Spielbanken-Gesetzgebung (Art. 35 BV)
- ShortId
-
96.1073
- Id
-
19961073
- Updated
-
24.06.2025 22:53
- Language
-
de
- Title
-
Spielbanken-Gesetzgebung (Art. 35 BV)
- AdditionalIndexing
-
Glücksspiel;Kompetenzregelung;Moratorium;Kanton;Spielunternehmen;Bund;Gesetz;Tourismus
- 1
-
- L05K0101010602, Spielunternehmen
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K08020318, Moratorium
- L05K0101010601, Glücksspiel
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L06K080701020104, Bund
- L06K080701020108, Kanton
- L04K01010103, Tourismus
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Genehmigung einer kantonalen Boulespiel-Bewilligung durch den Bundesrat hat konstitutiven und nicht bloss deklaratorischen Charakter. Die Verordnung vom 1. März 1929 über den Spielbetrieb in Kursälen räumt dem Bundesrat in seiner Funktion als oberste Aufsichtsbehörde im Glücksspielbereich einen weiten Ermessensspielraum bei der Genehmigung von kantonalen Boulespiel-Bewilligungen ein.</p><p>Im Hinblick auf eine geordnete Entwicklung des sich momentan in einer Umbruchphase befindlichen Glücksspielbereichs hat der Bundesrat durch seinen Moratoriumsbeschluss vom 24. April 1996 von diesem Spielraum Gebrauch gemacht.</p><p>Die Problematik des Schutzes von Treu und Glauben hat sich nur in einem einzigen Fall, nämlich in jenem von Biel, gestellt. Aufgrund eines noch vor dem Moratoriumsbeschluss abgegebenen positiven Vorberichts des Bundesamtes für Polizeiwesen sowie daraufhin getätigter Investitionen durch die Kursaalbetreiberin hat der Bundesrat nach Erlass seines Moratoriumsbeschlusses die kantonale Boulespiel-Bewilligung für den Kursaal Biel genehmigt.</p><p>2. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartememt entscheidet gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Spielbanken von 1929 (SR 935.52) darüber, welche Geldspielautomaten als sogenannte Geschicklichkeitsspielautomaten zulässig sind. Hingegen ist der Betrieb und die Besteuerung dieser zugelassenen Automaten in kantonaler Kompetenz. Das neue Konzept "Spielbankengesetz" ändert nichts an dieser Kompetenzaufteilung.</p><p>3./4. Anlässlich der konferenziellen Anhörung der Kantone vom 28. Mai 1996 wurde den kantonalen Vertretern das neue Konzept "Kursäle und Geldspielautomaten" näher erläutert. Vorbereitend wurde den Kantonen ein Grundlagenpapier zugestellt, welches das neue Konzept in groben Zügen umriss. Darin wurde ihnen insbesondere die vorgeschlagene Aufteilung der Steuererträge unterbreitet.</p><p>Die Konferenzteilnehmer waren sich einig, dass ein Handlungsbedarf besteht. Die Vertreter der Kantone befürworteten eine ganzheitliche Lösung, um den gesamten Glücksspielbereich befriedigend zu ordnen. Sie hielten gleichzeitig fest, dass sich ihre Finanzlage im Bereich der Glücksspiele durch das neue Konzept gesamthaft gesehen nicht verschlechtern dürfe.</p><p>5. Die am 28. Mai 1996 vereinbarte kurze Konsultation zum überarbeiteten Entwurf "Spielbankengesetz" wurde im Oktober 1996 durchgeführt. Es wird damit gerechnet, dass die im Frühling 1997 vom Bundesrat zuhanden des Parlamentes verabschiedete Gesetzesvorlage im Sommer 1997 vom Erstrat beraten werden kann.</p><p>6. Der Bundesrat erachtet Massnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs als wichtig. Die Zulassung und der Betrieb von Spielbanken kann sowohl den Fremdenverkehr fördern als auch dem Bund zusätzliche Steuereinnahmen verschaffen. Die mit der Ausarbeitung des Gesetzentwurfes betraute Arbeitsgruppe hat diese Ziele bei ihren Arbeiten mitberücksichtigt.</p>
- <p>Am 24. April 1996 beschloss der Bundesrat, angesichts der erneuten Verzögerung der Kursaalgesetzgebung, bis auf weiteres keine von den Kantonen gemäss deren Kompetenz erteilten Boulespiel-Bewilligungen mehr zu genehmigen. Eine zeitliche Begrenzung dieses Moratoriums ist nicht angegeben worden. Zu diesem Sachverhalt drängen sich die folgenden Fragen auf:</p><p>1. Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich der Bundesrat hinsichtlich dieses Moratoriums ab? Wie sind die Rechte jener touristischer Unternehmen gewahrt, die im Blick auf die Neuausrichtung ihrer Betriebe unter Zugrundelegung der bisherigen Ordnung in guten Treuen bereits Investitionen getätigt haben, denen nun aber die erforderliche Genehmigung durch den Bund verweigert wird?</p><p>2. Welches sind die Gründe, warum der Expertenkommission für die Kursaalgesetzgebung die Frage der Kompetenzaufteilung zwischen Kantonen und Bund (Geschicklichkeits- bzw. Glücksspiele) und damit verbunden die Frage der sogenannten Homologierung der Spielgeräte nicht vorgelegt worden ist, obwohl die Kantone seit Jahrzehnten Bewilligungen für Geschicklichkeitsautomaten erteilen und für diese die Genehmigung des Bundes erhalten?</p><p>3. Haben die Kantone in der Sitzung vom 28. Mai 1996, als sie über die neuesten Pläne des Bundesrates hinsichtlich der Homologierung der Spielgeräte unterrichtet worden sind, hierzu tatsächlich konkrete Beschlüsse gefasst, und welche Grundlagen standen deren Vertreter an dieser Konferenz zur Verfügung?</p><p>4. Wurde den Kantonen bewusst gemacht, dass mit der sogenannten Homologierung, welche sich auf die Spielerträge negativ auswirken wird, auch die Steuereinnahmen für die Kantone entsprechend kleiner ausfallen werden?</p><p>5. Trifft es zu, dass erneut mit einer Verzögerung der bereits auf Mitte 1996 erwarteten Zuleitung von Botschaft und Gesetzentwurf zur Kursaalgesetzgebung gerechnet werden muss und dass nun gar der Erlass einer Übergangsordnung ins Auge gefasst wird?</p><p>6. Wie stellt sich der Bundesrat angesichts dieser unerfreulichen Situation generell zur Aufgabe der Förderung von Massnahmen, die insbesondere dem Tourismus dienen würden und die, bezogen auf den Kursaalsektor, dem Bund endlich zu den bereits zweimal im Budgets vergeblich eingesetzten Einnahmen verhelfen könnten?</p>
- Spielbanken-Gesetzgebung (Art. 35 BV)
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Genehmigung einer kantonalen Boulespiel-Bewilligung durch den Bundesrat hat konstitutiven und nicht bloss deklaratorischen Charakter. Die Verordnung vom 1. März 1929 über den Spielbetrieb in Kursälen räumt dem Bundesrat in seiner Funktion als oberste Aufsichtsbehörde im Glücksspielbereich einen weiten Ermessensspielraum bei der Genehmigung von kantonalen Boulespiel-Bewilligungen ein.</p><p>Im Hinblick auf eine geordnete Entwicklung des sich momentan in einer Umbruchphase befindlichen Glücksspielbereichs hat der Bundesrat durch seinen Moratoriumsbeschluss vom 24. April 1996 von diesem Spielraum Gebrauch gemacht.</p><p>Die Problematik des Schutzes von Treu und Glauben hat sich nur in einem einzigen Fall, nämlich in jenem von Biel, gestellt. Aufgrund eines noch vor dem Moratoriumsbeschluss abgegebenen positiven Vorberichts des Bundesamtes für Polizeiwesen sowie daraufhin getätigter Investitionen durch die Kursaalbetreiberin hat der Bundesrat nach Erlass seines Moratoriumsbeschlusses die kantonale Boulespiel-Bewilligung für den Kursaal Biel genehmigt.</p><p>2. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartememt entscheidet gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Spielbanken von 1929 (SR 935.52) darüber, welche Geldspielautomaten als sogenannte Geschicklichkeitsspielautomaten zulässig sind. Hingegen ist der Betrieb und die Besteuerung dieser zugelassenen Automaten in kantonaler Kompetenz. Das neue Konzept "Spielbankengesetz" ändert nichts an dieser Kompetenzaufteilung.</p><p>3./4. Anlässlich der konferenziellen Anhörung der Kantone vom 28. Mai 1996 wurde den kantonalen Vertretern das neue Konzept "Kursäle und Geldspielautomaten" näher erläutert. Vorbereitend wurde den Kantonen ein Grundlagenpapier zugestellt, welches das neue Konzept in groben Zügen umriss. Darin wurde ihnen insbesondere die vorgeschlagene Aufteilung der Steuererträge unterbreitet.</p><p>Die Konferenzteilnehmer waren sich einig, dass ein Handlungsbedarf besteht. Die Vertreter der Kantone befürworteten eine ganzheitliche Lösung, um den gesamten Glücksspielbereich befriedigend zu ordnen. Sie hielten gleichzeitig fest, dass sich ihre Finanzlage im Bereich der Glücksspiele durch das neue Konzept gesamthaft gesehen nicht verschlechtern dürfe.</p><p>5. Die am 28. Mai 1996 vereinbarte kurze Konsultation zum überarbeiteten Entwurf "Spielbankengesetz" wurde im Oktober 1996 durchgeführt. Es wird damit gerechnet, dass die im Frühling 1997 vom Bundesrat zuhanden des Parlamentes verabschiedete Gesetzesvorlage im Sommer 1997 vom Erstrat beraten werden kann.</p><p>6. Der Bundesrat erachtet Massnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs als wichtig. Die Zulassung und der Betrieb von Spielbanken kann sowohl den Fremdenverkehr fördern als auch dem Bund zusätzliche Steuereinnahmen verschaffen. Die mit der Ausarbeitung des Gesetzentwurfes betraute Arbeitsgruppe hat diese Ziele bei ihren Arbeiten mitberücksichtigt.</p>
- <p>Am 24. April 1996 beschloss der Bundesrat, angesichts der erneuten Verzögerung der Kursaalgesetzgebung, bis auf weiteres keine von den Kantonen gemäss deren Kompetenz erteilten Boulespiel-Bewilligungen mehr zu genehmigen. Eine zeitliche Begrenzung dieses Moratoriums ist nicht angegeben worden. Zu diesem Sachverhalt drängen sich die folgenden Fragen auf:</p><p>1. Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich der Bundesrat hinsichtlich dieses Moratoriums ab? Wie sind die Rechte jener touristischer Unternehmen gewahrt, die im Blick auf die Neuausrichtung ihrer Betriebe unter Zugrundelegung der bisherigen Ordnung in guten Treuen bereits Investitionen getätigt haben, denen nun aber die erforderliche Genehmigung durch den Bund verweigert wird?</p><p>2. Welches sind die Gründe, warum der Expertenkommission für die Kursaalgesetzgebung die Frage der Kompetenzaufteilung zwischen Kantonen und Bund (Geschicklichkeits- bzw. Glücksspiele) und damit verbunden die Frage der sogenannten Homologierung der Spielgeräte nicht vorgelegt worden ist, obwohl die Kantone seit Jahrzehnten Bewilligungen für Geschicklichkeitsautomaten erteilen und für diese die Genehmigung des Bundes erhalten?</p><p>3. Haben die Kantone in der Sitzung vom 28. Mai 1996, als sie über die neuesten Pläne des Bundesrates hinsichtlich der Homologierung der Spielgeräte unterrichtet worden sind, hierzu tatsächlich konkrete Beschlüsse gefasst, und welche Grundlagen standen deren Vertreter an dieser Konferenz zur Verfügung?</p><p>4. Wurde den Kantonen bewusst gemacht, dass mit der sogenannten Homologierung, welche sich auf die Spielerträge negativ auswirken wird, auch die Steuereinnahmen für die Kantone entsprechend kleiner ausfallen werden?</p><p>5. Trifft es zu, dass erneut mit einer Verzögerung der bereits auf Mitte 1996 erwarteten Zuleitung von Botschaft und Gesetzentwurf zur Kursaalgesetzgebung gerechnet werden muss und dass nun gar der Erlass einer Übergangsordnung ins Auge gefasst wird?</p><p>6. Wie stellt sich der Bundesrat angesichts dieser unerfreulichen Situation generell zur Aufgabe der Förderung von Massnahmen, die insbesondere dem Tourismus dienen würden und die, bezogen auf den Kursaalsektor, dem Bund endlich zu den bereits zweimal im Budgets vergeblich eingesetzten Einnahmen verhelfen könnten?</p>
- Spielbanken-Gesetzgebung (Art. 35 BV)
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