Stand und weiteres Schicksal der Revision der Organisation der Bundesrechtspflege (OG)
- ShortId
-
96.1077
- Id
-
19961077
- Updated
-
24.06.2025 23:25
- Language
-
de
- Title
-
Stand und weiteres Schicksal der Revision der Organisation der Bundesrechtspflege (OG)
- AdditionalIndexing
-
Gesetzesproduktion;Vorverfahren der Gesetzgebung;Gesetz;Rechtspflege
- 1
-
- L02K0505, Rechtspflege
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K08070202, Gesetzesproduktion
- L04K08070201, Vorverfahren der Gesetzgebung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zur Vorbereitung der Totalrevision des OG setzte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement 1993 eine Expertenkommission ein. Diese legte im März 1995 einen Zwischenbericht vor (der Bericht kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden; Art.-Nr. 407.380 d), in welchem sie in erster Linie folgende Massnahmen empfahl:</p><p>- Schaffung richterlicher Vorinstanzen des Bundesgerichtes, soweit solche noch nicht bestehen: Grundsätzlich soll das Bundesgericht nicht mehr als erste gerichtliche Instanz oder gar als einzige Instanz (Direktprozesse) entscheiden. Dies bedingt den Ausbau der verwaltungsgerichtlichen Behörden des Bundes und die Schaffung eines organisatorisch selbständigen Bundesstrafgerichtes. Die Kantone sollen verpflichtet werden, auch im Bereich des kantonalen öffentlichen Rechts Gerichte einzusetzen. Dank dem Ausbau der richterlichen Vorinstanzen wird es möglich sein, dem Rechtsuchenden grundsätzlich in jedem Streitfall den Zugang zu (mindestens) einem unabhängigen Gericht zu gewährleisten.</p><p>- Beschränkung des Zugangs zum Bundesgericht: Zugangsbeschränkungen sollen sicherstellen, dass das Bundesgericht seine Rechtsschutzfunktion nur noch in Fällen von einer gewissen Tragweite ausüben muss.</p><p>- Vereinfachung des Rechtsmittelsystems: Der Rechtsuchende, der einen Entscheid beim Bundesgericht anficht, soll alle zulässigen Rügen in einem einzigen Rechtsmittel vorbringen können (Einheitsbeschwerde).</p><p>- Moderater Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit: Das Bundesgericht soll prüfen können, ob eine im konkreten Fall angewendete Bestimmung eines Bundesgesetzes ein verfassungsmässiges Recht oder Völkerrecht verletzt.</p><p>Die Vorlage Justizreform, welche der Bundesrat diesen Herbst als Teil der Botschaft zur Revision der Bundesverfassung verabschieden wird, umfasst alle erforderlichen Verfassungsgrundlagen für die Realisierung dieser Massnahmen. Eine materielle Reform des Verfassungsrechts ist notwendig, weil die geltende Verfassung keine Grundlage enthält für ein selbständiges Bundesstrafgericht und für eine Pflicht der Kantone, durchgehend richterliche Behörden als letzte kantonale Instanzen einzusetzen. Ferner schreibt die bestehende Verfassung gewisse Direktprozesse (Art. 110 bis 112, 114bis Abs. 4 BV) und den Grundsatz der Nichtüberprüfung von Bundesgesetzen vor (Art. 113 Abs. 3 BV), und für eine Beschränkung des Zugangs zum Bundesgericht belässt sie nur äusserst wenig Spielraum (vgl. Art. 113 Abs. 1 Ziff. 3 BV).</p><p>In der Vernehmlassung zum Verfassungsentwurf fanden die Reformvorschläge Justiz eine sehr gute Aufnahme. Der Bundesrat hält es deshalb durchaus für möglich, dass dieser Teil der Verfassungsreform gemäss der von beiden Räten angenommenen Motion Meier Josi (93.3218) bis ins Jahr 1998 bereinigt werden kann.</p><p>Die Expertenkommission für die OG-Totalrevision wird im Frühjahr 1997 ihren Schlussbericht sowie einen auf die neuen Verfassungsbestimmungen zugeschnittenen Entwurf für ein vollständig revidiertes OG vorlegen. Der Bundesrat wird den Gesetzentwurf anschliessend so bald als möglich in die Vernehmlassung geben.</p><p>Sollte die Verfassungsreform scheitern, so wird zu prüfen sein, ob zumindest ein Teil der Vorlage Justizreform in die Verfassung von 1874 aufgenommen werden soll. Der Entwurf für die OG-Revision wäre dann entsprechend anzupassen. Würde man hingegen auf eine Verfassungsänderung vollständig verzichten, so müsste man sich wahrscheinlich im wesentlichen auf die Schaffung zusätzlicher eidgenössischer Rekurskommissionen konzentrieren. Damit könnte der Überlastung der obersten Gerichte jedoch nur in bescheidenem Masse entgegengewirkt werden.</p>
- <p>Die allzu grosse Vielfalt von (gelegentlich missbräuchlich benützten) Rechtsmitteln und Rechtsmittelwegen lähmt nicht selten die Tätigkeit von Wirtschaft und Staat. Die bereits vor geraumer Zeit eingeleitete Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) soll u. a. diese Handlungsfähigkeit wieder verbessern. Dennoch scheint der Bundesrat (möglicherweise mit Blick auf die Reform der Bundesverfassung) mit der Einleitung des parlamentarischen Verfahrens zu zögern.</p><p>1. Wieweit sind die Arbeiten der Expertenkommission gediehen, und was tut der Bundesrat gegebenenfalls zur Beschleunigung des gesetzgeberischen Vorverfahrens?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, nach Abschluss der Vorarbeiten dem Parlament ohne Verzug Bericht und Antrag für die OG-Revision vorzulegen?</p><p>3. Wenn nein, hält es der Bundesrat (und mit welcher Begründung) für vertretbar, eine derart wichtige und lang erdauerte Gesetzesrevision hinauszuzögern?</p><p>4. Was geschieht bei einer allfälligen Verknüpfung der OG-Revision mit der Verfassungsreform, wenn letztere scheitern sollte?</p>
- Stand und weiteres Schicksal der Revision der Organisation der Bundesrechtspflege (OG)
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Zur Vorbereitung der Totalrevision des OG setzte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement 1993 eine Expertenkommission ein. Diese legte im März 1995 einen Zwischenbericht vor (der Bericht kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden; Art.-Nr. 407.380 d), in welchem sie in erster Linie folgende Massnahmen empfahl:</p><p>- Schaffung richterlicher Vorinstanzen des Bundesgerichtes, soweit solche noch nicht bestehen: Grundsätzlich soll das Bundesgericht nicht mehr als erste gerichtliche Instanz oder gar als einzige Instanz (Direktprozesse) entscheiden. Dies bedingt den Ausbau der verwaltungsgerichtlichen Behörden des Bundes und die Schaffung eines organisatorisch selbständigen Bundesstrafgerichtes. Die Kantone sollen verpflichtet werden, auch im Bereich des kantonalen öffentlichen Rechts Gerichte einzusetzen. Dank dem Ausbau der richterlichen Vorinstanzen wird es möglich sein, dem Rechtsuchenden grundsätzlich in jedem Streitfall den Zugang zu (mindestens) einem unabhängigen Gericht zu gewährleisten.</p><p>- Beschränkung des Zugangs zum Bundesgericht: Zugangsbeschränkungen sollen sicherstellen, dass das Bundesgericht seine Rechtsschutzfunktion nur noch in Fällen von einer gewissen Tragweite ausüben muss.</p><p>- Vereinfachung des Rechtsmittelsystems: Der Rechtsuchende, der einen Entscheid beim Bundesgericht anficht, soll alle zulässigen Rügen in einem einzigen Rechtsmittel vorbringen können (Einheitsbeschwerde).</p><p>- Moderater Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit: Das Bundesgericht soll prüfen können, ob eine im konkreten Fall angewendete Bestimmung eines Bundesgesetzes ein verfassungsmässiges Recht oder Völkerrecht verletzt.</p><p>Die Vorlage Justizreform, welche der Bundesrat diesen Herbst als Teil der Botschaft zur Revision der Bundesverfassung verabschieden wird, umfasst alle erforderlichen Verfassungsgrundlagen für die Realisierung dieser Massnahmen. Eine materielle Reform des Verfassungsrechts ist notwendig, weil die geltende Verfassung keine Grundlage enthält für ein selbständiges Bundesstrafgericht und für eine Pflicht der Kantone, durchgehend richterliche Behörden als letzte kantonale Instanzen einzusetzen. Ferner schreibt die bestehende Verfassung gewisse Direktprozesse (Art. 110 bis 112, 114bis Abs. 4 BV) und den Grundsatz der Nichtüberprüfung von Bundesgesetzen vor (Art. 113 Abs. 3 BV), und für eine Beschränkung des Zugangs zum Bundesgericht belässt sie nur äusserst wenig Spielraum (vgl. Art. 113 Abs. 1 Ziff. 3 BV).</p><p>In der Vernehmlassung zum Verfassungsentwurf fanden die Reformvorschläge Justiz eine sehr gute Aufnahme. Der Bundesrat hält es deshalb durchaus für möglich, dass dieser Teil der Verfassungsreform gemäss der von beiden Räten angenommenen Motion Meier Josi (93.3218) bis ins Jahr 1998 bereinigt werden kann.</p><p>Die Expertenkommission für die OG-Totalrevision wird im Frühjahr 1997 ihren Schlussbericht sowie einen auf die neuen Verfassungsbestimmungen zugeschnittenen Entwurf für ein vollständig revidiertes OG vorlegen. Der Bundesrat wird den Gesetzentwurf anschliessend so bald als möglich in die Vernehmlassung geben.</p><p>Sollte die Verfassungsreform scheitern, so wird zu prüfen sein, ob zumindest ein Teil der Vorlage Justizreform in die Verfassung von 1874 aufgenommen werden soll. Der Entwurf für die OG-Revision wäre dann entsprechend anzupassen. Würde man hingegen auf eine Verfassungsänderung vollständig verzichten, so müsste man sich wahrscheinlich im wesentlichen auf die Schaffung zusätzlicher eidgenössischer Rekurskommissionen konzentrieren. Damit könnte der Überlastung der obersten Gerichte jedoch nur in bescheidenem Masse entgegengewirkt werden.</p>
- <p>Die allzu grosse Vielfalt von (gelegentlich missbräuchlich benützten) Rechtsmitteln und Rechtsmittelwegen lähmt nicht selten die Tätigkeit von Wirtschaft und Staat. Die bereits vor geraumer Zeit eingeleitete Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) soll u. a. diese Handlungsfähigkeit wieder verbessern. Dennoch scheint der Bundesrat (möglicherweise mit Blick auf die Reform der Bundesverfassung) mit der Einleitung des parlamentarischen Verfahrens zu zögern.</p><p>1. Wieweit sind die Arbeiten der Expertenkommission gediehen, und was tut der Bundesrat gegebenenfalls zur Beschleunigung des gesetzgeberischen Vorverfahrens?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, nach Abschluss der Vorarbeiten dem Parlament ohne Verzug Bericht und Antrag für die OG-Revision vorzulegen?</p><p>3. Wenn nein, hält es der Bundesrat (und mit welcher Begründung) für vertretbar, eine derart wichtige und lang erdauerte Gesetzesrevision hinauszuzögern?</p><p>4. Was geschieht bei einer allfälligen Verknüpfung der OG-Revision mit der Verfassungsreform, wenn letztere scheitern sollte?</p>
- Stand und weiteres Schicksal der Revision der Organisation der Bundesrechtspflege (OG)
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