Inkompatibilitätsvorschriften für Verwaltungsratsmitglieder

ShortId
96.1085
Id
19961085
Updated
24.06.2025 22:57
Language
de
Title
Inkompatibilitätsvorschriften für Verwaltungsratsmitglieder
AdditionalIndexing
Verwaltungsrat;Fusion von Unternehmen;Unvereinbarkeit
1
  • L05K0703040105, Verwaltungsrat
  • L05K0801031101, Unvereinbarkeit
  • L06K070301020103, Fusion von Unternehmen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Tendenz zu Unternehmenszusammenschlüssen durch Gründung von Konzerngesellschaften, Fusionen oder anderweitige vertragliche Vereinbarungen kann bei Personen, die gleichzeitig als Verwaltungsratsmitglieder von mehreren betroffenen Gesellschaften fungieren, Interessenkonflikte verursachen.</p><p></p><p>Artikel 717 Absatz 1 des Obligationenrechts schreibt vor, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren müssen. Demgemäss obliegt den Verwaltungsräten im Gegensatz zu den Aktionären eine Sorgfalts- und Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft.</p><p></p><p>Die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahrzunehmen, ist ein klarer Hinweis auf Situationen, die einen Interessenkonflikt bergen: In allen Fällen haben die Mitglieder des Verwaltungsrates den Interessen der Gesellschaft den Vorrang zu geben und dürfen dabei allfällige Interessen anderer Gesellschaften, in denen sie auch ein Verwaltungsratsmandat innehaben, nicht berücksichtigen. Ausserdem bilden das Verbot, die Gesellschaft zu konkurrenzieren, und die Pflicht, deren Geschäftsgeheimnisse zu wahren, Bestandteile der umfassenden Treuepflicht.</p><p></p><p>Ein Verstoss der Mitglieder des Verwaltungsrates gegen die Sorgfalts- und Treuepflicht kann eine Verantwortlichkeitsklage in Sinne von Artikel 754 des Obligationenrechts wie auch strafrechtliche Sanktionen zur Folge haben (s. Art. 138 (Veruntreuung) und 158 (Ungetreue Geschäftsbesorgung) des Strafgesetzbuches).</p><p></p><p>Kann eine Person die ihr obliegenden Sorgfalts- und Treuepflichten nicht wahrnehmen, weil sie mehreren Verwaltungsräten angehört, muss sie sich entscheiden und gegebenenfalls ein Verwaltungsratsmandat niederlegen.</p><p></p><p>Für die Einführung spezifischer Inkompatibilitätsvorschriften besteht demnach kein Bedürfnis. Es liessen sich damit nur die gegenwärtig geltenden Grundsätze näher umschreiben, wobei die Gefahr bestünde, dass nicht alle denkbaren lnteressenkonflikte erfasst werden. Andererseits wären strengere Bestimmungen (z. B. in Form von zusätzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen oder der Einschränkung der Anzahl von Verwaltungsratsmandaten) mit Umsetzungsschwierigkeiten verbunden.</p><p></p><p>Nach dem Gesagten beurteilt der Bundesrat die geltenden Inkompatibilitätsvorschriften für Verwaltungsräte von Gesellschaften als befriedigend.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Angesichts der offenkundig bestehenden Tendenz zur Unternehmenskonzentration frage ich den Bundesrat, ob er es für notwendig hält, Inkompatibilitätsvorschriften für Verwaltungsratsmitglieder zu erlassen.</p>
  • Inkompatibilitätsvorschriften für Verwaltungsratsmitglieder
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Tendenz zu Unternehmenszusammenschlüssen durch Gründung von Konzerngesellschaften, Fusionen oder anderweitige vertragliche Vereinbarungen kann bei Personen, die gleichzeitig als Verwaltungsratsmitglieder von mehreren betroffenen Gesellschaften fungieren, Interessenkonflikte verursachen.</p><p></p><p>Artikel 717 Absatz 1 des Obligationenrechts schreibt vor, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren müssen. Demgemäss obliegt den Verwaltungsräten im Gegensatz zu den Aktionären eine Sorgfalts- und Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft.</p><p></p><p>Die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahrzunehmen, ist ein klarer Hinweis auf Situationen, die einen Interessenkonflikt bergen: In allen Fällen haben die Mitglieder des Verwaltungsrates den Interessen der Gesellschaft den Vorrang zu geben und dürfen dabei allfällige Interessen anderer Gesellschaften, in denen sie auch ein Verwaltungsratsmandat innehaben, nicht berücksichtigen. Ausserdem bilden das Verbot, die Gesellschaft zu konkurrenzieren, und die Pflicht, deren Geschäftsgeheimnisse zu wahren, Bestandteile der umfassenden Treuepflicht.</p><p></p><p>Ein Verstoss der Mitglieder des Verwaltungsrates gegen die Sorgfalts- und Treuepflicht kann eine Verantwortlichkeitsklage in Sinne von Artikel 754 des Obligationenrechts wie auch strafrechtliche Sanktionen zur Folge haben (s. Art. 138 (Veruntreuung) und 158 (Ungetreue Geschäftsbesorgung) des Strafgesetzbuches).</p><p></p><p>Kann eine Person die ihr obliegenden Sorgfalts- und Treuepflichten nicht wahrnehmen, weil sie mehreren Verwaltungsräten angehört, muss sie sich entscheiden und gegebenenfalls ein Verwaltungsratsmandat niederlegen.</p><p></p><p>Für die Einführung spezifischer Inkompatibilitätsvorschriften besteht demnach kein Bedürfnis. Es liessen sich damit nur die gegenwärtig geltenden Grundsätze näher umschreiben, wobei die Gefahr bestünde, dass nicht alle denkbaren lnteressenkonflikte erfasst werden. Andererseits wären strengere Bestimmungen (z. B. in Form von zusätzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen oder der Einschränkung der Anzahl von Verwaltungsratsmandaten) mit Umsetzungsschwierigkeiten verbunden.</p><p></p><p>Nach dem Gesagten beurteilt der Bundesrat die geltenden Inkompatibilitätsvorschriften für Verwaltungsräte von Gesellschaften als befriedigend.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Angesichts der offenkundig bestehenden Tendenz zur Unternehmenskonzentration frage ich den Bundesrat, ob er es für notwendig hält, Inkompatibilitätsvorschriften für Verwaltungsratsmitglieder zu erlassen.</p>
    • Inkompatibilitätsvorschriften für Verwaltungsratsmitglieder

Back to List