Fiskalische Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten

ShortId
96.1054
Id
19961054
Updated
24.06.2025 21:10
Language
de
Title
Fiskalische Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten
AdditionalIndexing
Steuerabzug;Kostenrechnung;Steuerharmonisierung;Kinderbetreuung
1
  • L04K01040207, Kinderbetreuung
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L04K11070310, Steuerharmonisierung
  • L04K11070304, Steuerabzug
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Es trifft zu, dass die Grundsätze der Steuerharmonisierung, wie sie seit Inkrafttreten des Steuerharmonierungsgesetzes (StHG) auf den 1. Januar 1993 gelten, nach Ablauf der achtjährigen Anpassungsfrist bei den kantonalen Einkommenssteuergesetzen keine unterschiedlichen Lösungen in der Behandlung von Kinderbetreuungskosten mehr zulassen. Denn solche Kosten beeinflussen den sogenannten Steuergegenstand, welcher von Verfassung wegen im StHG einheitlich zu definieren ist. Zufolge der vertikalen Dimension der Steuerharmonisierung ist jedoch auch für die direkte Bundessteuer eine analoge Lösung vorzusehen. Ob und wie Kinderbetreuungskosten steuerlich berücksichtigt werden können, erfordert daher sowohl für die Kantone als auch für den Bund eine einheitliche Lösung.</p><p>2. Bei der Beantwortung der in der vorliegenden Einfachen Anfrage angesprochenen Motion hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass (wie auch schon in der Antwort auf die Motion Frick vom 8. Dezember 1993 angekündigt) eine Kommission eingesetzt werden soll, die das System der Familienbesteuerung - unter Einbezug der in beiden Motionen formulierten Anliegen - zu überprüfen hat. Die genannte Kommission wird ihre Arbeit voraussichtlich im Herbst 1996 aufnehmen können.</p><p>3. Die Kommission wird die Konzeption der Familienbesteuerung, wie sie in StHG und DBG umschrieben ist, umfassend zu untersuchen haben. Sie wird daher die geltende Konzeption als solche, aber auch ihre konkrete Ausgestaltung in Abzügen und Tarifen überprüfen müssen. Dabei wird auch die Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten zu beantworten sein.</p><p>4. Der Bericht dieser Kommission, der frühestens auf Ende 1997 erwartet werden kann, dürfte auch Grundlage für den bundesrätlichen Entscheid zum weiteren Vorgehen in dieser Angelegenheit sein.</p>
  • <p>In der Frühjahrssession 1994 habe ich im Nationalrat eine Motion eingereicht, welche den Bundesrat beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzulegen mit dem Ziel, die berufsbedingten Betreuungskosten für kleinere Kinder in einem gewissen Ausmass als Gewinnungskosten zum Abzug vom Einkommen zuzulassen. Der Nationalrat hat die Motion am 14. März 1995 mit einem Stimmenverhältnis von 87 zu 16 überwiesen. Der Ständerat ist dem Antrag des Bundesrates auf Umwandlung in ein Postulat in der Wintersession 1995 gefolgt. Dabei wurde betont, dass das Anliegen erkannt und der Suche nach einer Lösung grundsätzlich zugestimmt werde. Die Umwandlung in ein Postulat bezweckt lediglich, dem Bundesrat bei der Ausarbeitung eines konkreten Vorschlages mehr Spielraum einzuräumen.</p><p>Das gleiche Problem stellt sich auch auf kantonaler Ebene. In insgesamt neun Kantonen kennt man bereits eine irgendwie geartete steuerliche Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten. In weiteren Kantonen ist die Frage in Diskussion. So wurde kürzlich im Kanton Zug eine entsprechende Volksinitiative auf Antrag des Regierungs- und des Kantonsrates in der Volksabstimmung abgelehnt. Aber auch hier war weniger der Inhalt des Begehrens als mehr der Zeitpunkt umstritten. Der Regierungsrat sicherte zu, im Rahmen der Gesamtrevision des zugerischen Steuerrechtes zur Anpassung des kantonalen Rechtes an das eidgenössische Steuerharmonisierungsgesetz und möglichst in Übereinstimmung mit einer Bundeslösung die Frage der Berücksichtigung von berufsbedingten Kinderbetreuungskosten anzugehen.</p><p>Es scheint, dass dieser Frage im heutigen Zeitpunkt nicht mehr ausgewichen werden kann. Einerseits gibt es immer mehr alleinerziehende Elternteile, welche zwingend auf eine Fremdbetreuung ihrer Kinder angewiesen sind, wenn sie das für ihren Lebensunterhalt notwendige Einkommen erzielen wollen. Aber auch verheiratete Frauen sind zunehmend zumindest teilzeitlich berufstätig. Es ist für sie wichtig, die Kenntnisse und Erfahrungen ihres Berufes nicht ganz zu verlieren, um nach der intensiven Familienphase den Anschluss ans Berufsleben besser zu finden. Das ermöglicht ihnen später eine anspruchsvollere Tätigkeit und ein besseres Einkommen, wovon der Fiskus ebenfalls wieder profitieren kann.</p><p>Im Sinne des Steuerharmonisierungsgedankens wäre es wünschbar, dass nicht jeder Kanton zu einer unterschiedlichen Lösung in dieser Frage kommt: dass nicht die einen einen Sozialabzug gewähren, andere dagegen den Nachweis der Aufwendungen im Sinne von Gewinnungskosten verlangen oder die einen den Abzug nur Alleinstehenden zubilligen, die anderen aber diesen allen berufstätigen Eltern gewähren. Wenn der Bund hier ein Modell entwickeln würde, könnte dies die Entscheidungsfindung in den Kantonen im Sinne der erwünschten Harmonisierung erleichtern.</p><p>Ich frage den Bundesrat an, ob er bereit ist, bald einen Vorschlag für dieses Problem auszuarbeiten, damit sich die Kantone bei der bevorstehenden Umsetzung des Steuerharmonisierungsgesetzes daran orientieren können.</p>
  • Fiskalische Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Es trifft zu, dass die Grundsätze der Steuerharmonisierung, wie sie seit Inkrafttreten des Steuerharmonierungsgesetzes (StHG) auf den 1. Januar 1993 gelten, nach Ablauf der achtjährigen Anpassungsfrist bei den kantonalen Einkommenssteuergesetzen keine unterschiedlichen Lösungen in der Behandlung von Kinderbetreuungskosten mehr zulassen. Denn solche Kosten beeinflussen den sogenannten Steuergegenstand, welcher von Verfassung wegen im StHG einheitlich zu definieren ist. Zufolge der vertikalen Dimension der Steuerharmonisierung ist jedoch auch für die direkte Bundessteuer eine analoge Lösung vorzusehen. Ob und wie Kinderbetreuungskosten steuerlich berücksichtigt werden können, erfordert daher sowohl für die Kantone als auch für den Bund eine einheitliche Lösung.</p><p>2. Bei der Beantwortung der in der vorliegenden Einfachen Anfrage angesprochenen Motion hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass (wie auch schon in der Antwort auf die Motion Frick vom 8. Dezember 1993 angekündigt) eine Kommission eingesetzt werden soll, die das System der Familienbesteuerung - unter Einbezug der in beiden Motionen formulierten Anliegen - zu überprüfen hat. Die genannte Kommission wird ihre Arbeit voraussichtlich im Herbst 1996 aufnehmen können.</p><p>3. Die Kommission wird die Konzeption der Familienbesteuerung, wie sie in StHG und DBG umschrieben ist, umfassend zu untersuchen haben. Sie wird daher die geltende Konzeption als solche, aber auch ihre konkrete Ausgestaltung in Abzügen und Tarifen überprüfen müssen. Dabei wird auch die Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten zu beantworten sein.</p><p>4. Der Bericht dieser Kommission, der frühestens auf Ende 1997 erwartet werden kann, dürfte auch Grundlage für den bundesrätlichen Entscheid zum weiteren Vorgehen in dieser Angelegenheit sein.</p>
    • <p>In der Frühjahrssession 1994 habe ich im Nationalrat eine Motion eingereicht, welche den Bundesrat beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzulegen mit dem Ziel, die berufsbedingten Betreuungskosten für kleinere Kinder in einem gewissen Ausmass als Gewinnungskosten zum Abzug vom Einkommen zuzulassen. Der Nationalrat hat die Motion am 14. März 1995 mit einem Stimmenverhältnis von 87 zu 16 überwiesen. Der Ständerat ist dem Antrag des Bundesrates auf Umwandlung in ein Postulat in der Wintersession 1995 gefolgt. Dabei wurde betont, dass das Anliegen erkannt und der Suche nach einer Lösung grundsätzlich zugestimmt werde. Die Umwandlung in ein Postulat bezweckt lediglich, dem Bundesrat bei der Ausarbeitung eines konkreten Vorschlages mehr Spielraum einzuräumen.</p><p>Das gleiche Problem stellt sich auch auf kantonaler Ebene. In insgesamt neun Kantonen kennt man bereits eine irgendwie geartete steuerliche Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten. In weiteren Kantonen ist die Frage in Diskussion. So wurde kürzlich im Kanton Zug eine entsprechende Volksinitiative auf Antrag des Regierungs- und des Kantonsrates in der Volksabstimmung abgelehnt. Aber auch hier war weniger der Inhalt des Begehrens als mehr der Zeitpunkt umstritten. Der Regierungsrat sicherte zu, im Rahmen der Gesamtrevision des zugerischen Steuerrechtes zur Anpassung des kantonalen Rechtes an das eidgenössische Steuerharmonisierungsgesetz und möglichst in Übereinstimmung mit einer Bundeslösung die Frage der Berücksichtigung von berufsbedingten Kinderbetreuungskosten anzugehen.</p><p>Es scheint, dass dieser Frage im heutigen Zeitpunkt nicht mehr ausgewichen werden kann. Einerseits gibt es immer mehr alleinerziehende Elternteile, welche zwingend auf eine Fremdbetreuung ihrer Kinder angewiesen sind, wenn sie das für ihren Lebensunterhalt notwendige Einkommen erzielen wollen. Aber auch verheiratete Frauen sind zunehmend zumindest teilzeitlich berufstätig. Es ist für sie wichtig, die Kenntnisse und Erfahrungen ihres Berufes nicht ganz zu verlieren, um nach der intensiven Familienphase den Anschluss ans Berufsleben besser zu finden. Das ermöglicht ihnen später eine anspruchsvollere Tätigkeit und ein besseres Einkommen, wovon der Fiskus ebenfalls wieder profitieren kann.</p><p>Im Sinne des Steuerharmonisierungsgedankens wäre es wünschbar, dass nicht jeder Kanton zu einer unterschiedlichen Lösung in dieser Frage kommt: dass nicht die einen einen Sozialabzug gewähren, andere dagegen den Nachweis der Aufwendungen im Sinne von Gewinnungskosten verlangen oder die einen den Abzug nur Alleinstehenden zubilligen, die anderen aber diesen allen berufstätigen Eltern gewähren. Wenn der Bund hier ein Modell entwickeln würde, könnte dies die Entscheidungsfindung in den Kantonen im Sinne der erwünschten Harmonisierung erleichtern.</p><p>Ich frage den Bundesrat an, ob er bereit ist, bald einen Vorschlag für dieses Problem auszuarbeiten, damit sich die Kantone bei der bevorstehenden Umsetzung des Steuerharmonisierungsgesetzes daran orientieren können.</p>
    • Fiskalische Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten

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