Haschischkonsum von Fahrzeuglenkern
- ShortId
-
96.1055
- Id
-
19961055
- Updated
-
24.06.2025 22:28
- Language
-
de
- Title
-
Haschischkonsum von Fahrzeuglenkern
- AdditionalIndexing
-
Fahren unter Drogeneinfluss;Verkehrsteilnehmer/in;Drogenabhängigkeit;weiche Droge
- 1
-
- L05K0101020102, Drogenabhängigkeit
- L07K01010201020102, weiche Droge
- L05K1801020101, Verkehrsteilnehmer/in
- L06K180202030101, Fahren unter Drogeneinfluss
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Anders als bei der Erforschung der Auswirkungen des Alkoholkonsums auf die Verkehrssicherheit, die schon seit einigen Jahrzehnten betrieben wird, kann die Wissenschaft bezüglich Auswirkungen von Betäubungsmitteln auf den Strassenverkehr noch nicht im gleichen Masse gesicherte Erkenntnisse zur Verfügung stellen. Es erstaunt deshalb nicht, dass einander widersprechende Forschungsergebnisse resultieren können.</p><p>Unbestritten ist indessen, dass bei gelegentlichem Konsum von Cannabis die Fahrfähigkeit während ungefähr vier Stunden danach beeinträchtigt wird, wobei sich die signifikanten Leistungseinbussen weitgehend auf die erste Stunde nach Rauchbeginn beschränken. Einigkeit herrscht in der Literatur auch darüber, dass bei untersuchten Personen Cannabis als alleiniger Wirkstoff relativ selten zu beobachten ist. Ob diese reinen Cannabisfälle tatsächlich selten sind oder ob sich die nur unter Cannabiseinfluss stehenden Lenkerinnen und Lenker im Verkehr unauffällig verhalten, kann zurzeit noch nicht beurteilt werden. Bei einer Kombination von Cannabis und Alkohol kommt es hingegen als Folge von additiven Leistungsminderungen verstärkt zu Ausfallerscheinungen; es wird jedoch angenommen, dass die häufigeren und massiveren psychophysischen Ausfallerscheinungen bei den Kombinationsfällen auf die Wirkungskomponente des Alkohols zurückzuführen sind.</p><p>Bei chronischem Cannabiskonsum handelt es sich dann um eine eigentliche Sucht, wenn eine Person keinen Tag ohne Haschischkonsum auskommt und durchschnittlich etwa fünf Haschischzigaretten raucht. Die psychische Abhängigkeit wird allgemein als gering beschrieben, insbesondere geringer als beispielsweise bei Amphetamin. Auch die Symptome der physischen Abhängigkeit werden im Schrifttum übereinstimmend als selten und mild bezeichnet und sollen wesentlich schwächer ausgeprägt sein als nach Alkoholentzug. Sofern aber allenfalls eine Cannabissucht zu bejahen ist, gibt es genügend Hinweise darauf, dass sie die Fahrfähigkeit generell beeinträchtigt.</p><p>2. Wenn die Polizei oder eine Strafbehörde Kenntnis von Süchten erhält, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Führerausweises führen können, so haben sie nach Artikel 123 Absatz 3 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) die für den Strassenverkehr zuständige Behörde zu benachrichtigen. Nach Artikel 35 Absatz 3 VZV kann diese bis zur Abklärung von Ausschlussgründen, die nach der Praxis des Bundesgerichtes in der Regel durch spezialisierte Ärzte oder rechtsmedizinische Institute zu erfolgen hat, den Führerausweis sofort vorsorglich entziehen.</p><p>Da weder die Zahl der Haschischkonsumenten noch jene der Entzüge wegen Cannabissucht bekannt sind, können keine Angaben über die Entzugsquote gemacht werden. Bekannt ist immerhin, dass 1995 gesamtschweizerisch 1644 Führerausweise wegen Drogensucht insgesamt entzogen werden mussten.</p><p>3. Allerdings muss in Betracht gezogen werden, dass rund jede fünfte Frau und jeder dritte Mann zwischen 21 und 25 Jahren bereits Erfahrungen mit Cannabis gemacht haben. Ob und wie häufig diese Konsumenten ein Fahrzeug führen und ob sie es auch in berauschtem Zustand tun, kann der Bundesrat nicht beurteilen. Ihr Anteil an Verkehrsunfällen lässt sich zudem deshalb nicht feststellen, weil die Unfallstatistik nicht nach Drogensubstanzen unterscheidet. Für 1995 wurde bei 307 Unfällen, die 237 Verletzte und 14 Todesopfer forderten, möglicher Einfluss von Betäubungsmitteln generell als Ursache angegeben. Wegen Alkoholeinfluss mussten dagegen 6417 Unfälle mit 2867 Verletzten und 135 Todesopfern verzeichnet werden.</p><p>4. Am 1. Januar 1995 haben das EJPD und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, im Einvernehmen mit der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, Empfehlungen an die Kantone herausgegeben, welche u. a. auch die Verwendung von Drogenschnelltests vorsehen. Ob solche Tests aber überhaupt durchgeführt werden dürfen, ist nach kantonalem Prozessrecht zu beurteilen.</p><p>Drogenschnelltests im Urin sind nicht unbestritten. Als Beweis für eine Beeinträchtigung im rechtlich relevanten Zeitpunkt sind sie jedenfalls nur von beschränktem Nutzen, da in der Regel nicht der aktive Wirkstoff des Betäubungsmittels, sondern nur dessen allenfalls inaktive Stoffwechselprodukte nachgewiesen werden können. Zu Beweiszwecken muss deshalb eine Blutprobe abgenommen werden, die sich wegen der zeitlich vorgelagerten Urinanalyse verzögern kann. Die sofortige Sicherstellung der Blutprobe wäre aber deshalb wichtig, weil es ausserordentlich problematisch ist, die Blutanalysewerte auf den fraglichen Zeitpunkt zurückzurechnen.</p><p>Heute besteht keine bundesgesetzliche Grundlage, um bei Unfällen systematisch Betäubungsmittelanalysen durchzuführen. Im Rahmen der laufenden Revision des Strassenverkehrsgesetzes sind zwar Verbesserungen für die Bekämpfung des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss vorgesehen. Der Bundesrat hält wegen des dazu notwendigen Eingriffes in die körperliche Integrität (Blutentnahme) systematische Blutuntersuchungen für unverhältnismässig. Betäubungsmittelanalysen bei Unfallverursachern dürften deshalb auch in Zukunft nur dann rechtmässig sein, wenn ein minimaler Anfangsverdacht hinsichtlich Betäubungsmittelbeeinflussung geltend gemacht werden kann.</p>
- <p>Eine ganze Reihe von wissenschaftlichen Untersuchungen jüngeren Datums - aber z. B. auch die zuständigen deutschen Instanzen (die medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen des TÜV) - kommen zum Schluss, dass Verkehrsteilnehmer (Autos, Motorfahrzeuge, Velos), die Haschisch konsumiert haben, in der Regel nicht mehr fahrtüchtig sind und für sich und andere Strassenbenützer eine erhebliche Gefahr darstellen können. Aus Holland ist demgegenüber eine Untersuchung bekannt, die zu gegenteiligen Feststellungen gelangt ist.</p><p>1. Von welchem gesicherten Wissen lässt sich der Bundesrat in seiner drogen- und verkehrspolitischen Meinungsbildung bezüglich Haschischkonsum (bzw. Marihuanakonsum) leiten?</p><p>2. Wie funktioniert bei regelmässigen Haschischkonsumenten, die den Behörden bekannt sind, der Entzug des Fahrausweises gemäss Artikel 17 Absatz 1bis des Strassenverkehrsgesetzes, und wie hoch ist die Entzugsquote?</p><p>3. Verfügt der Bundesrat über Schätzungen oder statistische Unterlagen zur Frage, wie viele regelmässige Haschischkonsumenten ein Fahrzeug führen? Wie hoch ist deren Anteil an Verkehrsunfällen?</p><p>4. Wie sind die Erfahrungen des seit dem 1. Januar 1995 angewandten Drogenschnelltests bei Fahrzeuglenkern bezüglich Haschisch? Wird dieser Schnelltest in allen Kantonen angewendet? Werden seit dem 1. Januar 1995 systematisch Tests und Betäubungsmittelanalysen (generell und nicht nur für Haschisch) bei Unfällen gemacht?</p>
- Haschischkonsum von Fahrzeuglenkern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Anders als bei der Erforschung der Auswirkungen des Alkoholkonsums auf die Verkehrssicherheit, die schon seit einigen Jahrzehnten betrieben wird, kann die Wissenschaft bezüglich Auswirkungen von Betäubungsmitteln auf den Strassenverkehr noch nicht im gleichen Masse gesicherte Erkenntnisse zur Verfügung stellen. Es erstaunt deshalb nicht, dass einander widersprechende Forschungsergebnisse resultieren können.</p><p>Unbestritten ist indessen, dass bei gelegentlichem Konsum von Cannabis die Fahrfähigkeit während ungefähr vier Stunden danach beeinträchtigt wird, wobei sich die signifikanten Leistungseinbussen weitgehend auf die erste Stunde nach Rauchbeginn beschränken. Einigkeit herrscht in der Literatur auch darüber, dass bei untersuchten Personen Cannabis als alleiniger Wirkstoff relativ selten zu beobachten ist. Ob diese reinen Cannabisfälle tatsächlich selten sind oder ob sich die nur unter Cannabiseinfluss stehenden Lenkerinnen und Lenker im Verkehr unauffällig verhalten, kann zurzeit noch nicht beurteilt werden. Bei einer Kombination von Cannabis und Alkohol kommt es hingegen als Folge von additiven Leistungsminderungen verstärkt zu Ausfallerscheinungen; es wird jedoch angenommen, dass die häufigeren und massiveren psychophysischen Ausfallerscheinungen bei den Kombinationsfällen auf die Wirkungskomponente des Alkohols zurückzuführen sind.</p><p>Bei chronischem Cannabiskonsum handelt es sich dann um eine eigentliche Sucht, wenn eine Person keinen Tag ohne Haschischkonsum auskommt und durchschnittlich etwa fünf Haschischzigaretten raucht. Die psychische Abhängigkeit wird allgemein als gering beschrieben, insbesondere geringer als beispielsweise bei Amphetamin. Auch die Symptome der physischen Abhängigkeit werden im Schrifttum übereinstimmend als selten und mild bezeichnet und sollen wesentlich schwächer ausgeprägt sein als nach Alkoholentzug. Sofern aber allenfalls eine Cannabissucht zu bejahen ist, gibt es genügend Hinweise darauf, dass sie die Fahrfähigkeit generell beeinträchtigt.</p><p>2. Wenn die Polizei oder eine Strafbehörde Kenntnis von Süchten erhält, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Führerausweises führen können, so haben sie nach Artikel 123 Absatz 3 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) die für den Strassenverkehr zuständige Behörde zu benachrichtigen. Nach Artikel 35 Absatz 3 VZV kann diese bis zur Abklärung von Ausschlussgründen, die nach der Praxis des Bundesgerichtes in der Regel durch spezialisierte Ärzte oder rechtsmedizinische Institute zu erfolgen hat, den Führerausweis sofort vorsorglich entziehen.</p><p>Da weder die Zahl der Haschischkonsumenten noch jene der Entzüge wegen Cannabissucht bekannt sind, können keine Angaben über die Entzugsquote gemacht werden. Bekannt ist immerhin, dass 1995 gesamtschweizerisch 1644 Führerausweise wegen Drogensucht insgesamt entzogen werden mussten.</p><p>3. Allerdings muss in Betracht gezogen werden, dass rund jede fünfte Frau und jeder dritte Mann zwischen 21 und 25 Jahren bereits Erfahrungen mit Cannabis gemacht haben. Ob und wie häufig diese Konsumenten ein Fahrzeug führen und ob sie es auch in berauschtem Zustand tun, kann der Bundesrat nicht beurteilen. Ihr Anteil an Verkehrsunfällen lässt sich zudem deshalb nicht feststellen, weil die Unfallstatistik nicht nach Drogensubstanzen unterscheidet. Für 1995 wurde bei 307 Unfällen, die 237 Verletzte und 14 Todesopfer forderten, möglicher Einfluss von Betäubungsmitteln generell als Ursache angegeben. Wegen Alkoholeinfluss mussten dagegen 6417 Unfälle mit 2867 Verletzten und 135 Todesopfern verzeichnet werden.</p><p>4. Am 1. Januar 1995 haben das EJPD und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, im Einvernehmen mit der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, Empfehlungen an die Kantone herausgegeben, welche u. a. auch die Verwendung von Drogenschnelltests vorsehen. Ob solche Tests aber überhaupt durchgeführt werden dürfen, ist nach kantonalem Prozessrecht zu beurteilen.</p><p>Drogenschnelltests im Urin sind nicht unbestritten. Als Beweis für eine Beeinträchtigung im rechtlich relevanten Zeitpunkt sind sie jedenfalls nur von beschränktem Nutzen, da in der Regel nicht der aktive Wirkstoff des Betäubungsmittels, sondern nur dessen allenfalls inaktive Stoffwechselprodukte nachgewiesen werden können. Zu Beweiszwecken muss deshalb eine Blutprobe abgenommen werden, die sich wegen der zeitlich vorgelagerten Urinanalyse verzögern kann. Die sofortige Sicherstellung der Blutprobe wäre aber deshalb wichtig, weil es ausserordentlich problematisch ist, die Blutanalysewerte auf den fraglichen Zeitpunkt zurückzurechnen.</p><p>Heute besteht keine bundesgesetzliche Grundlage, um bei Unfällen systematisch Betäubungsmittelanalysen durchzuführen. Im Rahmen der laufenden Revision des Strassenverkehrsgesetzes sind zwar Verbesserungen für die Bekämpfung des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss vorgesehen. Der Bundesrat hält wegen des dazu notwendigen Eingriffes in die körperliche Integrität (Blutentnahme) systematische Blutuntersuchungen für unverhältnismässig. Betäubungsmittelanalysen bei Unfallverursachern dürften deshalb auch in Zukunft nur dann rechtmässig sein, wenn ein minimaler Anfangsverdacht hinsichtlich Betäubungsmittelbeeinflussung geltend gemacht werden kann.</p>
- <p>Eine ganze Reihe von wissenschaftlichen Untersuchungen jüngeren Datums - aber z. B. auch die zuständigen deutschen Instanzen (die medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen des TÜV) - kommen zum Schluss, dass Verkehrsteilnehmer (Autos, Motorfahrzeuge, Velos), die Haschisch konsumiert haben, in der Regel nicht mehr fahrtüchtig sind und für sich und andere Strassenbenützer eine erhebliche Gefahr darstellen können. Aus Holland ist demgegenüber eine Untersuchung bekannt, die zu gegenteiligen Feststellungen gelangt ist.</p><p>1. Von welchem gesicherten Wissen lässt sich der Bundesrat in seiner drogen- und verkehrspolitischen Meinungsbildung bezüglich Haschischkonsum (bzw. Marihuanakonsum) leiten?</p><p>2. Wie funktioniert bei regelmässigen Haschischkonsumenten, die den Behörden bekannt sind, der Entzug des Fahrausweises gemäss Artikel 17 Absatz 1bis des Strassenverkehrsgesetzes, und wie hoch ist die Entzugsquote?</p><p>3. Verfügt der Bundesrat über Schätzungen oder statistische Unterlagen zur Frage, wie viele regelmässige Haschischkonsumenten ein Fahrzeug führen? Wie hoch ist deren Anteil an Verkehrsunfällen?</p><p>4. Wie sind die Erfahrungen des seit dem 1. Januar 1995 angewandten Drogenschnelltests bei Fahrzeuglenkern bezüglich Haschisch? Wird dieser Schnelltest in allen Kantonen angewendet? Werden seit dem 1. Januar 1995 systematisch Tests und Betäubungsmittelanalysen (generell und nicht nur für Haschisch) bei Unfällen gemacht?</p>
- Haschischkonsum von Fahrzeuglenkern
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