Umsetzung der Empfehlungen der Expertenkommission für Fragen des Hypothekarmarktes

ShortId
96.1062
Id
19961062
Updated
24.06.2025 22:59
Language
de
Title
Umsetzung der Empfehlungen der Expertenkommission für Fragen des Hypothekarmarktes
AdditionalIndexing
Steuerabzug;Kapitalmarkt;Hypothek
1
  • L05K0507020103, Hypothek
  • L03K110602, Kapitalmarkt
  • L04K11070304, Steuerabzug
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Vorschläge der vom Bundesrat am 10. Dezember 1990 eingesetzten Expertenkommission für Fragen des Hypothekarmarktes gingen im Oktober 1991 in eine Ämterkonsultation. Im Verlaufe dieses Verfahrens hat sich die Eidgenössische Steuerverwaltung gegen die vorgeschlagenen Änderungen des Verrechnungssteuergesetzes ausgesprochen, weil sie systemwidrig sind und zu Anschlussbegehren führen könnten. Diesen Argumenten konnte sich das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement anschliessen und hat in der Folge seine Anträge auf Änderungen des Verrechnungssteuergesetzes und der zugehörigen Verordnung zurückgezogen. Das Verfahren wird damit vorderhand nicht weitergeführt.</p><p>2. Gegen die von der Expertenkommission vorgeschlagenen Änderungen des Verrechnungssteuergesetzes (VStG) und der dazugehörigen Verordnung (VStV) sprechen die folgenden Gründe:</p><p>Mit der Verrechnungssteuer sollen sämtliche Erträge auf Anlagen erfasst werden, soweit sie im Inland getätigt werden (Erträge auf inländischen Aktien, Obligationen und Kundenguthaben sowie auf Anteilen an Anlagefonds). Damit soll sichergestellt werden, dass sämtliche Erträge aus diesen Anlagen bei den direkten Steuern deklariert werden. Auch der ausländische Empfänger solcher Erträge ist gehalten, diese bei seinem Fiskus zu deklarieren, wenn er von den Entlastungsmöglichkeiten des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens profitieren will.</p><p>Die in Artikel 11 Absatz 2 VStG erwähnte Möglichkeit, dass gegen Bankenerklärung (Affidavit) die Verrechnungssteuer auf Erträgen von Anteilen an Anlagefonds nicht erhoben wird, bedeutet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Erträge auf sämtlichen inländischen Anlagefonds-Anteilen der Verrechnungssteuer unterworfen werden. Artikel 34 Absatz 1 VStV eröffnet diese Möglichkeit Anlagefonds, die glaubhaft machen können, dass der steuerbare Ertrag aus Anteilen an diesem Anlagefonds zu mindestens 80 Prozent ausländischen Quellen entstammen und der Ertrag an im Ausland wohnhafte Personen ausbezahlt wird. Es geht mithin um Erträge, die aus dem Ausland stammen und wieder ins Ausland gelangen. Dies ist bei den vorgeschlagenen Änderungen zugunsten von Hypotheken-Anlagefonds nicht der Fall. Die Erträge stammen hier aus dem Inland. Die gemachten Vorschläge widersprechen dem Grundkonzept der Verrechnungssteuer; sie würden zweifellos zu Anschlussforderungen führen und sind daher abzulehnen.</p><p>Pfandbriefe sind steuerlich als Obligationen zu qualifizieren. Die darauf anfallenden Zinserträge unterliegen der Verrechnungssteuer. Wenn nun das Verrechnungssteuergesetz neu mit einer Bestimmung (Art. 27ter) ergänzt werden soll, wonach den ausländischen Inhabern von Pfandbriefen a priori ein Anspruch auf Rückerstattung der von den Pfandbrief-Erträgen abgezogenen Verrechnungssteuer eingeräumt wird, so werden damit teilweise "offene Türen" eingerannt. Die Schweiz unterhält nämlich mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA); das Abkommensnetz wird fortlaufend ausgebaut. Die meisten ausländischen Investoren können daher die in den Abkommen vorgesehenen Entlastungen beanspruchen. Die Zielsetzung von Artikel 27ter wird damit bereits durch die von der Schweiz abgeschlossenen DBA weitgehend erreicht.</p>
  • <p>Die vom Bundesrat am 10. Dezember 1990 eingesetzte Expertenkommission für Fragen des Hypothekarmarktes gibt in ihrem Bericht vom 5. Juli 1991 Empfehlungen ab zur Überwindung der Mängel der geltenden Ordnung des Hypothekarmarktes. Unter anderem sind in diesem Bericht fiskalische Erleichterungen für die Schaffung neuer Finanzinstrumente empfohlen worden (Abschnitt 4.5).</p><p>Basierend darauf wurde im Anhang VII eine Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vorgeschlagen, wonach ausländische Inhaber von Anteilen an einem Anlagefonds Anspruch auf Rückerstattung der von den Erträgen dieser Anteile abgezogenen Verrechnungssteuer haben, sofern die Erträge zu mindestens 80 Prozent aus den Zinsen für Grundpfanddarlehen von im Inland gelegenen Grundpfändern stammen (Art. 27bis). Die analoge Regelung wurde in Artikel 27ter für ausländische Inhaber von Pfandbriefen vorgesehen.</p><p>Welche Anstrengungen sind zur Umsetzung dieser steuerlichen Empfehlungen der Expertenkommission bisher gemacht worden? Mit anderen Worten: Wie ist der Stand der Angelegenheit zum heutigen Zeitpunkt?</p>
  • Umsetzung der Empfehlungen der Expertenkommission für Fragen des Hypothekarmarktes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Vorschläge der vom Bundesrat am 10. Dezember 1990 eingesetzten Expertenkommission für Fragen des Hypothekarmarktes gingen im Oktober 1991 in eine Ämterkonsultation. Im Verlaufe dieses Verfahrens hat sich die Eidgenössische Steuerverwaltung gegen die vorgeschlagenen Änderungen des Verrechnungssteuergesetzes ausgesprochen, weil sie systemwidrig sind und zu Anschlussbegehren führen könnten. Diesen Argumenten konnte sich das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement anschliessen und hat in der Folge seine Anträge auf Änderungen des Verrechnungssteuergesetzes und der zugehörigen Verordnung zurückgezogen. Das Verfahren wird damit vorderhand nicht weitergeführt.</p><p>2. Gegen die von der Expertenkommission vorgeschlagenen Änderungen des Verrechnungssteuergesetzes (VStG) und der dazugehörigen Verordnung (VStV) sprechen die folgenden Gründe:</p><p>Mit der Verrechnungssteuer sollen sämtliche Erträge auf Anlagen erfasst werden, soweit sie im Inland getätigt werden (Erträge auf inländischen Aktien, Obligationen und Kundenguthaben sowie auf Anteilen an Anlagefonds). Damit soll sichergestellt werden, dass sämtliche Erträge aus diesen Anlagen bei den direkten Steuern deklariert werden. Auch der ausländische Empfänger solcher Erträge ist gehalten, diese bei seinem Fiskus zu deklarieren, wenn er von den Entlastungsmöglichkeiten des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens profitieren will.</p><p>Die in Artikel 11 Absatz 2 VStG erwähnte Möglichkeit, dass gegen Bankenerklärung (Affidavit) die Verrechnungssteuer auf Erträgen von Anteilen an Anlagefonds nicht erhoben wird, bedeutet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Erträge auf sämtlichen inländischen Anlagefonds-Anteilen der Verrechnungssteuer unterworfen werden. Artikel 34 Absatz 1 VStV eröffnet diese Möglichkeit Anlagefonds, die glaubhaft machen können, dass der steuerbare Ertrag aus Anteilen an diesem Anlagefonds zu mindestens 80 Prozent ausländischen Quellen entstammen und der Ertrag an im Ausland wohnhafte Personen ausbezahlt wird. Es geht mithin um Erträge, die aus dem Ausland stammen und wieder ins Ausland gelangen. Dies ist bei den vorgeschlagenen Änderungen zugunsten von Hypotheken-Anlagefonds nicht der Fall. Die Erträge stammen hier aus dem Inland. Die gemachten Vorschläge widersprechen dem Grundkonzept der Verrechnungssteuer; sie würden zweifellos zu Anschlussforderungen führen und sind daher abzulehnen.</p><p>Pfandbriefe sind steuerlich als Obligationen zu qualifizieren. Die darauf anfallenden Zinserträge unterliegen der Verrechnungssteuer. Wenn nun das Verrechnungssteuergesetz neu mit einer Bestimmung (Art. 27ter) ergänzt werden soll, wonach den ausländischen Inhabern von Pfandbriefen a priori ein Anspruch auf Rückerstattung der von den Pfandbrief-Erträgen abgezogenen Verrechnungssteuer eingeräumt wird, so werden damit teilweise "offene Türen" eingerannt. Die Schweiz unterhält nämlich mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA); das Abkommensnetz wird fortlaufend ausgebaut. Die meisten ausländischen Investoren können daher die in den Abkommen vorgesehenen Entlastungen beanspruchen. Die Zielsetzung von Artikel 27ter wird damit bereits durch die von der Schweiz abgeschlossenen DBA weitgehend erreicht.</p>
    • <p>Die vom Bundesrat am 10. Dezember 1990 eingesetzte Expertenkommission für Fragen des Hypothekarmarktes gibt in ihrem Bericht vom 5. Juli 1991 Empfehlungen ab zur Überwindung der Mängel der geltenden Ordnung des Hypothekarmarktes. Unter anderem sind in diesem Bericht fiskalische Erleichterungen für die Schaffung neuer Finanzinstrumente empfohlen worden (Abschnitt 4.5).</p><p>Basierend darauf wurde im Anhang VII eine Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vorgeschlagen, wonach ausländische Inhaber von Anteilen an einem Anlagefonds Anspruch auf Rückerstattung der von den Erträgen dieser Anteile abgezogenen Verrechnungssteuer haben, sofern die Erträge zu mindestens 80 Prozent aus den Zinsen für Grundpfanddarlehen von im Inland gelegenen Grundpfändern stammen (Art. 27bis). Die analoge Regelung wurde in Artikel 27ter für ausländische Inhaber von Pfandbriefen vorgesehen.</p><p>Welche Anstrengungen sind zur Umsetzung dieser steuerlichen Empfehlungen der Expertenkommission bisher gemacht worden? Mit anderen Worten: Wie ist der Stand der Angelegenheit zum heutigen Zeitpunkt?</p>
    • Umsetzung der Empfehlungen der Expertenkommission für Fragen des Hypothekarmarktes

Back to List