Bereicherung von Pensionskassenverantwortlichen
- ShortId
-
96.1065
- Id
-
19961065
- Updated
-
24.06.2025 21:17
- Language
-
de
- Title
-
Bereicherung von Pensionskassenverantwortlichen
- AdditionalIndexing
-
Berufliche Vorsorge;Wirtschaftsstrafrecht;Unternehmensleiter/in;Amtsmissbrauch
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L05K0703040103, Unternehmensleiter/in
- L05K0501020101, Amtsmissbrauch
- L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Es ist nicht mit dem Zweck der beruflichen Vorsorge vereinbar, dass sich Pensionskassenverantwortliche aufgrund ihrer Stellung oder aufgrund von Informationen, welche sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit erfahren haben, privat bereichern. Aus ethischer Sicht kann ein solches Verhalten als verwerflich betrachtet werden. Die private Bereicherung von Pensionskassenverantwortlichen beurteilt sich ausschliesslich nach den allgemeinen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Gesichtspunkten sowie allenfalls nach Artikel 76 Absatz 4 BVG. In der Praxis hat sich gezeigt, dass hier mangels spezialrechtlicher Straftatbestände Lücken vorhanden sind (vgl. nachfolgend Ziff. 2.).</p><p>2. Private Bereicherungen von Pensionskassenverantwortlichen erfolgen im wesentlichen entweder durch das Frontrunning oder durch die Entgegennahme von Provisionen. Im Gegensatz z. B. zu den USA besteht in der Schweiz für Pensionskassenverantwortliche keine gesetzliche Pflicht - im Sinne eines Eingriffs in die verfassungsmässig geschützte Privatsphäre -, private Einkünfte, Geschäfte oder Interessenkonflikte offenzulegen.</p><p>2.1 Thema Frontrunning</p><p>Persönliche Interessen eines Verwalters dürfen nicht zum Beeinflussungsfaktor der Anlagepolitik einer Vorsorgeeinrichtung werden. Das Frontrunning ist besonders dann ein Thema, wenn der Markt eng ist und mit einer Transaktion ein bestimmter Titel bewegt werden kann. Beim Frontrunning kauft der Portfoliomanager zuerst für sich und plaziert erst dann den eigentlichen Auftrag. Dadurch kann er nahezu risikolose Gewinne realisieren. Es kann aber auch andere heikle Situationen geben, wie z. B. wenn ein Verlust auf den Positionen des Portfoliomanagers droht und er versucht, mit den Geldern der Kasse die Kurse zu beeinflussen. Der Verwalter einer Vorsorgeeinrichtung steht daher in einer sehr verantwortugsvollen Position. In der Schweiz besteht zwar keine gesetzliche Offenlegungspflicht, aber das paritätische Führungsorgan einer Vorsorgeeinrichtung kann bereits heute eigenverantwortlich die notwendigen Massnahmen bei der Auswahl, Instruktion und Beaufsichtigung der verantwortlichen Personen treffen. Es wird auch, soweit im Einzelfall als notwendig erachtet, arbeits- oder auftragsrechtliche Auflagen für diese festlegen. Im Rahmen der Überwachung der Anlagetätigkeit wird es die auf diesen Tatbestand besonders sensiblen Anlagen speziell überwachen und analysieren. Es hat sich allerdings gezeigt, dass in der Praxis diese Massnahmen nicht genügen bzw. nicht überall in ausreichendem Masse erfolgen. Deshalb müsste im Rahmen eines neu zu schaffenden Finanzdienstleistungsgesetzes die Tätigkeit von Pensionskassenverantwortlichen geregelt werden, zumal diese nicht unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel fällt (BEHG), wo das Frontrunning in Artikel 11 verboten wird. Die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes wird zurzeit vom Eidgenössischen Finanzdepartement geprüft.</p><p>2.2 Thema Provisionen</p><p>Es ist Sache des paritätischen Organs, über den Abschluss oder den Wechsel von Anschluss- oder Kollektivversicherungsverträgen zu entscheiden (Art. 11, 51 BVG). Dieses hat über die Vor- und Nachteile eines Abschlusses im Interesse der Versicherten zu befinden (wobei allerdings der Arbeitgeber höchstens zur Erbringung derjenigen Beiträge verpflichtet werden kann, welche die Ausrichtung der BVG-Leistungen ermöglichen). Das paritätische Organ ist gegenüber den Versicherten für seine Entscheide verantwortlich, was es davon abhält, unsachgemässe Abschlüsse zu tätigen bzw. durch Pensionskassenverantwortliche tätigen zu lassen, bei welchen die Versicherten nicht optimal vertreten werden. Aus der Sicht einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung oder eines einzelnen Vorsorgewerks ist eine gesetzliche Regelung deshalb nicht notwendig.</p><p>Aus der Sicht einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung ist die Ausrichtung einer Provision an Personen eines einzelnen Vorsorgewerks klar rechtswidrig, da dies nicht dem Zweck der Statuten (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) entspricht. Die Verantwortlichen einer solchen Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung würden für ihr Verhalten ebenfalls verantwortlich, so dass auch in dieser Hinsicht eine gesetzliche Regelung nicht notwendig ist.</p><p>Falls Stifterfirmen solcher Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen bzw. die Kollektivversicherer Provisionen entrichten bzw. Gegengeschäfte anbieten, liegt dies, aus der Sicht dieser Institutionen, grundsätzlich im Rahmen der Vertragsautonomie. Soweit die Ausrichtung bzw. die Entgegennahme von Provisionen auf beiden Seiten nicht statutarisch, reglementarisch oder vertraglich ausgeschlossen ist, sind solche Geschäfte prinzipiell zulässig.</p><p>Aus diesen Gründen besteht deshalb keine Notwendigkeit, die Ausrichtung von Provisionen auf gesetzlicher Basis ausdrücklich zu verbieten; indes hat das verantwortliche paritätische Organ immer darauf zu achten, dass Pensionskassenverantwortliche beim Abschluss oder Wechsel von Anschluss- oder Kollektivrückversicherungsverträgen die für die Versicherten optimale Variante wählen; zudem kann es den Pensionskassenverantwortlichen auf vertraglicher Basis verbieten, Provisionen entgegenzunehmen.</p><p>3.1 Hinsichtlich Frontrunning</p><p>Die Notwendigkeit eines Finanzdienstleistungsgesetzes wird zurzeit vom Eidgenössischen Finanzdepartement geprüft.</p><p>3.2 Hinsichtlich Provisionen</p><p>Es sind keine Massnahmen vorgesehen. Auswahl, Überwachung und Instruktion der Pensionskassenverantwortlichen ist Sache des paritätischen Organs. Es kann die notwendigen auftrags- und arbeitsrechtlichen Auflagen vorsehen.</p>
- <p>In letzter Zeit häufen sich Berichte über lukrative Privatgeschäfte von Pensionskassenverantwortlichen, die diese nur im Zusammenhang mit Transaktionen für die Pensionskasse tätigen konnten. Zur Diskussion stehen auch namhafte Provisionen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder dem Wechsel von Kollektivversicherungs- oder Anschlussverträgen den Verantwortlichen (privat) ausbezahlt werden.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie beurteilt er die private Bereicherung von Pensionskassenverantwortlichen unter zivil- und strafrechtlichen (ungetreue Geschäftsführung usw.) Gesichtspunkten? Wie unter ethischen Aspekten?</p><p>2. Welche Pflichten bestehen für Pensionskassenverantwortliche, private Interessen, Geschäfte und Einkünfte sowie (potentielle) Interessenkonflikte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für Pensionskassen offenzulegen?</p><p>3. Welche Massnahmen sollen gegebenenfalls getroffen werden?</p>
- Bereicherung von Pensionskassenverantwortlichen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Es ist nicht mit dem Zweck der beruflichen Vorsorge vereinbar, dass sich Pensionskassenverantwortliche aufgrund ihrer Stellung oder aufgrund von Informationen, welche sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit erfahren haben, privat bereichern. Aus ethischer Sicht kann ein solches Verhalten als verwerflich betrachtet werden. Die private Bereicherung von Pensionskassenverantwortlichen beurteilt sich ausschliesslich nach den allgemeinen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Gesichtspunkten sowie allenfalls nach Artikel 76 Absatz 4 BVG. In der Praxis hat sich gezeigt, dass hier mangels spezialrechtlicher Straftatbestände Lücken vorhanden sind (vgl. nachfolgend Ziff. 2.).</p><p>2. Private Bereicherungen von Pensionskassenverantwortlichen erfolgen im wesentlichen entweder durch das Frontrunning oder durch die Entgegennahme von Provisionen. Im Gegensatz z. B. zu den USA besteht in der Schweiz für Pensionskassenverantwortliche keine gesetzliche Pflicht - im Sinne eines Eingriffs in die verfassungsmässig geschützte Privatsphäre -, private Einkünfte, Geschäfte oder Interessenkonflikte offenzulegen.</p><p>2.1 Thema Frontrunning</p><p>Persönliche Interessen eines Verwalters dürfen nicht zum Beeinflussungsfaktor der Anlagepolitik einer Vorsorgeeinrichtung werden. Das Frontrunning ist besonders dann ein Thema, wenn der Markt eng ist und mit einer Transaktion ein bestimmter Titel bewegt werden kann. Beim Frontrunning kauft der Portfoliomanager zuerst für sich und plaziert erst dann den eigentlichen Auftrag. Dadurch kann er nahezu risikolose Gewinne realisieren. Es kann aber auch andere heikle Situationen geben, wie z. B. wenn ein Verlust auf den Positionen des Portfoliomanagers droht und er versucht, mit den Geldern der Kasse die Kurse zu beeinflussen. Der Verwalter einer Vorsorgeeinrichtung steht daher in einer sehr verantwortugsvollen Position. In der Schweiz besteht zwar keine gesetzliche Offenlegungspflicht, aber das paritätische Führungsorgan einer Vorsorgeeinrichtung kann bereits heute eigenverantwortlich die notwendigen Massnahmen bei der Auswahl, Instruktion und Beaufsichtigung der verantwortlichen Personen treffen. Es wird auch, soweit im Einzelfall als notwendig erachtet, arbeits- oder auftragsrechtliche Auflagen für diese festlegen. Im Rahmen der Überwachung der Anlagetätigkeit wird es die auf diesen Tatbestand besonders sensiblen Anlagen speziell überwachen und analysieren. Es hat sich allerdings gezeigt, dass in der Praxis diese Massnahmen nicht genügen bzw. nicht überall in ausreichendem Masse erfolgen. Deshalb müsste im Rahmen eines neu zu schaffenden Finanzdienstleistungsgesetzes die Tätigkeit von Pensionskassenverantwortlichen geregelt werden, zumal diese nicht unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel fällt (BEHG), wo das Frontrunning in Artikel 11 verboten wird. Die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes wird zurzeit vom Eidgenössischen Finanzdepartement geprüft.</p><p>2.2 Thema Provisionen</p><p>Es ist Sache des paritätischen Organs, über den Abschluss oder den Wechsel von Anschluss- oder Kollektivversicherungsverträgen zu entscheiden (Art. 11, 51 BVG). Dieses hat über die Vor- und Nachteile eines Abschlusses im Interesse der Versicherten zu befinden (wobei allerdings der Arbeitgeber höchstens zur Erbringung derjenigen Beiträge verpflichtet werden kann, welche die Ausrichtung der BVG-Leistungen ermöglichen). Das paritätische Organ ist gegenüber den Versicherten für seine Entscheide verantwortlich, was es davon abhält, unsachgemässe Abschlüsse zu tätigen bzw. durch Pensionskassenverantwortliche tätigen zu lassen, bei welchen die Versicherten nicht optimal vertreten werden. Aus der Sicht einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung oder eines einzelnen Vorsorgewerks ist eine gesetzliche Regelung deshalb nicht notwendig.</p><p>Aus der Sicht einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung ist die Ausrichtung einer Provision an Personen eines einzelnen Vorsorgewerks klar rechtswidrig, da dies nicht dem Zweck der Statuten (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) entspricht. Die Verantwortlichen einer solchen Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung würden für ihr Verhalten ebenfalls verantwortlich, so dass auch in dieser Hinsicht eine gesetzliche Regelung nicht notwendig ist.</p><p>Falls Stifterfirmen solcher Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen bzw. die Kollektivversicherer Provisionen entrichten bzw. Gegengeschäfte anbieten, liegt dies, aus der Sicht dieser Institutionen, grundsätzlich im Rahmen der Vertragsautonomie. Soweit die Ausrichtung bzw. die Entgegennahme von Provisionen auf beiden Seiten nicht statutarisch, reglementarisch oder vertraglich ausgeschlossen ist, sind solche Geschäfte prinzipiell zulässig.</p><p>Aus diesen Gründen besteht deshalb keine Notwendigkeit, die Ausrichtung von Provisionen auf gesetzlicher Basis ausdrücklich zu verbieten; indes hat das verantwortliche paritätische Organ immer darauf zu achten, dass Pensionskassenverantwortliche beim Abschluss oder Wechsel von Anschluss- oder Kollektivrückversicherungsverträgen die für die Versicherten optimale Variante wählen; zudem kann es den Pensionskassenverantwortlichen auf vertraglicher Basis verbieten, Provisionen entgegenzunehmen.</p><p>3.1 Hinsichtlich Frontrunning</p><p>Die Notwendigkeit eines Finanzdienstleistungsgesetzes wird zurzeit vom Eidgenössischen Finanzdepartement geprüft.</p><p>3.2 Hinsichtlich Provisionen</p><p>Es sind keine Massnahmen vorgesehen. Auswahl, Überwachung und Instruktion der Pensionskassenverantwortlichen ist Sache des paritätischen Organs. Es kann die notwendigen auftrags- und arbeitsrechtlichen Auflagen vorsehen.</p>
- <p>In letzter Zeit häufen sich Berichte über lukrative Privatgeschäfte von Pensionskassenverantwortlichen, die diese nur im Zusammenhang mit Transaktionen für die Pensionskasse tätigen konnten. Zur Diskussion stehen auch namhafte Provisionen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder dem Wechsel von Kollektivversicherungs- oder Anschlussverträgen den Verantwortlichen (privat) ausbezahlt werden.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie beurteilt er die private Bereicherung von Pensionskassenverantwortlichen unter zivil- und strafrechtlichen (ungetreue Geschäftsführung usw.) Gesichtspunkten? Wie unter ethischen Aspekten?</p><p>2. Welche Pflichten bestehen für Pensionskassenverantwortliche, private Interessen, Geschäfte und Einkünfte sowie (potentielle) Interessenkonflikte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für Pensionskassen offenzulegen?</p><p>3. Welche Massnahmen sollen gegebenenfalls getroffen werden?</p>
- Bereicherung von Pensionskassenverantwortlichen
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