unangemessen hohe Forderungen stellen kann. Andererseits wird die Pro Litteris bei Zweifeln des einzelnen Nutzers an der Rechtmässigkeit der Forderung den ordentlichen Rechtsweg beschreiten müssen, um diese durchzusetzen. Die Geltendmachung der Vergütung in ganz offensichtlich ungerechtfertigten Fällen - wie zum Beispiel gegenüber Betrieben, die gar kein Kopiergerät besitzen - würde zudem die Aufsichtsbehörde auf den Plan rufen, weil darin eine missbräuchliche Anwendung des Tarifs gesehen werden könnte.</p><p>Für die Einrichtung einer Ombudsstelle besteht nach der Auffassung des Bundesrates unter den gegebenen Umständen auch deshalb kein Bedarf, weil diese Funktion zumindest teilweise durch das Institut für Geistiges Eigentum abgedeckt wird. Es kann einerseits die Nutzer als neutrale Instanz über die Rechtslage, den Inhalt des Reprographietarifs und die Rechtsstellung der Pro Litteris umfassend und objektiv informieren, und es hat andererseits als Kontrollorgan auch die Möglichkeit, einer missbräuchlichen Tarifanwendung entgegenzuwirken.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Landauf, landab sorgt derzeit die Pro Litteris mit ihren Einzahlungsscheinen (Urheberrechtsabgaben auf Fotokopien) für Unmut. In diesem Zusammenhang stellen sich einige grundsätzliche Fragen:</p><p>1. Wie viele private Organisationen und Firmen vollziehen derzeit im Auftrag des Bundes Gesetze (ohne Sozialversicherungen)?</p><p>2. Wie werden diese Partner ausgewählt?</p><p>3. Wie stellt der Bund sicher, dass Information und Vollzug zeit- und sachgerecht erfolgen?</p><p>4. Wie kontrolliert der Bund die Verwendung der eingegangenen Gelder? Die Pro Litteris etwa gibt an, dass rund ein Viertel der Einnahmen in die Verwaltung der Organisation fliesst - ein Prozentsatz, der als unanständig hoch erscheint.</p><p>5. Ist der Bund gewillt, für die Pro Litteris und ähnliche Fälle eine Ombudsstelle einzurichten, damit offensichtlich ungerechtfertigte Forderungen und Streitigkeiten auch ausserhalb des ordentlichen Rechtsweges (Streitwert lässt Gerichtswert oft zur Farce verkommen) erledigt werden können?</p>
    • Pro Litteris

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