Schächtverbot für Geflügel
- ShortId
-
96.1083
- Id
-
19961083
- Updated
-
24.06.2025 23:01
- Language
-
de
- Title
-
Schächtverbot für Geflügel
- AdditionalIndexing
-
Geflügel;Verordnung;Judentum;Schlachtung;Religionsfreiheit;Vernehmlassungsunterlagen;Urteil;Tierschutz;Bundesgericht
- 1
-
- L05K1402040107, Schlachtung
- L05K1401010302, Geflügel
- L04K01060208, Judentum
- L05K0601040802, Tierschutz
- L05K0503010103, Verordnung
- L04K05020509, Religionsfreiheit
- L03K020233, Vernehmlassungsunterlagen
- L05K0505010301, Bundesgericht
- L03K050403, Urteil
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Bei der Ausarbeitung des Begleitberichtes zum Entwurf einer Revision der Tierschutzverordnung standen Aspekte des Tierschutzes im Vordergrund. Im Begleitbericht wurde auf die Kompetenz des Bundesrates, gestützt auf Artikel 20 des Tierschutzgesetzes in Grossbetrieben die Betäubungspflicht beim Schlachten von Geflügel einzuführen, hingewiesen. Die grundsätzlichen Diskussionen um die Glaubensfreiheit waren in diesem Zusammenhang bei der Ausarbeitung des Gesetzes geführt worden. Religiöse Glaubensgemeinschaften sind nicht in die Vernehmlassung von 1995 zur Tierschutzverordnung einbezogen worden. Das für dieses Revisionsvorhaben und für das Aufstellen der Adressliste im Zusammenhang mit dem Vernehmlassungsverfahren verantwortliche Bundesamt für Veterinärwesen ist sich seines Irrtums bewusst geworden und hat sich dementsprechend für die Nichtberücksichtigung in der Vernehmlassung beim Schweizerischen Israelitischen Gemeindebund entschuldigt. Es hat inzwischen Gespräche mit Vertretern der jüdischen Glaubensgemeinschaft geführt und dabei seine Bereitschaft erklärt, einen Vorschlag auszuarbeiten, wonach auch in Zukunft die rituelle Schlachtung von Geflügel zulässig wäre.</p><p>2. Bei der Frage einer allfälligen Neuregelung der Vorschriften über das Schlachten von Geflügel ging es um einen von sehr vielen Revisionspunkten. Im Rahmen des Möglichen ist in einem Begleitkommentar zweifellos auf Grundrechtsfragen hinzuweisen. Es muss aber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass anlässlich der Parlamentsverhandlungen zum Tierschutzgesetz (1977/78) die eidgenössischen Räte nicht nur am damals bereits bestehenden Verbot des Schächtens von Säugetieren festgehalten, sondern auch den Bundesrat ausdrücklich ermächtigt haben, auf Verordnungsstufe das Schlachten von Geflügel ohne Betäubung in Grossbetrieben zu verbieten. Beim Ausarbeiten des Entwurfes von 1995 zur Revision der Tierschutzverordnung bestand zu keinem Zeitpunkt die Absicht, ein Grundrecht zu tangieren. Mit dem Verbot wäre zwar das Eindecken mit einheimischem Geflügelfleisch aus ritueller Schlachtung verunmöglicht worden, es war jedoch nicht beabsichtigt, generell einer Glaubensgemeinschaft die rituelle Schlachtung zu verunmöglichen. Die vorgesehene Formulierung hätte den Import von solchem Fleisch nicht tangiert, jedoch bezüglich einheimischen Geflügels aus tierschützerischen Gründen die Betäubung vor der Schlachtung gefordert.</p><p>3. Das Bundesgericht hat sich erstmals in einem Urteil aus dem Jahre 1907 mit dem Schächten befasst. Seit der Streichung des Schächtverbotes in der Bundesverfassung ist dieses Urteil aber nicht mehr von Bedeutung. In einem weiteren, unveröffentlichten Urteil aus dem Jahre 1993 hat sich das Bundesgericht zur Verpflichtung der Importeure von Koscherfleisch zur Ausfuhr inländischen Fleisches geäussert, nicht aber zur Frage des Schächtens an sich. Seit dem Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes hat sich das Bundesgericht nicht mit der Problematik des Schächtens auseinandergesetzt.</p><p>4. Bei der Ausarbeitung der Verordnungsrevision stand der Tierschutzaspekt bei der üblichen Geflügelschlachtung im Vordergrund, wo die derzeit praktizierten Methoden nicht stets befriedigen. Dem Bundesamt für Veterinärwesen und den beigezogenen Experten waren der Umfang und die Bedeutung religiöser Geflügelschlachtungen in der Schweiz nicht ausreichend bekannt; dies nicht zuletzt deshalb, weil Geflügelschlachtungen in der Schweiz nicht obligatorisch der tierärztlichen Kontrolle unterliegen.</p><p>5. Es gehört zu den Grundmaximen in unserem Bundesstaat, dass auf Rechte von Minderheiten in besonderer Weise zu achten ist, seien diese sprachlicher, ethischer, religiöser oder anderer Natur. Mit dem Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung hat sich die Schweiz auch international dazu verpflichtet. Die zuständigen Stellen sind auf diese Zusammenhänge hingewiesen worden. Die verfassungsrechtlichen Diskussionen zum Schächtverbot sind anlässlich der Parlamentsverhandlungen zum Tierschutzartikel in der Bundesverfassung und zum Tierschutzgesetz eingehend geführt worden. Sie haben dazu geführt, dass am Schächtverbot trotz gewisser Ausnahmen für bestimmte Glaubensgemeinschaften festgehalten wird und dass der Bundesrat auch für Geflügelschlachtungen in Grossbetrieben die Betäubungspflicht einführen kann.</p><p>6. Zuständig für die Beschlussfassung über die Revisionen der Tierschutzverordnung ist der Bundesrat und nicht ein Bundesamt. Der Bundesrat beabsichtigt im jetzigen Zeitpunkt nicht, ein Schächtverbot für Geflügel zu erlassen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Über die Revision der Tierschutzverordnung wurde eine Vernehmlassung durchgeführt. Im Entwurf wurde für die Schlachtung von Geflügel die Betäubung vor dem Blutentzug vorgesehen. Damit wurde das Schächtverbot auf Geflügel ausgedehnt. Im Begleitbericht wurde auf diese Änderung und ihren Zusammenhang mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht hingewiesen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Warum wurde der Zusammenhang zwischen der geplanten Verordnung und dem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Begleitbericht nicht erwähnt?</p><p>2. Wäre es nicht Aufgabe der Verwaltung, auf die Tangierung von Grundrechten aufmerksam zu machen - dies insbesondere deshalb, weil nicht erwartet werden kann, dass sich die Tierschutzexperten, die in den angefragten Organisationen die Vernehmlassungsantwort ausarbeiten, dieses Zusammenhanges bewusst sind?</p><p>3. Welche Haltung hat das Bundesgericht in früheren Entscheiden zu einer solchen Ausdehnung des Schächtverbotes eingenommen?</p><p>4. Warum wurde der Schweizerische Israelitische Gemeindebund nicht in die Vernehmlassung einbezogen?</p><p>5. Falls der Bundesrat das Verhalten der Bundesbehörden damit erklärt, dass diese die verfassungsrechtliche Bedeutung ihres Entwurfes nicht erkannt haben, frage ich den Bundesrat, wie er den Horizont der zuständigen Stellen derart erweitern will, dass sie ihrer Aufgabe gewachsen sind.</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, dem zuständigen Bundesamt die Weisung zu erteilen, ohne weitere Umtriebe auf ein Schächtverbot für Geflügel zu verzichten?</p>
- Schächtverbot für Geflügel
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Bei der Ausarbeitung des Begleitberichtes zum Entwurf einer Revision der Tierschutzverordnung standen Aspekte des Tierschutzes im Vordergrund. Im Begleitbericht wurde auf die Kompetenz des Bundesrates, gestützt auf Artikel 20 des Tierschutzgesetzes in Grossbetrieben die Betäubungspflicht beim Schlachten von Geflügel einzuführen, hingewiesen. Die grundsätzlichen Diskussionen um die Glaubensfreiheit waren in diesem Zusammenhang bei der Ausarbeitung des Gesetzes geführt worden. Religiöse Glaubensgemeinschaften sind nicht in die Vernehmlassung von 1995 zur Tierschutzverordnung einbezogen worden. Das für dieses Revisionsvorhaben und für das Aufstellen der Adressliste im Zusammenhang mit dem Vernehmlassungsverfahren verantwortliche Bundesamt für Veterinärwesen ist sich seines Irrtums bewusst geworden und hat sich dementsprechend für die Nichtberücksichtigung in der Vernehmlassung beim Schweizerischen Israelitischen Gemeindebund entschuldigt. Es hat inzwischen Gespräche mit Vertretern der jüdischen Glaubensgemeinschaft geführt und dabei seine Bereitschaft erklärt, einen Vorschlag auszuarbeiten, wonach auch in Zukunft die rituelle Schlachtung von Geflügel zulässig wäre.</p><p>2. Bei der Frage einer allfälligen Neuregelung der Vorschriften über das Schlachten von Geflügel ging es um einen von sehr vielen Revisionspunkten. Im Rahmen des Möglichen ist in einem Begleitkommentar zweifellos auf Grundrechtsfragen hinzuweisen. Es muss aber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass anlässlich der Parlamentsverhandlungen zum Tierschutzgesetz (1977/78) die eidgenössischen Räte nicht nur am damals bereits bestehenden Verbot des Schächtens von Säugetieren festgehalten, sondern auch den Bundesrat ausdrücklich ermächtigt haben, auf Verordnungsstufe das Schlachten von Geflügel ohne Betäubung in Grossbetrieben zu verbieten. Beim Ausarbeiten des Entwurfes von 1995 zur Revision der Tierschutzverordnung bestand zu keinem Zeitpunkt die Absicht, ein Grundrecht zu tangieren. Mit dem Verbot wäre zwar das Eindecken mit einheimischem Geflügelfleisch aus ritueller Schlachtung verunmöglicht worden, es war jedoch nicht beabsichtigt, generell einer Glaubensgemeinschaft die rituelle Schlachtung zu verunmöglichen. Die vorgesehene Formulierung hätte den Import von solchem Fleisch nicht tangiert, jedoch bezüglich einheimischen Geflügels aus tierschützerischen Gründen die Betäubung vor der Schlachtung gefordert.</p><p>3. Das Bundesgericht hat sich erstmals in einem Urteil aus dem Jahre 1907 mit dem Schächten befasst. Seit der Streichung des Schächtverbotes in der Bundesverfassung ist dieses Urteil aber nicht mehr von Bedeutung. In einem weiteren, unveröffentlichten Urteil aus dem Jahre 1993 hat sich das Bundesgericht zur Verpflichtung der Importeure von Koscherfleisch zur Ausfuhr inländischen Fleisches geäussert, nicht aber zur Frage des Schächtens an sich. Seit dem Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes hat sich das Bundesgericht nicht mit der Problematik des Schächtens auseinandergesetzt.</p><p>4. Bei der Ausarbeitung der Verordnungsrevision stand der Tierschutzaspekt bei der üblichen Geflügelschlachtung im Vordergrund, wo die derzeit praktizierten Methoden nicht stets befriedigen. Dem Bundesamt für Veterinärwesen und den beigezogenen Experten waren der Umfang und die Bedeutung religiöser Geflügelschlachtungen in der Schweiz nicht ausreichend bekannt; dies nicht zuletzt deshalb, weil Geflügelschlachtungen in der Schweiz nicht obligatorisch der tierärztlichen Kontrolle unterliegen.</p><p>5. Es gehört zu den Grundmaximen in unserem Bundesstaat, dass auf Rechte von Minderheiten in besonderer Weise zu achten ist, seien diese sprachlicher, ethischer, religiöser oder anderer Natur. Mit dem Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung hat sich die Schweiz auch international dazu verpflichtet. Die zuständigen Stellen sind auf diese Zusammenhänge hingewiesen worden. Die verfassungsrechtlichen Diskussionen zum Schächtverbot sind anlässlich der Parlamentsverhandlungen zum Tierschutzartikel in der Bundesverfassung und zum Tierschutzgesetz eingehend geführt worden. Sie haben dazu geführt, dass am Schächtverbot trotz gewisser Ausnahmen für bestimmte Glaubensgemeinschaften festgehalten wird und dass der Bundesrat auch für Geflügelschlachtungen in Grossbetrieben die Betäubungspflicht einführen kann.</p><p>6. Zuständig für die Beschlussfassung über die Revisionen der Tierschutzverordnung ist der Bundesrat und nicht ein Bundesamt. Der Bundesrat beabsichtigt im jetzigen Zeitpunkt nicht, ein Schächtverbot für Geflügel zu erlassen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Über die Revision der Tierschutzverordnung wurde eine Vernehmlassung durchgeführt. Im Entwurf wurde für die Schlachtung von Geflügel die Betäubung vor dem Blutentzug vorgesehen. Damit wurde das Schächtverbot auf Geflügel ausgedehnt. Im Begleitbericht wurde auf diese Änderung und ihren Zusammenhang mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht hingewiesen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Warum wurde der Zusammenhang zwischen der geplanten Verordnung und dem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Begleitbericht nicht erwähnt?</p><p>2. Wäre es nicht Aufgabe der Verwaltung, auf die Tangierung von Grundrechten aufmerksam zu machen - dies insbesondere deshalb, weil nicht erwartet werden kann, dass sich die Tierschutzexperten, die in den angefragten Organisationen die Vernehmlassungsantwort ausarbeiten, dieses Zusammenhanges bewusst sind?</p><p>3. Welche Haltung hat das Bundesgericht in früheren Entscheiden zu einer solchen Ausdehnung des Schächtverbotes eingenommen?</p><p>4. Warum wurde der Schweizerische Israelitische Gemeindebund nicht in die Vernehmlassung einbezogen?</p><p>5. Falls der Bundesrat das Verhalten der Bundesbehörden damit erklärt, dass diese die verfassungsrechtliche Bedeutung ihres Entwurfes nicht erkannt haben, frage ich den Bundesrat, wie er den Horizont der zuständigen Stellen derart erweitern will, dass sie ihrer Aufgabe gewachsen sind.</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, dem zuständigen Bundesamt die Weisung zu erteilen, ohne weitere Umtriebe auf ein Schächtverbot für Geflügel zu verzichten?</p>
- Schächtverbot für Geflügel
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