Steuerharmonisierungsgesetz: Mietzinsabzug in Form eines Sozialabzugs
- ShortId
-
96.1059
- Id
-
19961059
- Updated
-
24.06.2025 21:13
- Language
-
de
- Title
-
Steuerharmonisierungsgesetz: Mietzinsabzug in Form eines Sozialabzugs
- AdditionalIndexing
-
Kanton;Steuerharmonisierung;Gesetz;Mietkostenabzug
- 1
-
- L04K11070310, Steuerharmonisierung
- L05K1107030401, Mietkostenabzug
- L06K080701020108, Kanton
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Einfache Anfrage greift einen Punkt in der Antwort vom 3. Juni 1996 auf, mit welcher der Bundesrat zur Interpellation Dettling 96.3163 vom 22. März 1996 in Sachen Eigenmietwertbesteuerung nach dem Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) Stellung bezog. Der Bundesrat hat unter Hinweis auf die verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlagen der Steuerharmonisierung in Ziffer 5 seiner Antwort ausgeführt, es sei nicht mehr zulässig, Mieterabzüge beizubehalten oder einzuführen.</p><p>Diese Aussage bezieht sich auf die Abzüge, soweit sie in Artikel 9 StHG, insbesondere in dessen Absätzen 1 bis 3, umschrieben sind. Unter den dort abschliessend aufgeführten "allgemeinen Abzügen" sowie den "Abzügen für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege" findet sich kein Anknüpfungspunkt für Mietzinsabzüge. In Absatz 4 wird überdies noch ausdrücklich festgehalten, dass "andere Abzüge" nicht zulässig seien, vorbehältlich der Kinderabzüge und anderer Sozialabzüge des kantonalen Rechts. Unter diesem Blickwinkel ist die Antwort des Bundesrates nach wie vor zutreffend: Mieterabzüge in Form eines allgemeinen Abzuges sind im StHG nicht vorgesehen.</p><p>Wie erwähnt, verbleiben Sozialabzüge ausdrücklich in der alleinigen kantonalen Kompetenz. Zu den Sozialabzügen gehören in erster Linie die im StHG ausdrücklich genannten Kinderabzüge. Typische Sozialabzüge sind allgemein jene Abzüge, die der Differenzierung der Steuerleistung nach den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen (Zivilstand, Familienstand, übrige Unterstützungspflichten) dienen. Zwar kennen einige Kantone einen Abzug zur Berücksichtigung der Mietzinsen. Dieser figuriert aber durchwegs unter den allgemeinen Abzügen. Einzig der Kanton Waadt kennt dafür einen ausdrücklich als Sozialabzug ausgestalteten Abzug. Als Sozialabzug wird dieser aber bezeichnenderweise nicht nur den Mietern, sondern auch den Wohneigentümern gewährt. Daraus erhellt, dass Sozialabzüge von ihrer Funktion her grundsätzlich nicht für die Anliegen geschaffen wurden, wie sie mit spezifischen Mietzinsabzügen verbunden sind.</p><p>2. Massgebend für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen an das im Jahre 1993 in Kraft getretene StHG ist dessen Artikel 72. Danach haben die Kantone ihre Gesetzgebung innert acht Jahren, d. h. bis zum 31. Dezember 2000, den Vorschriften des StHG anzupassen.</p><p>Weitere Übergangsfristen sind im Gesetz nicht vorgesehen und können demzufolge auch nicht gewährt werden.</p>
- <p>In der Antwort vom 3. Juni 1996 auf die Interpellation Dettling (96.3163) schreibt der Bundesrat in Ziffer 5: "Mieterabzüge beizubehalten oder einzuführen, ist nach der Harmonisierungsgesetzgebung nicht mehr zulässig."</p><p>Meine Fragen lauten:</p><p>1. Verstösst tatsächlich auch - wie man aufgrund der Antwort des Bundesrates annehmen müsste - ein Mietzinsabzug in der Form eines Sozialabzuges bzw. eines Steuerfreibetrages gegen das Steuerharmonisierungsgesetz?</p><p>2. Nach welchem Zeitplan werden allenfalls die Kantone angehalten, gegen die Harmonisierungsgesetzgebung verstossende kantonale Regelungen aufzuheben oder rückgängig zu machen? Werden dazu weitere Übergangsfristen gewährt?</p>
- Steuerharmonisierungsgesetz: Mietzinsabzug in Form eines Sozialabzugs
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Einfache Anfrage greift einen Punkt in der Antwort vom 3. Juni 1996 auf, mit welcher der Bundesrat zur Interpellation Dettling 96.3163 vom 22. März 1996 in Sachen Eigenmietwertbesteuerung nach dem Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) Stellung bezog. Der Bundesrat hat unter Hinweis auf die verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlagen der Steuerharmonisierung in Ziffer 5 seiner Antwort ausgeführt, es sei nicht mehr zulässig, Mieterabzüge beizubehalten oder einzuführen.</p><p>Diese Aussage bezieht sich auf die Abzüge, soweit sie in Artikel 9 StHG, insbesondere in dessen Absätzen 1 bis 3, umschrieben sind. Unter den dort abschliessend aufgeführten "allgemeinen Abzügen" sowie den "Abzügen für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege" findet sich kein Anknüpfungspunkt für Mietzinsabzüge. In Absatz 4 wird überdies noch ausdrücklich festgehalten, dass "andere Abzüge" nicht zulässig seien, vorbehältlich der Kinderabzüge und anderer Sozialabzüge des kantonalen Rechts. Unter diesem Blickwinkel ist die Antwort des Bundesrates nach wie vor zutreffend: Mieterabzüge in Form eines allgemeinen Abzuges sind im StHG nicht vorgesehen.</p><p>Wie erwähnt, verbleiben Sozialabzüge ausdrücklich in der alleinigen kantonalen Kompetenz. Zu den Sozialabzügen gehören in erster Linie die im StHG ausdrücklich genannten Kinderabzüge. Typische Sozialabzüge sind allgemein jene Abzüge, die der Differenzierung der Steuerleistung nach den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen (Zivilstand, Familienstand, übrige Unterstützungspflichten) dienen. Zwar kennen einige Kantone einen Abzug zur Berücksichtigung der Mietzinsen. Dieser figuriert aber durchwegs unter den allgemeinen Abzügen. Einzig der Kanton Waadt kennt dafür einen ausdrücklich als Sozialabzug ausgestalteten Abzug. Als Sozialabzug wird dieser aber bezeichnenderweise nicht nur den Mietern, sondern auch den Wohneigentümern gewährt. Daraus erhellt, dass Sozialabzüge von ihrer Funktion her grundsätzlich nicht für die Anliegen geschaffen wurden, wie sie mit spezifischen Mietzinsabzügen verbunden sind.</p><p>2. Massgebend für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen an das im Jahre 1993 in Kraft getretene StHG ist dessen Artikel 72. Danach haben die Kantone ihre Gesetzgebung innert acht Jahren, d. h. bis zum 31. Dezember 2000, den Vorschriften des StHG anzupassen.</p><p>Weitere Übergangsfristen sind im Gesetz nicht vorgesehen und können demzufolge auch nicht gewährt werden.</p>
- <p>In der Antwort vom 3. Juni 1996 auf die Interpellation Dettling (96.3163) schreibt der Bundesrat in Ziffer 5: "Mieterabzüge beizubehalten oder einzuführen, ist nach der Harmonisierungsgesetzgebung nicht mehr zulässig."</p><p>Meine Fragen lauten:</p><p>1. Verstösst tatsächlich auch - wie man aufgrund der Antwort des Bundesrates annehmen müsste - ein Mietzinsabzug in der Form eines Sozialabzuges bzw. eines Steuerfreibetrages gegen das Steuerharmonisierungsgesetz?</p><p>2. Nach welchem Zeitplan werden allenfalls die Kantone angehalten, gegen die Harmonisierungsgesetzgebung verstossende kantonale Regelungen aufzuheben oder rückgängig zu machen? Werden dazu weitere Übergangsfristen gewährt?</p>
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