Drogendatenbank DOSIS
- ShortId
-
96.1076
- Id
-
19961076
- Updated
-
24.06.2025 23:14
- Language
-
de
- Title
-
Drogendatenbank DOSIS
- AdditionalIndexing
-
Datenschutzbeauftragte/r;Drogenpolitik;Drogenabhängigkeit;Datenschutz;Datenbasis;Datenerfassung;Datenerhebung
- 1
-
- L06K120301010301, Datenbasis
- L04K01050504, Drogenpolitik
- L04K12030401, Datenerfassung
- L04K12030402, Datenerhebung
- L04K05020513, Datenschutz
- L05K0101020102, Drogenabhängigkeit
- L05K0502051301, Datenschutzbeauftragte/r
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1.a. Gegen Ende der achtziger Jahre wurden diverse parlamentarische Interventionen gegen die festgestelltermassen ungenügende Bekämpfung des illegalen Drogenhandels eingereicht. In der Motion Cavadini Adriano (88.811) vom 29. November 1988 wurde unter anderem die Schaffung einer Drogendatenbank auf Bundesebene verlangt.</p><p>Auf Vorschlag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes hat der Bundesrat am 23. März 1994 die Verordnung über das provisorische Datenverarbeitungssystem Dosis zur Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelhandels erlassen und damit die rechtliche Grundlage für den versuchsweisen Betrieb dieser Drogendatenbank geschaffen.</p><p>Gestützt auf das am 15. März 1995 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und die Verordnung vom 26. Juni 1996 über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels konnte per 1. August 1996 vom Pilotversuch zum Dosis-Vollbetrieb übergegangen werden.</p><p>Während der Pilotphase erfassten die Zentralstelle zur Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs (Zentralstelle) 6934 und die zuständigen Polizeiorgane der Pilotkantone 2363 Personen im Rahmen von spezifischen Verfahren, welche von diesen Behörden eigens gegen Drogenhändler geführt wurden. Basierend auf den Rechtsgrundlagen der Pilotphase (Art. 2 Bst. a der Verordnung Dosis-Pilot vom 23. März 1994) wurden von der Zentralstelle zusätzlich 46 740 Personen registriert, die in kantonalen Polizeirapporten erfasst, von den kantonalen Polizeiorganen als Drogenhändler bezeichnet und mittels Formular gemeldet worden waren. Zu diesen Meldungen sind die Kantone gemäss Artikel 29 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel verpflichtet.</p><p>Der Betrieb der Datenbank durch die erwähnte Zentralstelle unterliegt einer strengen Aufsicht des Dosis-Kontrolldienstes, welcher sämtliche Vorgänge in periodischen Abständen überprüft und darüber wacht, dass die für den Betrieb massgeblichen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Dieses im Bundesamt für Polizeiwesen, aber ausserhalb der Zentralstellendienste angesiedelte Kontrollorgan versieht seine Funktion seit dem Beginn der Pilotphase unter strikter Befolgung der Bestimmungen des Datenschutzes. Gemäss den Artikeln 15f. der Dosis-Verordnung vom 26. Juni 1996 werden personenbezogene Daten vom Kontrolldienst nach Rücksprache mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden gelöscht, wenn die Voraussetzungen für eine Aufbewahrung gemäss Artikel 14 nicht mehr gegeben sind oder die Daten für die Ermittlungen nicht mehr von Nutzen sind.</p><p>1.b. Die während der Pilotphase insgesamt angefallene Menge von 250 000 Daten schlüsselt sich in 150 000 Eintragungen betreffend Personen und 100 000 Eintragungen betreffend Fälle auf. Diese Datenmenge beinhaltet, wie oben bereits ausgeführt, auch die Eintragungen gemäss Artikel 29 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, sofern sie sich auf den Drogenhandel, nicht aber auf den reinen Konsum beziehen. Viele dieser Eintragungen betreffen die gleichen Personen. Gemäss Artikel 13 der Dosis-Verordnung vom 26. Juni 1996 nimmt der Kontrolldienst spätestens drei Jahre nach der Erfassung des ersten Eintrages eine Gesamtüberprüfung vor. Wie erwähnt, werden nicht mehr benötigte Daten gelöscht. Die Löschungen erfolgen nicht zuletzt auch aus Gründen der Effizienzwahrung.</p><p>2. Gemäss Artikel 3 der Dosis-Verordnung vom 26. Juni 1996 dürfen in der Datenbank keine Daten registriert werden, die reine Drogenkonsumenten betreffen. In 376 Fällen ergibt eine Nachforschung unter dem Suchbegriff "Konsum", dass wohl Personen erscheinen, die Drogen konsumieren. Diese handeln aber gleichzeitig auch mit Drogen, weshalb sie auch als mutmassliche Drogenhändler registriert sind. Der Suchvorgang bringt keine Personen zum Vorschein, die Drogen nur konsumieren.</p><p>Gemäss Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung werden Drittpersonen oder sie betreffende Angaben nur so weit registriert, als diese Daten für die Ermittlungen von Nutzen sind. Zurzeit sind rund 20 000 sogenannte Kontaktpersonen registriert.</p><p>3. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte wurde über den Fortgang der Arbeiten an der Dosis-Verordnung vom 26. Juni 1996 laufend orientiert. Er wurde an die abgehaltenen Sitzungen eingeladen. Er verfasste insgesamt zwei Stellungnahmen und erhielt vor dem Entscheid des Bundesrates das gesamte Dosis-Paket (Text der Verordnung, Datenkatalog und Zugriffsmatrix) zugestellt. Selbstverständlich wurde die gesamte Projektierungsarbeit auch vom Datenschutzverantwortlichen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes begleitet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach der zweijährigen Versuchsphase des Systems Dosis, an der sich acht Kantone beteiligt haben, sind gemäss Mitteilung des Bundesamtes für Polizeiwesen 250 000 Daten über 50 000 Personen registriert. Nicht erfasst würden Drogenkonsumenten. Unbeteiligte Dritte (sogenannte Kontaktpersonen) würden nur in Ausnahmefällen registriert.</p><p>Diese Zahlen zeigen, dass die in Dosis gespeicherte Datenflut gigantisch ist. Pro Kanton (wobei z. B. Zürich vorläufig nicht einmal dabei ist) sind über 6000 Personen registriert. Diese Zahl übersteigt diejenige der Süchtigen bei weitem (gesamtschweizerisch wird von rund 30 000 Süchtigen ausgegangen). Das Einsichts- bzw. Auskunftsrecht ist bekanntlich abgeschafft worden.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie rechtfertigt er die exorbitante Zahl registrierter Personen? Wie beurteilt er eine derart exzessive Registriererei:</p><p>a. unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten;</p><p>b. unter Effizienzgesichtspunkten?</p><p>2. Wie viele Drogensüchtige sind erfasst? Wie viele sogenannte Kontaktpersonen?</p><p>3. Inwieweit ist der Datenschutzbeauftragte bei der Erarbeitung der Dosis-Verordnung vom 26. Juni 1996 einbezogen worden? Wenn er nicht einbezogen worden ist: Weshalb nicht?</p>
- Drogendatenbank DOSIS
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1.a. Gegen Ende der achtziger Jahre wurden diverse parlamentarische Interventionen gegen die festgestelltermassen ungenügende Bekämpfung des illegalen Drogenhandels eingereicht. In der Motion Cavadini Adriano (88.811) vom 29. November 1988 wurde unter anderem die Schaffung einer Drogendatenbank auf Bundesebene verlangt.</p><p>Auf Vorschlag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes hat der Bundesrat am 23. März 1994 die Verordnung über das provisorische Datenverarbeitungssystem Dosis zur Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelhandels erlassen und damit die rechtliche Grundlage für den versuchsweisen Betrieb dieser Drogendatenbank geschaffen.</p><p>Gestützt auf das am 15. März 1995 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und die Verordnung vom 26. Juni 1996 über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels konnte per 1. August 1996 vom Pilotversuch zum Dosis-Vollbetrieb übergegangen werden.</p><p>Während der Pilotphase erfassten die Zentralstelle zur Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs (Zentralstelle) 6934 und die zuständigen Polizeiorgane der Pilotkantone 2363 Personen im Rahmen von spezifischen Verfahren, welche von diesen Behörden eigens gegen Drogenhändler geführt wurden. Basierend auf den Rechtsgrundlagen der Pilotphase (Art. 2 Bst. a der Verordnung Dosis-Pilot vom 23. März 1994) wurden von der Zentralstelle zusätzlich 46 740 Personen registriert, die in kantonalen Polizeirapporten erfasst, von den kantonalen Polizeiorganen als Drogenhändler bezeichnet und mittels Formular gemeldet worden waren. Zu diesen Meldungen sind die Kantone gemäss Artikel 29 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel verpflichtet.</p><p>Der Betrieb der Datenbank durch die erwähnte Zentralstelle unterliegt einer strengen Aufsicht des Dosis-Kontrolldienstes, welcher sämtliche Vorgänge in periodischen Abständen überprüft und darüber wacht, dass die für den Betrieb massgeblichen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Dieses im Bundesamt für Polizeiwesen, aber ausserhalb der Zentralstellendienste angesiedelte Kontrollorgan versieht seine Funktion seit dem Beginn der Pilotphase unter strikter Befolgung der Bestimmungen des Datenschutzes. Gemäss den Artikeln 15f. der Dosis-Verordnung vom 26. Juni 1996 werden personenbezogene Daten vom Kontrolldienst nach Rücksprache mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden gelöscht, wenn die Voraussetzungen für eine Aufbewahrung gemäss Artikel 14 nicht mehr gegeben sind oder die Daten für die Ermittlungen nicht mehr von Nutzen sind.</p><p>1.b. Die während der Pilotphase insgesamt angefallene Menge von 250 000 Daten schlüsselt sich in 150 000 Eintragungen betreffend Personen und 100 000 Eintragungen betreffend Fälle auf. Diese Datenmenge beinhaltet, wie oben bereits ausgeführt, auch die Eintragungen gemäss Artikel 29 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, sofern sie sich auf den Drogenhandel, nicht aber auf den reinen Konsum beziehen. Viele dieser Eintragungen betreffen die gleichen Personen. Gemäss Artikel 13 der Dosis-Verordnung vom 26. Juni 1996 nimmt der Kontrolldienst spätestens drei Jahre nach der Erfassung des ersten Eintrages eine Gesamtüberprüfung vor. Wie erwähnt, werden nicht mehr benötigte Daten gelöscht. Die Löschungen erfolgen nicht zuletzt auch aus Gründen der Effizienzwahrung.</p><p>2. Gemäss Artikel 3 der Dosis-Verordnung vom 26. Juni 1996 dürfen in der Datenbank keine Daten registriert werden, die reine Drogenkonsumenten betreffen. In 376 Fällen ergibt eine Nachforschung unter dem Suchbegriff "Konsum", dass wohl Personen erscheinen, die Drogen konsumieren. Diese handeln aber gleichzeitig auch mit Drogen, weshalb sie auch als mutmassliche Drogenhändler registriert sind. Der Suchvorgang bringt keine Personen zum Vorschein, die Drogen nur konsumieren.</p><p>Gemäss Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung werden Drittpersonen oder sie betreffende Angaben nur so weit registriert, als diese Daten für die Ermittlungen von Nutzen sind. Zurzeit sind rund 20 000 sogenannte Kontaktpersonen registriert.</p><p>3. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte wurde über den Fortgang der Arbeiten an der Dosis-Verordnung vom 26. Juni 1996 laufend orientiert. Er wurde an die abgehaltenen Sitzungen eingeladen. Er verfasste insgesamt zwei Stellungnahmen und erhielt vor dem Entscheid des Bundesrates das gesamte Dosis-Paket (Text der Verordnung, Datenkatalog und Zugriffsmatrix) zugestellt. Selbstverständlich wurde die gesamte Projektierungsarbeit auch vom Datenschutzverantwortlichen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes begleitet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach der zweijährigen Versuchsphase des Systems Dosis, an der sich acht Kantone beteiligt haben, sind gemäss Mitteilung des Bundesamtes für Polizeiwesen 250 000 Daten über 50 000 Personen registriert. Nicht erfasst würden Drogenkonsumenten. Unbeteiligte Dritte (sogenannte Kontaktpersonen) würden nur in Ausnahmefällen registriert.</p><p>Diese Zahlen zeigen, dass die in Dosis gespeicherte Datenflut gigantisch ist. Pro Kanton (wobei z. B. Zürich vorläufig nicht einmal dabei ist) sind über 6000 Personen registriert. Diese Zahl übersteigt diejenige der Süchtigen bei weitem (gesamtschweizerisch wird von rund 30 000 Süchtigen ausgegangen). Das Einsichts- bzw. Auskunftsrecht ist bekanntlich abgeschafft worden.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie rechtfertigt er die exorbitante Zahl registrierter Personen? Wie beurteilt er eine derart exzessive Registriererei:</p><p>a. unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten;</p><p>b. unter Effizienzgesichtspunkten?</p><p>2. Wie viele Drogensüchtige sind erfasst? Wie viele sogenannte Kontaktpersonen?</p><p>3. Inwieweit ist der Datenschutzbeauftragte bei der Erarbeitung der Dosis-Verordnung vom 26. Juni 1996 einbezogen worden? Wenn er nicht einbezogen worden ist: Weshalb nicht?</p>
- Drogendatenbank DOSIS
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