Gymnasiale Ausbildung im Kanton Bern

ShortId
96.1047
Id
19961047
Updated
24.06.2025 22:43
Language
de
Title
Gymnasiale Ausbildung im Kanton Bern
AdditionalIndexing
Verordnung;Mittelschule;Maturität;Bern (Kanton)
1
  • L04K13020502, Mittelschule
  • L05K1301010101, Maturität
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L05K0301010104, Bern (Kanton)
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das MAR ist von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) am 16. Januar 1995 und vom Bundesrat am 15. Februar 1995 verabschiedet worden und am 1. August 1995 in Kraft getreten. Die Kantone haben innert acht Jahren nach Inkrafttreten den Nachweis zu erbringen, dass ihre Maturitätszeugnisse diesen Mindestanforderungen entsprechen. Hat ein Kanton seine eigenen Maturitätsnormen den erwähnten gesamtschweizerischen Bestimmungen angepasst, so hat er bei der Schweizerischen Maturitätskommission ein Anerkennungsgesuch einzureichen. Diese Kommission prüft, ob die kantonalen Bestimmungen bzw. die gestützt darauf auszustellenden Maturitätszeugnisse MAR-konform sind, und stellt den dafür zuständigen Behörden, dem EDI und der EDK, Antrag auf Anerkennung. Ein Anerkennungsgesuch des Kantons Bern liegt derzeit noch nicht vor. Im Lichte dieser Ausführungen können die gestellten Fragen wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Da im Kanton Bern die MAR-Umsetzungsarbeiten noch im Gang sind und demnach auch noch kein Anerkennungsgesuch vorliegt, ist es dem Bundesrat bzw. dem dafür auf Bundesebene zuständigen EDI noch nicht möglich zu sagen, ob das "Berner Modell" MAR-konform ist.</p><p>2. Das MAR verlangt zwar, dass "mindestens die letzten vier Jahre .... nach einem eigens für die Vorbereitung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten sind", es schreibt aber für den Unterricht der einzelnen Fächer (Grundlagen und Wahlfächer) keine bestimmte Dauer vor. Um die Flexibilität der Schulen zu erhöhen und um den verschiedenen möglichen Unterrichtsformen gebührend Rechnung zu tragen, hat man darauf bewusst verzichtet. Im übrigen ist die Fixierung einer Unterrichtsdauer für einzelne Fächer nach Jahren immer relativ, weil man im Prinzip das Unterrichtsziel in einem Fach in drei Jahren mit erhöhter Stundendotation genauso erreichen kann wie mit vier Jahren und geringerer Stundendotation. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine dreijährige Unterrichtsdauer für die vom Interpellanten erwähnten Schwerpunktfächer nicht von vornherein die Nichtanerkennung nach sich ziehen kann. Entscheidend wird die Beurteilung der Gesamtsituation sein.</p><p>3. Die Schweizerische Maturitätskommission wird, wie oben erwähnt, die Vorschläge des Kantons Bern zu gegebener Zeit zu beurteilen haben.</p><p>4. Falls ein Jahr der vom MAR verlangten vierjährigen gymnasialen Ausbildung auf der Sekundarstufe I stattfindet, was möglich ist, müssen Ziele und Lehrinhalte dieses einen Jahres, aber auch die Anforderungen an die Ausbildung der hier unterrichtenden Lehrkräfte grundsätzlich den Normen des MAR entsprechen. Das MAR äussert sich aber nicht dazu, in welcher Organisationsform dies zu geschehen hat.</p><p>5. Das MAR sieht also nicht zwingend einen vierjährigen ungebrochenen Lehrgang vor. Ein dreijähriger Lehrgang an der Institution Gymnasium ist ausdrücklich zugelassen, "wenn auf der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbildung erfolgt". Der Bundesrat und die EDK beabsichtigen nicht, auf ihren Entscheid zurückzukommen, zumal die getroffene Lösung schon unter alter Ordnung möglich und in einzelnen Kantonen auch verwirklicht war.</p><p>6. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass in verschiedenen Kantonen die Diskussion um die Verkürzung der Ausbildungsdauer sehr kontrovers geführt wird. Die Festlegung der Ausbildungsdauer für die einzelnen Schulstufen ist weitgehend Sache der Kantone. Im Falle der Maturitätsschulen wird gesamtschweizerisch verlangt, dass die gymnasiale Ausbildung insgesamt mindestens vier Jahre zu dauern hat; es steht einem Kanton aber frei, in welcher Organisationsform er dies verwirklichen will (z. B. gebrochen oder ungebrochen). Für den Bundesrat und die EDK sind im Bereiche der Maturitätsanerkennung selbstverständlich bildungspolitische Gesichtspunkte massgebend. Wenn in kantonalen Diskussionen auch andere Elemente eine Rolle spielen, so haben sich hier die nationalen Anerkennungsbehörden nicht mit besonderen Massnahmen einzumischen. Letztere haben einzig und allein dafür zu sorgen, dass mit Blick auf die Anerkennung die MAR-Mindestanforderungen formell und inhaltlich eingehalten sind.</p>
  • <p>Im vergangenen Mai hiess der Grosse Rat des Kantons Bern eine Motion gut, welche verlangt, dass in der Maturitätsausbildung die gymnasialen Schwerpunktfächer erst im 10. (und nicht wie vorgesehen im 9.) Schuljahr beginnen. Nach Ansicht zahlreicher Fachleute ist damit die eidgenössische Anerkennung der bernischen Maturitätszeugnisse ernsthaft gefährdet. Entsprechend gross ist die Verunsicherung.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb um die rasche Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Betrachtet der Bundesrat das "Berner Modell" als mit dem Maturitätsanerkennungsreglement (MAR) und den Rahmenplänen konform?</p><p>2. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu treffen, sofern im Kanton Bern die maturitätsspezifischen Schwerpunktfächer tatsächlich erst ab dem 10. Schuljahr angeboten werden und der eigentliche gymnasiale Unterricht damit de facto auf drei Jahre verkürzt wird? Ist ein Entzug der eidgenössischen Anerkennung für bernische Maturitätsausweise zu befürchten?</p><p>3. Ist der Bundesrat allenfalls bereit, die Schweizerische Maturitätskommission mit der Überprüfung der "Berner Lösung" zu beauftragen?</p><p>4. Erfüllt nach Ansicht des Bundesrates ein Unterricht, der an allen Sekundarschulen eines Kantons - teilweise in bloss binnendifferenzierten Klassen - und nicht nur an Progymnasien angeboten wird, die Kriterien des progymnasialen Unterrichts? Worin unterscheidet sich dieser Unterricht vom Sekundarschulunterricht?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, Massnahmen zu treffen, damit in allen Kantonen ein vierjähriger, ungebrochener gymnasialer Lehrgang Tatsache wird?</p><p>6. Ist der Bundesrat allenfalls bereit, Massnahmen zu treffen, dass bildungspolitische und nicht staatspolitische Kriterien (Erhalt von Lehrstellen an Sekundarschulen/Regionalpolitik) die Organisation der Maturitätsschulen in den Kantonen bestimmen?</p>
  • Gymnasiale Ausbildung im Kanton Bern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das MAR ist von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) am 16. Januar 1995 und vom Bundesrat am 15. Februar 1995 verabschiedet worden und am 1. August 1995 in Kraft getreten. Die Kantone haben innert acht Jahren nach Inkrafttreten den Nachweis zu erbringen, dass ihre Maturitätszeugnisse diesen Mindestanforderungen entsprechen. Hat ein Kanton seine eigenen Maturitätsnormen den erwähnten gesamtschweizerischen Bestimmungen angepasst, so hat er bei der Schweizerischen Maturitätskommission ein Anerkennungsgesuch einzureichen. Diese Kommission prüft, ob die kantonalen Bestimmungen bzw. die gestützt darauf auszustellenden Maturitätszeugnisse MAR-konform sind, und stellt den dafür zuständigen Behörden, dem EDI und der EDK, Antrag auf Anerkennung. Ein Anerkennungsgesuch des Kantons Bern liegt derzeit noch nicht vor. Im Lichte dieser Ausführungen können die gestellten Fragen wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Da im Kanton Bern die MAR-Umsetzungsarbeiten noch im Gang sind und demnach auch noch kein Anerkennungsgesuch vorliegt, ist es dem Bundesrat bzw. dem dafür auf Bundesebene zuständigen EDI noch nicht möglich zu sagen, ob das "Berner Modell" MAR-konform ist.</p><p>2. Das MAR verlangt zwar, dass "mindestens die letzten vier Jahre .... nach einem eigens für die Vorbereitung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten sind", es schreibt aber für den Unterricht der einzelnen Fächer (Grundlagen und Wahlfächer) keine bestimmte Dauer vor. Um die Flexibilität der Schulen zu erhöhen und um den verschiedenen möglichen Unterrichtsformen gebührend Rechnung zu tragen, hat man darauf bewusst verzichtet. Im übrigen ist die Fixierung einer Unterrichtsdauer für einzelne Fächer nach Jahren immer relativ, weil man im Prinzip das Unterrichtsziel in einem Fach in drei Jahren mit erhöhter Stundendotation genauso erreichen kann wie mit vier Jahren und geringerer Stundendotation. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine dreijährige Unterrichtsdauer für die vom Interpellanten erwähnten Schwerpunktfächer nicht von vornherein die Nichtanerkennung nach sich ziehen kann. Entscheidend wird die Beurteilung der Gesamtsituation sein.</p><p>3. Die Schweizerische Maturitätskommission wird, wie oben erwähnt, die Vorschläge des Kantons Bern zu gegebener Zeit zu beurteilen haben.</p><p>4. Falls ein Jahr der vom MAR verlangten vierjährigen gymnasialen Ausbildung auf der Sekundarstufe I stattfindet, was möglich ist, müssen Ziele und Lehrinhalte dieses einen Jahres, aber auch die Anforderungen an die Ausbildung der hier unterrichtenden Lehrkräfte grundsätzlich den Normen des MAR entsprechen. Das MAR äussert sich aber nicht dazu, in welcher Organisationsform dies zu geschehen hat.</p><p>5. Das MAR sieht also nicht zwingend einen vierjährigen ungebrochenen Lehrgang vor. Ein dreijähriger Lehrgang an der Institution Gymnasium ist ausdrücklich zugelassen, "wenn auf der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbildung erfolgt". Der Bundesrat und die EDK beabsichtigen nicht, auf ihren Entscheid zurückzukommen, zumal die getroffene Lösung schon unter alter Ordnung möglich und in einzelnen Kantonen auch verwirklicht war.</p><p>6. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass in verschiedenen Kantonen die Diskussion um die Verkürzung der Ausbildungsdauer sehr kontrovers geführt wird. Die Festlegung der Ausbildungsdauer für die einzelnen Schulstufen ist weitgehend Sache der Kantone. Im Falle der Maturitätsschulen wird gesamtschweizerisch verlangt, dass die gymnasiale Ausbildung insgesamt mindestens vier Jahre zu dauern hat; es steht einem Kanton aber frei, in welcher Organisationsform er dies verwirklichen will (z. B. gebrochen oder ungebrochen). Für den Bundesrat und die EDK sind im Bereiche der Maturitätsanerkennung selbstverständlich bildungspolitische Gesichtspunkte massgebend. Wenn in kantonalen Diskussionen auch andere Elemente eine Rolle spielen, so haben sich hier die nationalen Anerkennungsbehörden nicht mit besonderen Massnahmen einzumischen. Letztere haben einzig und allein dafür zu sorgen, dass mit Blick auf die Anerkennung die MAR-Mindestanforderungen formell und inhaltlich eingehalten sind.</p>
    • <p>Im vergangenen Mai hiess der Grosse Rat des Kantons Bern eine Motion gut, welche verlangt, dass in der Maturitätsausbildung die gymnasialen Schwerpunktfächer erst im 10. (und nicht wie vorgesehen im 9.) Schuljahr beginnen. Nach Ansicht zahlreicher Fachleute ist damit die eidgenössische Anerkennung der bernischen Maturitätszeugnisse ernsthaft gefährdet. Entsprechend gross ist die Verunsicherung.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb um die rasche Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Betrachtet der Bundesrat das "Berner Modell" als mit dem Maturitätsanerkennungsreglement (MAR) und den Rahmenplänen konform?</p><p>2. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu treffen, sofern im Kanton Bern die maturitätsspezifischen Schwerpunktfächer tatsächlich erst ab dem 10. Schuljahr angeboten werden und der eigentliche gymnasiale Unterricht damit de facto auf drei Jahre verkürzt wird? Ist ein Entzug der eidgenössischen Anerkennung für bernische Maturitätsausweise zu befürchten?</p><p>3. Ist der Bundesrat allenfalls bereit, die Schweizerische Maturitätskommission mit der Überprüfung der "Berner Lösung" zu beauftragen?</p><p>4. Erfüllt nach Ansicht des Bundesrates ein Unterricht, der an allen Sekundarschulen eines Kantons - teilweise in bloss binnendifferenzierten Klassen - und nicht nur an Progymnasien angeboten wird, die Kriterien des progymnasialen Unterrichts? Worin unterscheidet sich dieser Unterricht vom Sekundarschulunterricht?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, Massnahmen zu treffen, damit in allen Kantonen ein vierjähriger, ungebrochener gymnasialer Lehrgang Tatsache wird?</p><p>6. Ist der Bundesrat allenfalls bereit, Massnahmen zu treffen, dass bildungspolitische und nicht staatspolitische Kriterien (Erhalt von Lehrstellen an Sekundarschulen/Regionalpolitik) die Organisation der Maturitätsschulen in den Kantonen bestimmen?</p>
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